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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.12.1953, Az.: 4 StR 582/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.12.1953
Aktenzeichen
4 StR 582/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 10680
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum - 14.11.1952

Verfahrensgegenstand

Sittlichkeitsverbrechen

In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 3. Dezember 1953,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hülle Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil der Grossen Strafkammer des Landgerichts Bochum bei dem Amtsgericht in Recklinghausen vom 14. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Falle Margret P. freigesprochen ist. In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Angeklagte wird u.a. beschuldigt, mit der am ... 1940 geborenen Zeugin P. unzüchtige Handlungen vorgenommen oder sie zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet zu haben. Die Strafkammer hat ihn insoweit freigesprochen.

2

Das Landgericht hat im wesentlichen festgestellt: Am Pfingstmontag 1952 sprach der Angeklagte die 14jährige Marianne L. und die Margret P. auf der Strasse an. Er liess die Kinder abwechselnd auf seinem Fahrrad fahren. Als er vorübergehend mit Margret allein war, umfasste er sie an den Hüften. Das Mädchen entzog ihm aber seinen Arm. Anschliessend sagte er zu Margret, sie solle mit ihm mal dort in den Busch gehen. Dabei sprach er davon, dass er ihr auch des öftern dafür Geld geben werde. Das Kind bekam daraufhin Angst und lief fort.

3

Die Revision der Staatsanwaltschaft, die auf den Fall Margret P. beschränkt worden ist, hat die Verfahrensbeschwerde nicht weiter, ausgeführt. Sachlichrechtlich rügt sie die Verletzung des § 176 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 43 StGB.

4

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5

Der Tatrichter hat festgestellt, dass sich der Angeklagte an dem Mädchen hat vergehen wollen, aber das Verbrechen noch nicht versucht hat. Er habe nur vorfühlen wollen, ob sich das Kind geneigt zeigen würde. Der geschilderte Sachverhalt, besonders der Umstand, dass der Angeklagte dem Mädchen für die beabsichtigte unzüchtige Handlung eine mehrfache Geldleistung angeboten hat, steht mit dieser annähme nicht im Einklang. Er spricht vielmehr dafür, dass der Angeklagte bereits begonnen hatte, auf den Willen des schon unmittelbar gefährdeten Kindes einzuwirken. Darin wäre der Versuch zu erblicken, es zur Verübung oder Duldung unzüchtiger Handlungen zu verleiten und somit den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu verwirklichen (vgl RGSt 52, 184; BGH NJW 1951, 203, 204) [BGH 05.01.1951 - 2 StR 83/50].

6

Da die Strafkammer diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht Rechnung getragen hat, unterliegt das Urteil im Fall Margret P. der Aufhebung.

7

Dabei wird es allerdings zum inneren Tatbestand der Erörterung bedürfen, ob der Angeklagte gewusst oder mit der Möglichkeit gerechnet und sie billigend in seinen Willen aufgenommen hat, dass das Kind noch nicht 14 Jahre alt war (BGH 3 StR 48/51 vom 12. März 1951; BGH NJW 53, 152).

8

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

Krumme
Engels
Hülle
Dr. Augustin
Seibert