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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.01.1982, Az.: BVerwG 7 B 13.82

Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger; Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision; Zulässigkeit einer Restitutionsklage; Nachträgliche Beibringung von nach rechtskräftigem Abschluss des Vorprozesses errichteten Urkunden; Beweis von einer zurückliegenden Zeit angehörenden Tatsachen; Einführung von im Vorprozess nicht gehörten Sachverständigen oder Zeugen bzw. weiterer Rechtsauffassungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.01.1982
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 13.82
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1982, 11861
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 13.03.1975 - II A 450/74
OVG Niedersachsen - 08.10.1981 - 12 OVG A 281/81

Fundstellen

  • Buchholz 303 § 580 ZPO Nr 2
  • HFR 1984, 75

Amtlicher Leitsatz

Erst nach Abschluß des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erstellte und vorgelegte Bescheinigungen, die Beurteilungen eines Sachverständigen (Techn. Überwachungsverein) oder die Rechtsansicht einer Behörde (Finanzamt) zum Gegenstand haben, sind keine zur Wiederaufnahme führenden Urkunden im Sinne des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Januar 1982
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf die mündliche Verhandlung vom 8. Oktober 1981 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Beklagte hatte den Kläger mit Bescheid vom 1. Juli 1974 aufgefordert, in seinem Gewerbebetrieb nur Fahrzeuge bzw. Anhänger einzusetzen, die gemäß § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugelassen seien. Die dagegen erhobene Klage und Berufung des Klägers waren erfolglos geblieben. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Revision des Klägers mit Urteil vom 23. Februar 1979 - BVerwG 7 C 31.76 - zurückgewiesen.

2

Der Kläger hat Restitutionsklage erhoben. Diese Klage hat das Oberverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Urteil als unzulässig verworfen, weil die vom Kläger beigebrachten Urkunden, auf die er seine Klage stützt, erst nach Erlaß des letzten Urteils des Vorprozesses errichtet worden sind. Die Beschwerde des Klägers, mit der er die Zulassung der Revision erstrebt, kann ebenfalls keinen Erfolg haben.

3

Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Das angefochtene Urteil hat entgegen dem Vorbringen der Beschwerde den § 153 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO nicht verletzt.

4

Es ist feststehende Rechtsprechung zu § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO, daß nur solche nachträglich beigebrachten Urkunden die Zulässigkeit der Restitutionsklage begründen können, die schon zur Zeit des Vorprozesses vorhanden waren, und daß alle Urkunden ausscheiden, die erst nach rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses errichtet worden sind (vgl. vor allem Beschluß des BGH vorn 4. Oktober 1973 in VersR. 1974, 168 [169]). Ausnahmen kommen allenfalls für Urkunden in Betracht, die Tatsachen beweisen, die einer zurückliegenden Zeit angehören (BVerwGE 20, 344 [BVerwG 16.03.1965 - III C 122/64] [346] m.w.N.). Diesen Ausnahmefall will zwar die Beschwerde offenbar geltend machen; seine Voraussetzungen liegen aber nicht vor. Bei den vom Kläger vorgelegten Urkunden handelt es sich nach der Feststellung des Oberverwaltungsgerichts um den Untersuchungsbericht eines Sachverständigen des Technischen Überwachungsvereins vom 14. Oktober 1979, wonach der dort vorgeführte Hänger zulassungsfrei sein soll, und um die Bescheinigung des Finanzamts Stade vom 21. Dezember 1979, worin für den dort beschriebenen Anhänger bei Vorliegen bestimmter tatsächlicher Voraussetzungen Steuerbefreiung ausgesprochen wird. Die Urkunden knüpfen damit an Vorgänge, nämlich an Besichtigungen oder Beschreibungen an, die sich erst nach Abschluß des Vorprozesses zugetragen haben. Zudem könnten die vorgelegten Bescheinigungen lediglich beweisen, daß sie vom Technischen Überwachungsverein bzw. vom Finanzamt Stade erteilt worden sind; sie beweisen nicht, daß die dort wiedergegebenen Beurteilungen oder Ansichten richtig sind. Letzteres könnte erst auf dem Umweg über weitere Ermittlungen - nämlich Zeugen- oder Sachverständigenbeweis - festgestellt werden, die in § 580 ZPO als Beweismittel nicht zugelassen sind oder müßte - was besonders für die bescheinigte Ansicht des Finanzamts zutrifft - rechtlich überprüft werden. Der Revisionszulassungsgrund des § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO dient aber nicht dazu, im Vorprozeß nicht gehörte Sachverständige und Zeugen oder weitere Rechtsauffassungen in das Verfahren einzuführen (vgl. BVerwGE 11, 124 [127]; BGH a.a.O. in VersR. 1974, 168).

5

Im übrigen ist die nachgereichte Bescheinigung des Finanzamts auch deshalb nicht gemäß § 580 Nr. 7 Buchst. b ZPO geeignet, das Ergebnis des früheren Verfahrens für den Kläger günstig zu beeinflußen, weil in diesem Verfahren durch das Urteil des Senats vom 23. Februar 1979 ausdrücklich entschieden worden ist, daß die Voraussetzungen, nach denen das Kraftfahrzeugsteuergesetz Steuerbefreiungen gewährt, für die gemäß der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger bestehende Zulassungspflicht keine entscheidende Bedeutung haben.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg