Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.10.2002, Az.: 3 StR 364/02

Zahlungsverpflichtung eines verschuldeten Angeklagten; Verfall von Wertersatz; Kurierlohn; Erschwerung der Resozialisierung nach einer Haftentlassung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.10.2002
Aktenzeichen
3 StR 364/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 16204
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück vom 22.04.2002

Fundstelle

  • NStZ-RR 2003, 75 (red. Leitsatz)

Tenor:

1.

Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 22. April 2002, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Verfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe des erhaltenen Kurierlohnes von insgesamt 33.000 EUR angeordnet. Diese Entscheidung hat keinen Bestand, da die Strafkammer nicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt.1 StGB geprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da sie festgestellt hatte, daß der seit zehn Jahren exzessiv an Geldautomaten spielende Angeklagte L. derzeit arbeitslos ist und Schulden von 35.000 EUR hat; seine Einnahmen aus den Schmuggelfahrten hätten es ihm erlaubt, gelegentlich an einem Abend ca. 800 DM zu verspielen (UA S. 4, 5). Bei dieser Sachlage liegt nahe, daß der Wert des erlangten Kurierlohnes im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen des Angeklagten vorhanden war. Das Landgericht hätte daher nach § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alt.1 StGB prüfen müssen, ob die Anordnung ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. zur Prüfungspflicht BGHSt 33, 37, 39 f. [BGH 12.09.1984 - 3 StR 333/84] ). Dabei wäre auch zu erwägen gewesen, ob durch eine derart hohe Zahlungsverpflichtung eines verschuldeten Angeklagten nicht die Resozialisierung nach einer Haftentlassung erschwert wird (vgl. BGH NStZ 2001, 42).

2

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die anwaltliche Versicherung zu der Verfahrensrüge bezieht sich auf den - unerheblichen - Zustand um 16.20 Uhr nach Beendigung der Sitzung.