Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.01.1990, Az.: 3 StR 282/89
Teilweise Abänderung eines Urteils
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 05.01.1990
- Aktenzeichen
- 3 StR 282/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 16618
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stade - 20.02.1989
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- HFR 1990, 450 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhinterziehung
Prozessführer
1. Bauunternehmer Hans M. aus S., dort geboren am ... 1908.
Sonstige Beteiligte
2. Bauingenieur Werner L. aus S., dort geboren am ... 1946.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Januar 1990
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Stade vom 20. Februar 1989 dahin geändert, daß die Angeklagten M. und L. (§ 357 StPO) wegen (fortgesetzter) Steuerhinterziehung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt werden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.
Im übrigen wird die Revision des Angeklagten M. als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Auffassung der Strafkammer liegt nach den getroffenen Feststellungen eine (fortgesetzte) Handlung vor. Der Angeklagte hat vor Beendigung der durch falsche Abgabe der monatlichen Umsatzsteuererklärungen begangenen Umsatzsteuerverkürzungen seinen Vorsatz erweitert. Daß dies bei Umsatzsteuerhinterziehungen angenommen werden kann, hat der Senat in der Entscheidung vom 12. Mai 1989 - 3 StR 24/89 - (wistra 1989, 301) bereits betont. Die Einzelstrafen müssen daher in Fortfall kommen, jedoch hat der Senat die Gesamtstrafe als Einzelstrafe der fortgesetzten Steuerhinterziehung bestehen lassen, da sich der Unrechts- und Schuldgehalt der Tat durch die Schuldspruchänderung nicht geändert hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gribbohm
Kutzer
Harms
Schäfer