Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.12.2023, Az.: BVerwG 2 VR 8.23
Bestimmung der Zuständigkeit des Gerichts i.R.d. Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.2023
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 VR 8.23
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2023, 50408
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2023:121223B2VR8.23.0
Rechtsgrundlage
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Hissnauer
beschlossen:
Tenor:
Das Bundesverwaltungsgericht erklärt sich für unzuständig.
Der Rechtsstreit wird an das sachlich zuständige Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
Die Antragstellerin, Oberfeldärztin im Dienst der Antragsgegnerin, begehrt die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen ihre - nach Aktenlage noch ausstehende - Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht ist für den Antrag nicht zuständig. Rechtsstreitigkeiten, die die Rechtsstellung des Soldaten und damit sein Amt im status-rechtlichen Sinne betreffen, sind gemäß § 82 Abs. 1 Alt. 1 SG den allgemeinen Verwaltungsgerichten zugewiesen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 C 11.11 - BVerwGE 145, 237 Rn. 34). Die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Soldaten wegen Dienstunfähigkeit berührt dessen Status. Zum status-rechtlichen Bereich gehören dabei nicht nur der Akt der Beendigung des Dienstverhältnisses selbst, sondern alle Maßnahmen, die der Vorbereitung dieser Entscheidung dienen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Oktober 1977 - 1 WB 188.77 - juris Rn. 10).
Die sachliche Zuständigkeit folgt damit aus § 45 VwGO. Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen des § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO gegeben sein könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Sache ist daher an das sachlich (§ 45 VwGO) und örtlich (§ 52 Nr. 4 VwGO) zuständige Verwaltungsgericht Köln zu verweisen (§ 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG); die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt nach § 83 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG der Schlussentscheidung vorbehalten.