Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.09.1954, Az.: 4 StR 274/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1954
- Aktenzeichen
- 4 StR 274/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 12368
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Paderborn - 26.02.1954
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 6, 302 - 304
- NJW 1954, 1694-1695 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
versuchter Unzucht mit Kindern u.a.
Prozessgegner
den Polizeibetriebsassistenten z.Wv. Erich L. aus S., geboren am ... in T. (O.),
Amtlicher Leitsatz
Die Verabredung des Täters mit dem Kinde, das er bei dem späteren Zusammentreffen zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen bestimmen will, stellt schon den Beginn des Verleitens dar.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. September 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 26. Februar 1954 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Der Angeklagte trieb sich in geschlechtlicher Erregung im "Lunapark" in Paderborn herum. Einer Frau machte er einen unsittlichen Antrag. Er sprach auch zwei Mädchen an, die damals 12 Jahre alt waren.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier versuchter Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB und wegen Vergehens gegen § 185 StGB verurteilt. Die Revision wendet sich dagegen mit der Sachbeschwerde; sie ist nicht begründet.
1.)
Anneliese H. forderte der Beschwerdeführer auf, sie solle mit ihm gehen, sie bekäme dann auch 5 DM. Die Strafkammer hat die volle Überzeugung gewonnen, dass der Angeklagte mit dem Mädchen unzüchtige Handlungen an einer dafür geeigneten Stätte im unmittelbaren Anschluss an die Aufforderung vornehmen wollte. Die Einwirkung auf den Willen des Kindes, sich mit dem Täter an einen solchen Ort zu begeben, geht über den Bereich der blossen Vorbereitungshandlung hinaus; mit ihr hat schon die Ausführung der Verleitung begonnen, die Tatbestandsmerkmal der einen der beiden Begehungsformen des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist (RGSt 52, 184 f; 69, 140; BGH NJW 1951, 203, 204 Nr. 26 und 4 StR 582/53 vom 3.Dezember 1953).
2.)
Helga V., die im Kinderwagen ein Kind spazieren fuhr, fragte der Angeklagte, wie lange sie noch Dienst habe. "Als er hörte, dass die Zeugin ab 17 Uhr "dienstfrei" war, forderte er sie auf, sie solle um 17 Uhr zum Pferdekarussell kommen, er - der Angeklagte - werde ihr dann Schokolade kaufen und mit ihr Karussell fahren; sie solle aber nichts ihrer Mutter erzählen, da sie um 18 Uhr wieder zu Hause sein werde. Der Angeklagte beabsichtigte, mit der Zeugin, deren ungefähres Alter er erkannte, unzüchtige Handlungen vorzunehmen. Die Zeugin ging zum Schein auf das Angebot ein; in Wirklichkeit aber erzählte sie den Vorfall zu Hause sofort ihrer Mutter, die die Polizei benachrichtigte."
Dieser Vorgang unterscheidet sich von dem Fall H. in tatsächlicher Hinsicht: ein sofortiges Aufsuchen des Tatortes schied aus, eine Aufforderung zum Verlassen des Festplatzes wurde daher noch nicht ausgesprochen. Vorstellung und Wille des Täters gingen vielmehr dahin, sich mit dem Mädchen zur vereinbarten Zeit zu treffen, sie durch lockende Versprechen für die Einhaltung ihrer Zusage zu gewinnen und sie dann zu bestimmen, mit ihm wegzugehen. Den ersten Teilakt dieses Gesamtplanes hat er verwirklicht; es war also "schon etwas geschehen", das allerdings "noch wieder gut werden" konnte (a.A. wohl Boekelmann JZ 1954, 468, 473). Bei ungestörtem Fortgang der Ereignisse stand zwar die Einwirkung auf den Willen des Kindes in Richtung auf die Verübung oder Duldung der unzüchtigen Handlung selbst noch bevor (vgl. dazu Geier in Lindenmaier-Möhring § 263 StGB Nr. 11). Das Verleiten kann jedoch auch in einer gelinde einsetzenden und sich dann steigernden Einwirkung auf das Vorstellungs- und Gefühlsieben des Kindes bestehen. Im allgemeinen wird sich das in unmittelbarer Folge abspielen; begrifflich notwendig ist es aber nicht. Die einzelnen Verleitungshandlungen können zeitlich getrennt sein und doch wegen ihres Inhalts und Zweckes eine Einheit bilden (vgl. RGSt 71, 47 ff ferner RG in LZ 1922, 470; DR 1939, 363). Diese hat die Strafkammer im Rahmen ihres tatrichterlichen Ermessens ersichtlich als vorliegend angesehen. "Die Notwendigkeit, Kinder vor unsittlichen Anträgen nachdrücklich zu schützen, gibt Grund, die Grenzen zwischen Vorbereitung und Versuch weit vorzuverlegen" (Niethammer, Bes. Teil S 172).
Zu einer Erörterung des erstmals von der Revision behaupteten Rücktritts vom Versuch bestand für die Strafkammer bei der Einlassung des Beschwerdeführers und seiner alsbaldigen Festnahme im "Lunapark" kein Anlass.
3.)
Die Verurteilung wegen Beleidigung der Frau W. lässt keinen Rechtsfehler erkennen.