Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1979, Az.: I ZR 127/77
Auswirkungen eines Konkurses über das Vermögen eines Kunden auf das Kontokorrentverhältnis zwischen Bank und Kunden; Ende eines Kontokorrentverhältnisses; Möglichkeit des Berufens der Bank auf eine Schutzwirkung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1979
- Aktenzeichen
- I ZR 127/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 11543
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 25.03.1977
- LG Duisburg - 01.04.1976
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 74, 253 - 258
- DB 1979, 1547-1549 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1979, 821-822 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1979, 1658-1659 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Das zwischen einer Bank und ihren Kunden bestehende, mit einem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis wird durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Kunden jedenfalls hinsichtlich der im Kontokorrentvertrag enthaltenen antizipierten Verfügungs- und Verrechnungsvereinbarungen beendet, ohne daß sich die Bank insoweit auf die Schutzwirkung der §§ 23 Abs. 2 KO, 674 BGB berufen kann.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Mai 1979
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Alff, Dr. Merkel, Dr. Schönberg und Dr. Zülch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 1977 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 1. April 1976 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger ist Konkursverwalter Über das Vermögen des Installateurmeisters Johann R. Das Konkursverfahren wurde am 5. Juni 1974 eröffnet. Der Gemeinschuldner unterhielt bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten ein Girokonto, das im Zeitpunkt der Konkurseröffnung einen Schuldsaldo von 58.089,48 DM aufwies. Am 6. Juni 1974 wurde auf das Konto eine Kundenzahlung von 20.000,00 DM überwiesen. Diesen Betrag hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Konto des Gemeinschuldners gutgeschrieben und mit ihrer Forderung gegen den Gemeinschuldner verrechnet.
Der Kläger nimmt den Betrag von 20.000,00 DM für die Konkursmasse in Anspruch. Er hat mit der Klage einen Teilbetrag von 3.200,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16. Dezember 1975 gefordert und vorgetragen, mit der Eröffnung des Konkursverfahrens sei das Kontokorrentverhältnis beendet worden; deshalb sei die Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht berechtigt gewesen, den Betrag von 20.000,00 DM mit dem Schuldsaldo auf dem Konto des Gemeinschuldners zu verrechnen. Vielmehr schulde die Beklagte die Herausgabe des am 6. Juni 1974 eingegangenen Betrages zur Konkursmasse. Hilfsweise hat der Kläger die Anfechtung nach den §§ 29, 30 KO erklärt.
Die Beklagte hat geltend gemacht, ihre Rechtsvorgängerin habe von der Konkurseröffnung erst am 7. Juni 1974 erfahren. Deshalb habe sie den Girovertrag bis zu diesem Zeitpunkt gemäß den §§ 23 Abs. 2 KO, 674 BGB als fortbestehend ansehen und den am 6. Juni 1974 eingegangenen Betrag mit dem Schuldsaldo auf dem Konto des Gemeinschuldners verrechnen dürfen. Die vom Kläger erklärte Konkursanfechtung sei unberechtigt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben; das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt,
verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger verlangt für die Konkursmasse Auszahlung des Betrages, der am Tage nach der Konkurseröffnung auf das Konto des Gemeinschuldners bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten überwiesen und, wie der zu den Akten überreichte Kontoauszug ergibt, am gleichen Tage dem Konto gutgeschrieben worden ist.
Ob dieser Anspruch begründet ist, hängt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts davon ab, ob sich die Beklagte auf die Schutzwirkung der §§ 23 Abs. 2 KO, 674 BGB auch hinsichtlich des Kontokorrentverhältnisses berufen kann und sie deshalb befugt war, den nach der Konkurseröffnung eingegangenen Betrag mit dem Schuldsaldo auf dem Girokonto des Gemeinschuldners zu verrechnen. Das ist entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zu verneinen.
1.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes endet das Kontokorrentverhältnis mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines der Beteiligten (vgl. BGHZ 70, 86, 93 m.w.N. = NJW 1978, 538, 539; für das Vergleichsverfahren vgl. ferner BGH NJW 1977, 1346). Nach einer insbesondere von Canaris (Großkomm. HGB, 3. Aufl., § 355 Anm. 113, 114) vertretenen Gegenmeinung sollen dagegen die obligatorischen Wirkungen des Kontokorrentvertrags bestehen bleiben und der Konkursverwalter nach § 17 KO die Möglichkeit haben, das Kontokorrentverhältnis fortzusetzen. Aber auch nach dieser Auffassung erlöschen mit der Konkurseröffnung jedenfalls die im Kontokorrentvertrag enthaltenen antizipierten Verfügungsvereinbarungen, nämlich die Vereinbarung, daß künftige Forderungen lediglich zur Verrechnung zu stellen sind mit der Folge, daß sie nicht mehr selbständig geltend gemacht oder abgetreten werden können und als gestundet zu gelten haben, und der Verrechnungsvertrag, der meist dahin zu verstehen ist, daß sich die Verrechnung am Ende einer Rechnungsperiode automatisch vollzieht, wie § 355 Abs. 3 HGB für den Fall der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses durch Kündigung ausdrücklich bestimmt. Dabei tritt, wie allgemein anerkannt ist, die Wirkung, daß das Kontokorrentverhältnis durch die Konkurseröffnung jedenfalls hinsichtlich seiner Verfügungsvereinbarungen erlischt, bei Geschäftsbesorgungsverträgen nicht aufgrund des § 23 Abs. 2 KO ein, sondern weil es mit dem Sinn und Zweck des Konkursverfahrens, eine gemeinschaftliche Befriedigung der Konkursgläubiger herbeizuführen, unvereinbar wäre und insbesondere im Widerspruch zu § 15 KO stünde, das Weiterbestehen der antizipierten Verfügungsvereinbarungen über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung hinaus anzunehmen (vgl. Jaeger/Lent, KO, 8. Aufl., § 55 Rdz. 2; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck, KO, 9. Aufl., § 23 Rdz. 15; Canaris aaO; Kübler, BB 1976, 801; Obermüller, Die Bank im Konkurs ihres Kunden, 1972, S. 56; Schönle, Bank und Börsenrecht, 1976, § 4 V S. 38). Für das mit einem Girovertrag verbundene Kontokorrentverhältnis gilt insoweit nichts anderes. Zwar werden bei ihm die kontokorrentrechtlichen Erlöschensgründe gem. § 139 BGB in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung regelmäßig auch zur Beendigung des Girovertrages führen, wie umgekehrt das Ende der Geschäftsverbindung auch die Beendigung des Kontokorrents zur Folge hat (vgl. Canaris a.a.O. Anhang nach § 357 Anm. 158, 251). Es kann daraus aber nicht entnommen werden, daß die Fiktion des § 674 BGB gem. § 23 Abs. 2 KO auch für das Kontokorrentverhältnis gelte. Der Kontokorrentvertrag gehört nicht zu den in § 23 Abs. 2 KO genannten Vertragstypen. Darüber hinaus stünden einer solchen Annahme zwingende konkursrechtliche Bestimmungen entgegen.
2.
Aus den Vorschriften über die Aufrechnung im Konkurs läßt sich eine andere Beurteilung nicht herleiten. Vielmehr stünde einer Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Forderung aus dem Schuldsaldo auf dem Konto des Gemeinschuldners gegen den Anspruch auf Auszahlung des dem Konto gutgeschriebenen Betrages das Aufrechnungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO entgegen, weil sie die Herausgabe des durch die Überweisung erlangten Betrages erst nach der Konkurseröffnung schuldig geworden ist.
a)
Der vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 28. November 1977 (II ZR 110/76 = NJW 1978, 699 = WM 1978, 58) entschiedene Fall lag insoweit anders. Zwar wurde auch dort die Gutschrift auf dem Konto des Gemeinschuldners, die allein den auf Zahlung gerichteten und damit im Sinne von § 387 BGB aufrechnungsfähigen Anspruch begründen konnte, erst nach der Konkurseröffnung erteilt, die Überweisung war aber bei der Bank schon vor der Eröffnung des Konkursverfahrens eingegangen. Hieraus konnte entnommen werden, § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO greife nicht ein, weil der Anspruch aus der Gutschrift seinem Kern nach mit dem Anspruch auf Erteilung der Gutschrift und somit bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits vor der Konkurseröffnung entstanden sei. Im Streitfall können diese Erwägungen nicht Platz greifen, weil hier auch die Überweisung erst nach der Konkurseröffnung eingegangen ist.
b)
In Schrifttum und Rechtsprechung wird teilweise die Auffassung vertreten, ein Konkursgläubiger, der aufgrund eines ihm vom Gemeinschuldner erteilten Auftrages nach Konkursbeginn etwas für Rechnung der Masse erlangt habe, könne gegen die Forderung auf Herausgabe des Erlangten mit einer Konkursforderung aufrechnen, wenn der Auftrag zu seinen Gunsten als noch fortbestehend gegolten habe und hierauf die Herausgabepflicht beruhe (vgl. Jaeger/Lent aaO, § 55 Rdz. 7; Mentzel/Kuhn/Uhlenbruck aaO, § 55 Rdz. 7; Böhle/Stammschräder, KO, § 55 Anm. 3 a; LG Hamburg MDR 1962, 304 [LG Hamburg 14.08.1961 - 25 S 2/61]; anders RGZ 53, 327, 330). Hierbei geht es aber um besonders gelagerte Fälle, wie insbesondere Inkassoaufträge oder Aufträge an Rechtsanwälte zur gerichtlichen Geltendmachung und Einziehung einer Forderung. In solchen Fällen kann es gerechtfertigt sein, die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten als vor der Konkurseröffnung gesetzlich begründet und nur noch durch den Zahlungseingang bedingt anzusehen mit der Folge, daß das Aufrechnungsverbot des § 55 Abs. 1 Nr. 1 KO nicht eingreift. Für den vorliegenden Fall läßt sich daraus nichts herleiten. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten wurde zwar bei der Entgegennahme der Überweisung und bei der Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gemeinschuldners auch im Rahmen des mit diesem abgeschlossenen Girovertrages tätig, es geschah dies aber nicht aufgrund eines ihr vom Gemeinschuldner erteilten besonderen und auf eine bestimmte Tätigkeit gerichteten Auftrages. Vielmehr war Grundlage ihrer Tätigkeit in erster Linie der Überweisungsauftrag eines Dritten, bei dessen Ausführung sie durch Entgegennahme der Überweisung und Gutschrift des Betrages auf dem Konto des Gemeinschuldners mitwirkte. Danach kann nicht gesagt werden, daß ihre Verpflichtung zur Herausgabe des Betrages, über den sie die Gutschrift erteilte, dem Kern nach schon vor der Konkurseröffnung bestanden habe, zumal auch die Überweisung erst nach der Konkurseröffnung eingegangen war.
c)
Die Entscheidung RGZ 121, 367, 371 betrifft einen wesentlich anders gelagerten Fall. Hier ging es um die Verpflichtung zur Zahlung des Wiederkaufpreises für ein Grundstück, die zwar erst nach der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragsbeteiligten durch Ausübung des Wiederkaufsrechts wirksam wurde, aber doch auf dem vor der Konkurseröffnung abgeschlossenen Grundstückskaufvertrag beruhte, in dem sich der Verkäufer und spätere Konkursgläubiger das Wiederkaufsrecht vorbehalten hatte, so daß angenommen werden konnte, das Recht auf den Wiederkaufpreis sei bedingt im Sinne von § 54 Abs. 1 KO schon vor der Konkurseröffnung entstanden. Ähnlich liegt es in Fällen, in denen gegen einen Kostenerstattungsanspruch derjenigen Prozeßpartei, die während des Rechtsstreits in Konkurs gefallen ist, mit einer Konkursforderung aufgerechnet wird, weil der Kostenerstattungsanspruch aufschiebend bedingt bereits mit der Begründung des Prozeßrechtsverhältnisses entsteht (vgl. BGH NJW 1975, 304 = MDR 1975, 306; LG Hamburg MDR 1978, 50 [LG Hamburg 15.06.1977 - 17 S 125/77]). Der vorliegende Fall ist damit nicht vergleichbar.
3.
Die Verrechnungs- oder Aufrechnungsbefugnis der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin zu verneinen, steht im Streitfall nicht im Widerspruch zum Schutzzweck der §§ 23 Abs. 2 KO, 674 BGB. Die Bedeutung dieser Vorschriften liegt vor allem darin, daß der Beauftragte oder Geschäftsbesorger einen Anspruch auf Erstattung seiner Aufwendungen erwirbt, solange er vom Fortbestehen des Vertragsverhältnisses ausgehen kann. Doch ist die Forderung, die er erwirbt, gemäß § 27 KO nur eine Konkursforderung. Dabei hat es bei Banken und Sparkassen, die aufgrund eines Girovertrages tätig werden, jedenfalls dann sein Bewenden, wenn das Konto des Kunden kein Guthaben aufweist, sie also auf debitorischer Grundlage tätig geworden sind (vgl. Canaris a.a.O. Anhang nach § 357 Anm. 253, Kübier a.a.O. S. 804). Danach erscheint es als vom Schutzzweck der genannten Vorschriften nicht gedeckt, daß sich die Bank oder Sparkasse hinsichtlich ihrer Konkursforderung volle Befriedigung in Höhe des nach der Konkurseröffnung eingegangenen Betrages lediglich deshalb soll verschaffen können, weil sie im Zeitpunkt des Eingangs der Überweisung und der Erteilung der Gutschrift noch keine Kenntnis von der Eröffnung des Konkursverfahrens hatte.
III.
Auf die Frage, ob das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe vor dem 7. Juni 1974 von der Konkurseröffnung weder gewußt noch wissen müssen, kommt es nicht an. Denn der Anspruch auf Auszahlung des dem Konto des Gemeinschuldners gutgeschriebenen Betrages besteht auch dann, wenn zu Gunsten der Beklagten davon ausgegangen wird, der Girovertrag habe gemäß den §§ 23 Abs. 2 KO, 674 BGB als bis zum 7. Juni 1974 fortbestehend gegolten.
IV.
Das die Klage abweisende Berufungsurteil konnte danach keinen Bestand haben. Vielmehr war auf die Revision des Klägers das Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Alff
Merkel
Schönberg
Zülch