Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.04.1956, Az.: BVerwG I C 220.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.04.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 220.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 11806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.11.1955 - AZ: VII A 749/54
Rechtsgrundlagen
- § 75 Abs. 3 MRVO 165
- § 12 Satz 3 RAnw.Ordn.Brit.Zone v. 10.3.1949 (VOBl.BZ S. 80)
- § 16 Nr. 1 RAnw.Ordn.Brit.Zone v. 10.3.1949 (VOBl.BZ S. 80)
- § 16 Nr. 2 RAnw.Ordn.Brit.Zone v. 10.3.1949 (VOBl.BZ S. 80)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 25. April 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Witten und Dr. Ritgen
beschlossen:
Tenor:
Unter Ablehnung des Gesuches um Bewilligung des Armenrechts wird die Beschwerde des Klägers, gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. November 1955 - VII A 749/54 - zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.
Die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft mit der Begründung ab, der beigeladene Vorstand der Rechtsanwaltskammer in K. habe unter Berufung auf § 16 Nr. 1 und 2 der Rechtsanwaltsordnung für die Britische Zone vom 10. März 1949 (VOBl. BZ S. 80) - RAO BZ - der Wieder Zulassung seine Zustimmung versagt; an diese Stellungnahme des Beigeladenen sei er, der Beklagte, nach § 12 Satz 3 RAO BZ gebunden. Die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch im Verwaltungsstreitverfahren erhobene Klage wurde im ersten Rechtszuge abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hob das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Urteil vom 15. November 1955 in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils unter Bezugnahme auf das Urteil des erkennenden Senats vom 10. Mai 1955 (BVerwGE 2, 95 [BVerwG 10.05.1955 - BVerwG I C 52/54]) die angefochtenen Bescheide des Beklagten auf, weil dieser sich rechtsirrig an die Stellungnahme des Beigeladenen gebunden erachtet und nicht in eigener Verantwortung geprüft habe, ob diese Stellungnahme dem Gesetz entspreche. Soweit der Kläger beantragt hatte, den Beklagten zu verpflichten, seine Wiederzulassung als Rechtsanwalt auszusprechen, hat das Berufungsgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Sache sei insoweit für eine solche Verpflichtung noch nicht spruchreif im Sinne des § 75 Abs. 3 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 (Amtsblatt der brit. Militärregierung 1948 S. 799) - MRVO 165 -; vielmehr habe die Verwaltungsbehörde zunächst selbst zu prüfen, ob die vorgebrachten Ablehnungsgründe dem Gesetz entsprächen. Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Hiergegen hat der Kläger Beschwerde und gegen das Urteil selbst Revision eingelegt. Zur Begründung hat er zahlreiche Schriftsätze eingereicht, auf die im einzelnen Bezug genommen wird. Insbesondere rügt er, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, das Verfahren sei hinsichtlich seiner Vornahmeklage noch nicht zur Entscheidung reif, zumal die Vorschriften des § 16 Nr. 1 und 2 RAO BZ, auf die sich der Beigeladene berufen habe, verfassungswidrig und daher nicht zu beachten seien.
Beide Rechtsmittel konnten keinen Erfolg haben.
Bei der Beurteilung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist davon auszugehen, daß nach § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - die Revision nur unter bestimmten, im einzelnen dort näher aufgeführten Voraussetzungen zuzulassen ist. Da die in § 53 Abs. 2 Buchst. b und c vorgesehenen Fälle hier einwandfrei ausscheiden, könnte die Revision gemäß § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nur dann zugelassen werden, wenn in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten wäre. Das ist indessen nicht der Fall.
Ob das Verwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 3 MRVO 165 die. Verpflichtung der beklagten Verwaltungsbehörde zur Vornahme einer vom Kläger beantragten Amtshandlung auszusprechen hat, hängt nach der eindeutigen Fassung des Gesetzes davon ab, ob das Gericht die Sache in jeder Beziehung für spruchreif hält. Diese Frage läßt sich nicht allgemeingültig, sondern nur von Fall zu Fall beantworten. Wenn das Berufungsgericht diese Frage im vorliegenden Falle verneint hat, so kann dies keine Veranlassung zur Zulassung der Revision geben. Denn da der Beklagte über die seiner Entscheidung unterliegende Frage, ob die Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft nach § 16 RAO BZ zu versagen war oder nicht, nach den tatsächlichen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts bisher sachlich selbst nicht entschieden hatte, würde das Gericht durch die vom Kläger beantragte Verpflichtung des Beklagten, seine. Zulassung auszusprechen, der Prüfung und Entschließung der zuständigen Verwaltungsbehörde vorgegriffen haben. Daß dies unzulässig gewesen wäre, kann nicht zweifelhaft sein, bedarf daher keiner Klärung in einem Revisionsverfahren.
Auch die vom Kläger in diesem Zusammenhang weiter erörterte Frage, ob die Vorschriften des § 16 Nr. 1 und 2 RAO BZ mit dem Grundgesetz - GG - unvereinbar seien, kann die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen. Denn es ist durch die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. insbesondere dasUrteil vom 3. November 1955 - BVerwG I C 15.53 - [NJW 1956 S. 196 = DVBl. 1956 S. 98]) bereits geklärt, daß eine gesetzliche Regelung, die die Zulassung zu einem Beruf persönlichen Zulassungsbeschränkungen unterwirft, mit dem Grundgesetz, insbesondere mit Art. 12 GG vereinbar ist. Ebensowenig kann die Gültigkeit des § 16 Nr. 1 RAO BZ mit der Behauptung in Zweifel gezogen werden, sie enthalte eine unzulässige Generalermächtigung an die mit der Zulassung befaßten Stellen. Die genannte Vorschrift stellt darauf ab, ob der Antragsteller nach seiner bisherigen Betätigung keine Gewähr dafür biete, daß er den Anforderungen des Rechtsanwaltsberufs genügen werde. Sie nimmt hiermit in ähnlicher Weise, wie dies in § 35 der Gewerbeordnung geschehen ist, allgemein auf die besonderen Anforderungen Bezug, die mit der Ausübung eines bestimmten Berufes verbunden sind. Damit sind die Grenzen, in denen die Möglichkeit einer Versagung der Berufszulassung zu prüfen ist, in einer den Zwecken der Vorschrift entsprechenden Weise mit genügender Bestimmtheit umschrieben, so daß auch eine einwandfreie Grundlage für eine Nachprüfung durch die Verwaltungsgerichte gegeben ist, ob von der Versagungsmöglichkeit im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht worden ist. Die Fassung der Vorschrift rechtfertigt daher keineswegs die Besorgnis, daß sie, wie der Kläger anzunehmen scheint, zu einer Rechtsunsicherheit führen oder einer willkürlichen Handhabung Vorschub leisten könnte. Da auch im übrigen grundsätzliche Rechtsfragen, die in dem vom Kläger beabsichtigten Revisionsverfahren geklärt werden könnten, nicht ersichtlich sind, liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision auch nach § 53 Abs. 2 Buchst. a BVerwGG nicht vor. Die Beschwerde, mußte daher zurückgewiesen werden.
Daraus folgt zugleich die Unzulässigkeit der Revision. Denn nach § 54 BVerwGG kann Revision ohne Zulassung nur dann eingelegt werden, wenn ausschließlich wesentliche Mängel des Verfahrens gerügt werden und außerdem eine der Voraussetzungen vorliegt, unter denen nach § 53 Abs. 2 BVerwGG die Revision zuzulassen wäre. Dies trifft hier, wie bereits dargetan, nicht zu. Die Revision ist daher unzulässig und mußte durch Beschluß verworfen werden (§§ 62 Satz 2, 63 Abs. 3 BVerwGG).
Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet unter diesen Umständen keine Aussicht auf Erfolg. Seinem Antrage auf Bewilligung des Armenrechts konnte daher nicht entsprochen werden (§ 75 BVerwGG in Verbindung mit § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 BVerwGG.
Witten
Dr. Ritgen