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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.11.1978, Az.: 1 StR 553/78

Pflicht zur Einholung eines psychiatrischen und psychologischen Gutachtens zu den Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und des Handelns im Zustand der Verwirrung, der Furcht und des Schreckens bei vorhergender jahrelanger Schikane des Täters durch die Opfer; Möglichkeit eines die Schuldfähigkeit erheblich mindernden Daueraffektes bei vorhergehenden langandauernden, teilweise bösartigen Mieterstreitigkeiten zwischen Täter und Opfer; Bestehen einer Notwehrlage bei Kenntnis des Täters vom fehlenden Angriffswillen des Opfers; Notwehr bei fehlendem Verteidigungswillen; Beurteilung der Notwendigkeit einer Verteidigungshandlung nach der konkreten Kampflage im Zeitpunkt der Verteidigung; Pflicht zur Drohung mit einer schussbereiten Waffe und zur Abgabe eines Warnschusses vor tatsächlicher Verwendung der Schusswaffe; Vorliegen einer das Notwehrrecht einschränkenden Provokation bei lautem und ausdauernden Faustschlägen an die Wohnungstür des Angreifers während der Mittagspause; Anwendung des § 33 Strafgesetzbuch (StGB) nur bei einem sogenannten intensiven Notwehrexess; Anwendung des § 213 Strafgesetzbuch (StGB) nur bei dem im gerechten Zorn handelnden Täter und nicht bei einem die Situation selbst vorwerfbar provozierenden Täter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1978
Aktenzeichen
1 StR 553/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 12610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Traunstein - 27.06.1978

Verfahrensgegenstand

Totschlag

Prozessführer

Rentner Walter Sch. aus R., geboren am ... 1915 in M.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 28. November 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Zipfel, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Erster Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Rechtsanwalt ... aus ... als Vertreter der Nebenklägerin,
Justizhauptsekretärin ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. Juni 1978 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zur Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit den Rügen der Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

2

I.

Die Aufklärungsrüge dringt nicht durch.

3

1.

Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das Schwurgericht kein psychiatrisches und psychologisches Gutachten zu den Fragen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten und des Handelns im Zustand der Verwirrung, der Furcht und des Schreckens eingeholt hat. Die Revision meint, die Einholung eines solchen Gutachtens habe sich aufgedrängt, weil der Angeklagte zur Tatzeit im 63. Lebensjahr gestanden habe und eine gewisse Vermutung dafür gegeben sei, daß er die Tat in einer psychischen Ausnahmesituation begangen habe. Die Eheleute T. hätten den Angeklagten und dessen Ehefrau jahrelang bösartig beschimpft und schikaniert. Dadurch sei der Angeklagte in einen möglicherweise erheblich schuldmindernden Daueraffekt geraten. Dieser habe sich plötzlich mit unverhältnismäßiger Intensität entladen. Da T. mit dem Messer in der Hand auf den Angeklagten zugegangen und dieser gestrauchelt sei, müsse dem Angeklagten zugebilligt werden, daß er aus Verwirrung, Furcht und Schrecken eine Notwehrsituation angenommen habe, in der er sich aus seiner Sicht nur durch die Schüsse mit der Pistole habe helfen können.

4

2.

Die Rüge ist sachlich nicht gerechtfertigt. Die Einholung des vom Revisionsführer vermißten Gutachtens drängte sich nicht auf.

5

a)

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte die Tat unter dem erheblich schuldmindernden Einfluß eines Daueraffekts beging, waren nicht gegeben. Der Angeklagte hat weder im Ermittlungsverfahren noch in der Hauptverhandlung Angaben gemacht, die eine solche Annahme nahelegen. Trotz der Schikanen der Eheleute T. und der lautstarken Auseinandersetzungen mit ihnen war der Angeklagte entschlossen, allen Mißhelligkeiten zu trotzen, den wesentlich älteren Eheleuten T. nicht nachzugeben und "starr auf seinem Recht zu beharren" (UA S. 6). Auf den Vorschlag des Hauseigentümers, nach Erstattung des noch nicht abgewohnten Teiles der Mietvorauszahlung auszuziehen, ging er nicht ein, weil die Wohnung für ihn preisgünstig war. Er wollte sich weder einschüchtern, noch aus dem Hause hinausekeln lassen. Insgesamt sah er "keinen Grund, vorzeitig auszuziehen" (HA Bd. I Bl. 15).

6

Diese Umstände sprechen dagegen, daß der Angeklagte unter einem seelischen Druck stand, der als erheblich schuldmindernder Daueraffekt gewertet werden muß. Es handelte sich vielmehr um langandauernde, teilweise bösartige Mieterstreitigkeiten, bei denen beide Teile in der Wahl ihrer Mittel nicht zimperlich waren. Das Tatgeschehen begann damit, daß die Ehefrau des Angeklagten mit dessen Billigung langandauernd mit der Faust gegen die Wohnungstür der Eheleute T. schlug (UA S. 7, 8).

7

b)

Die Frage, ob der Täter aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken über die nach § 32 Abs. 2 StGB erforderliche Abwehr hinausgegangen ist, stellt sich erst, wenn der Tatrichter zuvor eine Notwehrlage des Handelnden bejaht hat (RGSt 54, 36; BGH NJW 1962, 308 Nr. 13). Das ist hier nicht der Fall (UA S. 14, 17). Außerdem hat der Tatrichter die Frage bei geistig gesunden Erwachsenen grundsätzlich aus eigener Sachkunde zu entscheiden. Das Erkennen und Abwägen der Beweggründe einer Tat gehört zu seinen ureigenen Aufgaben. Besonderheiten, die hier zu einer anderen Beurteilung führen müssen, sind nicht ersichtlich.

8

II.

Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält das angefochtene Urteil stand.

9

1.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

10

a)

Der äußere Tatbestand des Totschlags (§ 212 StGB) ist erfüllt.

11

b)

Ohne erkennbaren Rechtsirrtum verneint das Schwurgericht eine Notwehrlage des Angeklagten.

12

Der Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe geschossen, um einen Messerangriff T. abzuwehren (UA S. 13). Ein solcher Angriff lag, wie der Angeklagte erkannte, nicht vor. Obwohl T. ein Messer in der Hand hielt, machte er keinerlei Anstalten, den Angeklagten damit anzugreifen, selbst als dieser gestrauchelt war. Er versuchte lediglich, ihn mit einer Hand die Treppe hinaufzuschieben. Als der Angeklagte auf der nassen Treppe ins Straucheln geriet, stach T. nicht zu, sondern wich im Gegenteil bis zur Wand zurück. Nachdem der Angeklagte sich wieder aufgerichtet hatte, bewegte T. sich erneut auf ihn zu, um ihn die Treppe hinaufzuschieben. Dem Angeklagten war dabei "klar, daß T. nicht auf ihn einstechen wollte" (UA S. 10). Dennoch griff er zur Pistole, noch ehe T. sich ein zweites Mal ihm nähern konnte, und gab drei Schüsse auf ihn ab, die ihn töteten.

13

Daß T. den Angeklagten wegzuschieben versuchte, ist in diesem Zusammenhang ohne rechtliche Bedeutung. Der angebliche Verteidigungswille des Angeklagten richtete sich allein gegen den vom Angeklagten behaupteten Messerangriff. Notwehr kommt nicht in Betracht, wenn der Täter nicht mit Verteidigungswillen handelt (BGHSt 2, 111, 114; BGH, Urteil vom 16. November 1976 - 1 StR 627/76). Gegen den Versuch T. ihn die Treppe hinauf zuschieben, wollte der Angeklagte sich nach seiner eigenen Darstellung durch die Pistolenschüsse nicht verteidigen. Ein Verteidigungswille, der sich gegen einen Messerangriff hätte richten können, bestand nicht, weil T. wie der Angeklagte erkannte, mit dem Messer nicht angreifen wollte.

14

c)

Auch die Hilfserwägung des Schwurgerichts, das vom Angeklagten gewählte Verteidigungsmittel sei nicht erforderlich gewesen (UA S. 17), trägt die Nichtanwendung des § 32 StGB.

15

aa)

Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung ist nach der "Kampflage" zu beurteilen, in der sich der rechtswidrig Angegriffene oder von einem Angriff unmittelbar Bedrohte im Zeitpunkt seiner Verteidigung befindet (BGH, Urteil vom 18. Juli 1978 - 1 StR 231/78). Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, die zur Verfügung stehenden Abwehrmittel und das Maß der Verteidigung, das aufgewendet werden muß, um den Angriff schnell und wirksam zu beenden, bestimmen die Art der Abwehr. Der Angegriffene darf das Verteidigungsmittel wählen, das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr erwarten läßt (BGHSt 24, 356, 358).

16

bb)

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils ergeben dazu, daß es genügt hätte, wenn der Angeklagte sich auf Drohungen mit der Pistole beschränkt und seinem Gegner unmißverständlich klargemacht hätte, daß er schießen werde, falls er tatsächlich mit dem Messer angegriffen werde (UA S. 18). Erst recht hätte ein Warnschuß ausgereicht, jeden etwaigen drohenden Angriff zu verhindern.

17

d)

Die weitere Hilfserörterung des Schwurgerichts, die sich auf die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsgrundsätze zur selbstverschuldeten Notwehrlage (BGHSt 24, 356, 358, 359; 26, 143, 145, 146) stützt, rechtfertigt gleichfalls die Schlußfolgerungen des Tatrichters.

18

Die vom Angeklagten ausgehende Provokation bestand darin, daß die Ehefrau des Angeklagten "mit seinem Einverständnis" (UA S. 18) in der Zeit der Mittagsruhe laut und ausdauernd mit der Faust gegen die Wohnungstür der Eheleute T. schlug. Dieses Verhalten verpflichtete den Angeklagten zu einer zurückhaltenden Art der Verteidigung. Maßgebend ist insoweit, daß der Angeklagte zum Angriff des Opfers vorwerfbaren Anlaß gegeben hat. Das ist hier im Rahmen der Hilfserwägung auch dann zugrunde zu legen, wenn er den Ausfall der Klingelanlage mit einer Maßnahme der Eheleute T. in Verbindung brachte.

19

e)

Ein schuldausschließender Irrtum des Angeklagten über die Voraussetzungen der Notwehr lag nicht vor. Der Angeklagte erkannte, "daß T. ihn nicht mit dem Messer angegriffen hatte und ein den Schußwaffengebrauch rechtfertigender Angriff nicht bevorstand" (UA S. 17, 18).

20

f)

Eines Eingehens auf § 33 StGB bedurfte es nicht. Die Vorschrift betrifft nur den sog. intensiven Notwehrexzeß, d.h. die Abwehrhandlungen des Täters gegenüber einem tatsächlichen rechtswidrigen Angriff, die die Grenzen der Erforderlichkeit überschreiten (RGSt 54, 36; BGH NJW 1962, 308 Nr. 13). Die Notwehrlage muß objektiv gegeben sein. Daran fehlt es hier. Im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine Feststellungen, die die Annahme nahelegen, der Angeklagte habe aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken gehandelt. Der Angeklagte war durch das Verhalten T. nicht überrascht, er war seinem Opfer durch die mitgeführte Schußwaffe weit überlegen.

21

2.

Auch gegen den Strafausspruch bestehen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Nichtanwendung des § 213 StGB im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden.

22

a)

Es ist schon sehr fraglich, ob das Auftreten T. mit dem Messer und seine Versuche, den Angeklagten die Treppe hinaufzuschieben, als eine schwere Beleidigung des Angeklagten zu werten sind und ob der Angeklagte dadurch zum Zorn gereizt und "auf der Stelle" zur Tat hingerissen worden ist. Jedenfalls aber soll der Milderungsgrund der ersten Alternative des § 213 nur dem im gerechten Zorn handelnden Täter zugute kommen. Er entfällt, wenn der Täter selbst in vorwerfbarer Weise zur Verschärfung der Situation beigetragen hat (BGH, Urteil vom 6. Mai 1975 - 1 StR 135/75). Das ist hier der Fall. Das Schwurgericht wertet das laute, langandauernde Poltern an der Tür der Eheleute T. zur Mittagszeit, das der Angeklagte sich zu eigen machte, rechtsirrtumsfrei als eigenen vorwerfbaren Beitrag des Angeklagten zur Zuspitzung der Lage. Aus demselben Grunde war der etwaige Zorn des Angeklagten über das Nichtfunktionieren der Klingelanlage, mag er auch noch "auf der Stelle" aufgekommen sein, nicht als Milderungsgrund im Sinne des § 213 StGB 1. Alternative zu werten.

23

b)

Bei der Beurteilung der Frage, ob sonst ein minder schwerer Fall gegeben ist, hat der Tatrichter alle Gesichtspunkte heranzuziehen, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichgültig ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen. Dabei ist für die Annahme eines minder schweren Falles entscheidend, ob die ordentliche Strafe bei Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte zu hart erscheint (BGH, Urteil vom 13. Februar 1975 - 1 StR 629/74). Nimmt der Tatrichter eine solche umfassende Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände vor, dann ist das Revisionsgericht auf die Nachprüfung beschränkt, ob bei dieser Abwägung Rechtsfehler zutage treten. Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich.

24

Anhaltspunkte dafür, daß das Schwurgericht bei der Überprüfung der 2. Alternative des § 213 StGB die Tatsache langjähriger erheblicher Spannungen zwischen Täter und Opfer übersehen haben könnte, liegen nicht vor. Im angefochtenen Urteil ist die "oft beleidigende und schikanöse Behandlung" des Angeklagten durch T. zwar erst bei den allgemeinen Strafzumessungserwägungen erwähnt. Daraus folgt jedoch nicht, daß dieser gewichtige Umstand, der in den Feststellungen des angefochtenen Urteils einen breiten Raum einnimmt (UA S. 5 bis 7), bei der Wertung nach § 213 StGB 2. Alternative unberücksichtigt blieb. Das Schwurgericht verweist auf die Gesamtwürdigung der Umstände in der Tat und der Täterpersönlichkeit (UA S. 20) und darauf, daß eine Affekthandlung nicht vorlag. Weshalb es trotz der langjährigen Auseinandersetzungen nicht zu einer Strafmilderung nach § 213 StGB 2. Alternative gelangt ist, lassen die anschließenden Ausführungen erkennen. Das Schwurgericht hat offensichtlich Wiederholungen im angefochtenen Urteil vermeiden wollen und ist deshalb bei seinen Wertungen nur an einer Stelle ausführlich auf den langandauernden Streit zwischen den Beteiligten eingegangen. Dort ist dargelegt, "daß der Angeklagte, hätte er nicht so sehr einen Justamentstandpunkt eingenommen und starr auf Rechtspositionen beharrt, eine Klimazuspitzung, die letztlich zur Tötung des Tratschke geführt hat, hätte vermeiden können" (UA S. 21). Auch die Provokation durch Störung der Mittagsruhe ist für den Angeklagten nachteilig gewertet (UA S. 20). Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Auch wenn das Verhalten Tratschkes am Tattage nach den jahrelangen Auseinandersetzungen gleichsam nur der Tropfen war, der das Faß zum Überlaufen brachte (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1974, 723; BGH, Urteil vom 11. April 1978 - 1 StR 58/78), war der Tatrichter berechtigt, den Streitigkeiten der Beteiligten die Anerkennung als Strafmilderungsgrund im Sinne des § 213 StGB aus den von ihm hervorgehobenen Gründen zu versagen.

25

c)

Die allgemeinen Strafzumessungserwägungen bieten keine Veranlassung zu rechtlicher Beanstandung.

Mayr
Loesdau
Mösl
Zipfel
Niepel