Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1994, Az.: BVerwG 11 B 87.94
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verfahrensfehlers; Nachweispflichten bei krankheitsbedingter Versäumung von Prozesshandlungen; Neue Bekundungen von Sachverständigen als Urkunden in Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b Zivilprozessordnung (ZPO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 11 B 87.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 22329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 15.03.1994 - AZ: 6 C 11700/91
Rechtsgrundlagen
Der 11. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 7. Juli 1994
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und Kipp
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. März 1994 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde macht in erster Linie geltend, die Ablehnung des Antrags des Klägers, die auf den 15. März 1994 terminierte mündliche Verhandlung aufzuheben, verstoße gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs; der Kläger habe rechtzeitig nachgewiesen, daß er erkrankt gewesen sei. Dieser angebliche Verfahrensmangel liegt jedoch ausweislich der Gerichtsakten nicht vor: In einem am 9. März 1994 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenen Schreiben teilte der Kläger mit, er könne "krankheitsbedingt" die von ihm gewünschte Akteneinsicht nicht fristgerecht vornehmen. Hierauf bat das Gericht den Kläger mit Schreiben vom selben Tag, umgehend eine ärztliche Bescheinigung darüber vorzulegen, daß er aus gesundheitlichen Gründen an der Akteneinsicht gehindert sei, und fügte hinzu, daß der Verhandlungstermin vom 15. März 1994 vorerst bestehenbleibe. Mit einer am 11. März 1994 eingegangenen Postkarte beantragte der Kläger, den Verhandlungstermin abzusetzen, da er ihn krankheitsbedingt nicht wahrnehmen könne. In einem am 14. März 1994 eingegangenen Schreiben trug er vor, er sei seit Februar 1994 fortgesetzt in Behandlung; diesem Schreiben waren in Fotokopie hautärztliche Rezepte und eine "Gebrauchsinformation" für ein Arzneimittel beigefügt. Mit Verfügung vom 14. März 1994 lehnte der Senatsvorsitzende des Oberverwaltungsgerichts den Terminsaufhebungsantrag mit der Begründung ab, der Kläger habe "einen hinreichend gewichtigen und schutzwürdigen Aufhebungsgrund weder dargetan noch glaubhaft gemacht". Diese Verfügung, die den Kläger angesichts der vorangegangenen Aufforderung des Gerichts vom 9. März 1994 nicht überraschen konnte, war von § 227 ZPO gedeckt und mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) vereinbar.
Ferner beanstandet die Beschwerde die Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, der Kläger habe keinen der in § 580 ZPO aufgezählten Restitutionsgründe dargetan. Nach Ansicht der Beschwerde stellt ein im Restitutionsverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten, das die im Vorprozeß vom Gericht verneinte Prozeßfähigkeit des Klägers bejaht, eine "andere Urkunde" im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dar. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Ansicht indessen zu Recht abgelehnt. In Rechtsprechung und Literatur ist nämlich anerkannt, daß unter den Begriff der Urkunde im Sinne der genannten Vorschrift nicht solche Urkunden fallen, die lediglich neue Bekundungen von Sachverständigen enthalten (vgl. etwa BVerwGE 11, 124 <127>; Beschluß vom 21. Januar 1982 - BVerwG 7 B 13.82 - <Buchholz 310 § 153 VwGO Nr. 18>; BGHZ 89, 114 <119>; MünchKommZPO-Braun, § 580 Rn. 44-46, 48; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 580 Rn. 31).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO,
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000,00 DM festgesetzt. [D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Storost
Kipp