Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1997, Az.: BVerwG 1 D 37.96
Anbringen von Aufklebern mit menschenunwürdigen Texten und bildlichen Darstellungen an einem Laternenpfahl auf einem öffentlichen Parkplatz; Herabwürdigung von Asylbewerbern; Versagung des Unterhaltsbeitrags; Strafgerichtliche Verurteilung wegen Volksverhetzung; Gehaltskürzung auf die Dauer von dreißig Monaten als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 37.96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 22197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 08.05.1996 - AZ: X VL 16/96
Rechtsgrundlagen
- § 52 Abs. 2 BBG
- § 53 BBG
- § 54 S. 3 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 2 BBG
- § 9 BDO
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 130 StGB
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Postbetriebsassistenten ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Februar 1997,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Mayer,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. H. Müller,
ferner
Techn. Bundesbahnamtsrat Detlef Koht,
Postbetriebsassistent Günter Keil als ehrenamtliche Richter,
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsassistenten ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - D. -, vom 8. Mai 1996 mit Ausnahme der Kostenentscheidung aufgehoben.
Die jeweiligen Dienstbezüge des Beamten werden um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten gekürzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
sich der Volksverhetzung schuldig gemacht hat, indem er nach dem 12. Mai 1993 in mindestens zwei Fällen an einem Laternenpfahl auf einem öffentlichen Parkplatz im Durchgangsbereich zum Bahnhof in U. Aufkleber des Freundeskreises "Freiheit für Deutschland" anbrachte, deren Text und bildliche Darstellung die Menschenwürde anderer angreift, indem Teile der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden.
Aufgrund dieses Sachverhalts ist der Beamte mit Urteil des Amtsgerichts D. vom 5. Mai 1994 - 126 Cs 810 Js 2308/93 - wegen fortgesetzter Volksverhetzung in zwei Fällen gem. § 130 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 40,00 DM verurteilt worden. Die Berufung des Beamten gegen dieses Urteil hat das Landgericht D. durch Urteil vom 25. November 1994 - XXIII 110/94 - mit der Maßgabe verworfen, daß der Beamte der Volksverhetzung in zwei Fällen schuldig ist, also Tatmehrheit gegeben ist. Seine Revision hat das Oberlandesgericht D. mir Beschluß vom 19. April 1995 - 5 Ss 80/95-47/95 I - als unbegründet verworfen.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Anschuldigungsvorwurf als erwiesen angesehen und mit Urteil vom 8. Mai 1996 entschieden, daß der Beamte aus dem Dienst entfernt und ihm wegen Unwürdigkeit kein Unterhaltsbeitrag bewilligt wird. Durch sein Verhalten habe der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten gemäß § 52 Abs. 2, §§ 53 und 54 Satz 3 BBG verstoßen und ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Das Dienstvergehen habe so erhebliches Gewicht, daß er nicht länger Beamter bleiben könne. Die Versagung des Unterhaltsbeitrags hat das Bundesdisziplinargericht damit begründet, daß dem Dienstherrn nicht zugemutet werden könne, einen Beamten zu alimentieren, der sich entschlossen habe und dabei bleiben wolle, die Grundwertentscheidungen der Verfassung zu bekämpfen.
3.
Der Beamte hat mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung beantragt, unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils auf eine mildere Maßnahme zu erkennen. Die Berufung hat er im wesentlichen damit begründet, daß das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht von Verstößen gegen § 52 Abs. 2 und § 54 Satz 3 BBG ausgegangen sei und daß die Entfernung aus dem Dienst gegen den Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Er habe auch nicht ansatzweise die freiheitliche demokratische Grundordnung verneint oder in Frage gestellt. Wenn er über die Grenzen einer zulässigen Meinungsäußerung hinausgegangen sein sollte, habe diese Äußerung einen kleinen Einzelausschnitt des bundesdeutschen Verfassungssystems betroffen, nämlich den Wunsch auf Einschränkung der Asylfreiheit. Der rechtsradikale Charakter der Vereinigung, von der er die Aufkleber bezogen habe, sei ihm erst zu einem späteren Zeitpunkt bekanntgeworden. Auch ein Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG sei nicht gegeben. Der unbemerkt angeklebte und wenige Tage aushängende kleine Aufkleber habe nicht erkennen lassen, daß er die öffentlich bekundete Meinung eines Postbeamten darstelle.
Sofern man seine Handlungen dennoch als beamtenunwürdiges Verhalten ansehen sollte, müßten diese jedenfalls als einmalige Entgleisung gewertet werden, die eine Entfernung aus dem Dienst nicht rechtfertigen könne. Durch die bisherigen Verfahren und Einbußen erscheine sein Handeln gesühnt. Er selbst habe in den verschiedenen Verfahrensstadien zu erkennen gegeben, daß er die Fehlerhaftigkeit seines Handelns erkannt habe und sich in Zukunft anders verhalten bzw. zurückhalten werde.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung um ein Zwanzigstel auf die Dauer von 30 Monaten.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt eingelegt. Der Beamte wendet sich gegen die vom Bundesdisziplinargericht vorgenommene disziplinarrechtliche Würdigung, nämlich die Feststellung, daß er seine beamtenrechtlichen Pflichten gemäß § 52 Abs. 2 und § 54 Satz 3 BBG verletzt habe. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinarrechtlich zu würdigen.
1.
a)
Ebenso wie das Bundesdisziplinargericht ist auch der Senat gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die folgenden tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Landgerichts D. vom 25. November 1994 - XXIII 110/94 - gebunden:
"... Durch seine dienstliche Tätigkeit wurde der Angeklagte (das ist der Beamte, erg.) auf den 'Freundeskreis Freiheit für Deutschland' aufmerksam. Diese offenkundig rechtsradikale Gruppierung vertrieb u.a. Aufkleber, auf denen ein Schwein abgebildet ist, das Brotlaibe verschlingt und schwarz gemalte Menschen ausscheidet. Den runden Körper des Tieres bildet eine Weltkugel, in deren Zentrum der afrikanische Kontinent steht. Der fettgedruckte Text, der die Abbildung umrahmt, lautet: 'Brot und Geld für die Welt, Scheinasylanten für Deutschland?' Die Maße des Aufklebers betragen ca. 7× 4 cm. Da der Angeklagte der Meinung war, daß 95 bis 98 % aller in der Bundesrepublik Deutschland sich aufhaltenden Asylbewerber keine 'echten' Asylanten waren und soziale Leistungen mißbräuchlich erlangten, bestellte er am 12. Mai 1993 mehrere Bögen mit jeweils 21 dieser Aufkleber. Nach seiner unwiderlegten Einlassung wollte der Angeklagte diese Aufkleber auf die Briefumschläge seiner privaten Korrespondenz kleben und damit sein mangelndes Einverständnis mit der im Jahre 1993 noch herrschenden Praxis der Behandlung der Asylsuchenden durch die deutschen Behörden zum Ausdruck bringen. Zu einer solchen Verwendung ist es jedoch nicht gekommen. Statt dessen klebte der Angeklagte an einem nicht genau feststellbaren Tag zwischen dem 12. Mai und dem 29. November 1993 einen der Aufkleber an einen Laternenpfahl im Durchgangsbereich des Bahnhofs D. unter einen größenmäßig in etwa gleichen Aufkleber mit dem Aufdruck 'Hände weg vom Asylparagraphen'. Am nächsten Tag bemerkte der Angeklagte, daß der von ihm angebrachte Aufkleber entfernt worden war. Daraufhin klebte er erneut einen der Aufkleber an dieselbe Stelle, diesmal jedoch direkt auf denjenigen, der die Beibehaltung der bisherigen Asylverfahrenspraxis forderte.
Am darauffolgenden Tag war - entweder durch Wettereinflüsse oder durch bewußtes Abreißen - auch dieser Aufkleber nicht mehr vorhanden. Weitere Exemplare hat der Angeklagte nicht verwendet, sondern sie irgendwann in den Müll geworfen ..."
b)
Der Beamte hat gegen die strafgerichtlichen Feststellungen eingewandt, daß das Strafgericht andere Deutungsmöglichkeiten des Aufklebers unberücksichtigt gelassen habe. So sei eine Deutung möglich, daß es sich bei den schwarz gezeichneten Menschen auf dem Aufkleber um "von dem Erdteil Asien hervorgebrachte Menschen" handele. Darüber hinaus hat er sich gegen die Ausführung in dem Strafurteil gewandt, daß "Menschen als Schweinekot dargestellt" werden.
aa)
Zu den tatsächlichen Feststellungen in dem Strafurteil gehört, daß der Beamte Aufkleber mit einem bestimmten Erklärungsgehalt an einem Laternenpfahl angebracht hat. Bindend ist damit auch festgestellt, daß es sich um Aufkleber handelte, "auf denen ein Schwein abgebildet ist, das Brotlaibe verschlingt und schwarz gemalte Menschen ausscheidet". Mit seinem Vorbringen, die räumliche Anordnung der Menschen auf dem Bild könne auch dahin gedeutet werden, daß es sich um "von dem Erdteil Asien hervorgebrachte Menschen" handele, strebt der Beamte insoweit die Lösung von den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils an.
Die Voraussetzungen für eine Lösung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO sind nicht gegeben. Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine Lösung von tatsächlichen Urteilsfeststellungen der Strafgerichte nur ausnahmsweise und unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich ist. Die Disziplinargerichte sind keine Überprüfungsinstanz für rechtskräftige Strafurteile. Die Zulässigkeit einer Lösung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO ist in der Praxis demnach auf Fälle beschränkt, in denen eine Auslegung oder Beweiswürdigung gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder sonst erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestehen (vgl. näher Urteil vom 19. Januar 1993 - BVerwG 1 D 68.91 - <BVerwG DokBer B 1993, 161> m.w.N.). Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht gegeben.
Die von dem Beamten für möglich gehaltene Interpretation des Aufklebers scheidet aus. Für die Auslegung des Strafgerichts spricht, daß nach der bildlichen Darstellung ein Zusammenhang zwischen dem Verzehr der Brotlaibe durch das Schwein und der Hervorbringung von "Scheinasylanten" hergestellt werden soll. Dem trägt die Auslegung Rechnung, daß die schwarz gemalten Menschen von dem Schwein ausgeschieden werden. Dies wird durch die räumliche Anordnung der schwarz gemalten Menschen auf dem Bild bestätigt. Die von dem Beamten angesprochene Deutungsmöglichkeit würde damit im Widerspruch stehen, daß nach dem Text des Aufklebers nicht lediglich Asylbewerber aus Asien gemeint sind, wie die Aussage "Brot und Geld für die Welt" verdeutlicht. Insoweit wäre nicht erklärbar, warum Asylbewerber allein aus Asien kommen sollen, nicht aber aus Afrika, obwohl gerade der afrikanische Erdteil im Vordergrund des Bildes steht.
bb)
Die Ausführung in dem Strafurteil, daß die Menschen "als Schweinekot" dargestellt seien, ist keine gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindende tatsächliche Feststellung. Bindend ist allein die Feststellung in dem Strafurteil, daß das Schwein "schwarz gemalte Menschen ausscheidet". Die Bezeichnung "als Schweinekot" ist eine Wertung des Strafgerichts im Rahmen der Subsumtion. Dies hat das Strafgericht auch selbst dadurch deutlich gemacht, daß es diese Wertung in dem Abschnitt IV des Urteils vorgenommen hat, in dem es geprüft hat, ob die Voraussetzungen der Strafrechtsnorm erfüllt sind.
2.
Durch das festgestellte Verhalten hat der Beamte gegen seine Verpflichtungen verstoßen, bei der politischen Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus seiner Stellung gegenüber der Gesamtheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten seines Amtes ergeben (§ 53 BBG), und auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 BBG).
Eine Verletzung der Pflicht, sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen und für deren Erhaltung einzutreten (§ 52 Abs. 2 GG), ist - entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts - nicht Gegenstand der Anschuldigung. Es fehlen in der Anschuldigungsschrift Ausführungen dazu, daß aus der Verwirklichung des Straftatbestandes der Volksverhetzung, die dem Beamten sowohl im Anschuldigungstenor als auch im Teil III der Anschuldigungsschrift zum Vorwurf gemacht wird, der Schluß zu ziehen ist, der Beamte stehe der Verfassungsgrundordnung ablehnend oder gleichgültig gegenüber. Bestätigt wird dies dadurch, daß die Anschuldigungsschrift das Verhalten des Beamten lediglich als Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG sowie als außerdienstliches und nicht, wie es bei einer Verletzung des § 52 Abs. 2 BBG der Fall wäre, als innerdienstliches Dienstvergehen würdigt (vgl. Urteil vom 1. Februar 1989 - BVerwG 1 D 2.86 - <BVerwGE 86, 99 [112] = BVerwG DokBer B 1989, 161 - nur Leitsatz - = DVBl 1989, 763 = ZBR 1989, 303 = NJW 1989, 2554 = JUS 1990, 665>).
Soweit sich der Beamte dagegen wendet, daß sein Verhalten als Verstoß gegen § 54 Satz 3 BBG qualifiziert wird, übersieht er, daß es für die Annahme der Pflichtverletzung nicht darauf ankommt, ob Dritte wahrgenommen haben, daß er als Beamter den Aufkleber angebracht hat. § 54 Satz 3 BBG normiert bestimmte Anforderungen an das Verhalten eines Beamten. Diesen Verhaltensanforderungen ist der Beamte nicht gerecht geworden. Ob im konkreten Fall durch das Verhalten tatsächlich ein Ansehensschaden eingetreten ist, ist nicht entscheidend.
Die Annahme eines Verstoßes gegen die angeführten beamtenrechtlichen Vorschriften verletzt nicht das Grundrecht des Beamten auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung findet gemäß Art. 5 Abs. 2 GG seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG gedeckten Regelungen der §§ 53 und 54 Satz 3 BBG sind allgemeine Gesetze im Sinne des Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 39, 334 <367>[BVerfG 22.05.1975 - 2 BvL 13/73]). Der verhältnismäßige Ausgleich zwischen dem Grundrecht und den das Grundrecht begrenzenden Vorschriften ist gewahrt. Dem Beamten wird nicht das Recht abgeschnitten, sich öffentlich gegen bestimmte Erscheinungen des Asylrechts zu wenden. Das Grundrecht wird aber in verhältnismäßiger Weise dahin eingeschränkt, daß er die in den beamtenrechtlichen Vorschriften bestimmten Grenzen bei seiner Meinungsäußerung einzuhalten hat, die hier eindeutig überschritten sind. Auch ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG liegt nicht vor. Dadurch, daß der Beamte den Aufkleber lediglich verwendet hat, ist er nicht zum Träger dieses Grundrechts geworden (BVerfG <Vorprüfungsauschuß>, NJW 1985, 263 f.; Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 3. Aufl., 1995, Art. 5 Rn. 69). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob der Aufkleber ein "Kunstwerk" darstellt.
Durch den Verstoß gegen die genannten beamtenrechtlichen Verpflichtungen hat der Beamte ein vorsätzliches einheitliches Dienstvergehen gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG begangen. Das Verhalten war in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Beamte hat in grober Weise die Würde von Asylbewerbern mißachtet. Gerade von Beamten, die in ihrer dienstlichen Tätigkeit die verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften zu beachten haben, ist auch bei Meinungsäußerungen außerhalb des Dienstes die Achtung der verfassungsrechtlichen Grundwerte zu erwarten.
Das Dienstvergehen des Beamten macht eine Gehaltskürzung erforderlich. Eine Entfernung des Beamten aus dem Dienst kommt wegen der besonderen Tatumstände nicht in Betracht. Das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, das zu Unrecht eine nicht angeschuldigte Verletzung der beamtenrechtlichen Treupflicht gemäß § 52 Abs. 2 BBG angenommen hat und eine einzelfallbezogene Persönlichkeitsbeurteilung vermissen läßt, war daher aufzuheben.
Zwar kann für eine von dem Bundesdisziplinaranwalt beantragte Dienstgradherabsetzung sprechen, daß das Verhalten des Beamten von den Strafgerichten als Volksverhetzung qualifiziert worden ist. Hierin kommt das erhebliche Gewicht des Fehlverhaltens zum Ausdruck. Dieses ergibt sich auch daraus, daß der Beamte den Aufkleber in einer Zeit angebracht hat, in der es - bereits vor 1993 - wiederholt zu Übergriffen auf Ausländer, insbesondere Asylbewerber, gekommen ist. Insofern mußte er sich bewußt sein, daß ein Aufkleber, der Menschen als Ausscheidungsprodukt eines Schweines darstellt, bei anderen Menschen die Hemmschwelle gegen Übergriffe abbauen könnte. Entgegen der Ansicht der Verteidigung werden dem Beamten insoweit nicht die Übergriffe gegen Ausländer, die durch Dritte begangen worden sind, angelastet. Angelastet wird ihm, sein Fehlverhalten in einer Zeit begangen zu haben, in der es - wie er wußte - wiederholt zu Straftaten gegen Ausländer gekommen ist.
Für eine Gehaltskürzung sprechen aber gewichtige mildernde Umstände. Zum einen ist zu berücksichtigen, daß der Beamte lediglich in zwei Fällen den Aufkleber angebracht hat. Im zweiten Fall diente der Aufkleber zudem nur als Ersatz für den bereits abgefallenen oder heruntergerissenen ersten Aufkleber. Insgesamt befanden sich die Aufkleber nicht mehr als zwei Tage an dem Laternenpfahl. Es handelte sich zudem um Aufkleber, die von ihrer Größe (etwa 7× 4 cm) her nicht besonders auffallend waren, zumal an dem Laternenpfahl offensichtlich noch weitere Aufkleber angebracht waren, wie sich dem Urteil des Landgerichts D. vom 25. November 1994 entnehmen läßt.
Zu seinen Gunsten ist auch zu berücksichtigen, daß er nach seiner unwiderlegten Einlassung die übrigen Aufkleber weggeworfen hat, nachdem er von der Einstufung der Organisation, die die Aufkleber herausgegeben und versandt hatte, als rechtsradikal erfahren hatte. Er hat also von mehreren Bögen mit jeweis 21 Aufklebern, die er nach den Feststellungen des Landgerichts D. bezogen hatte, lediglich zwei Aufkleber verwendet. Dies mindert das Gewicht seiner Verfehlung nicht unerheblich. Eine mildere Bewertung rechtfertigt sich auch deshalb, weil er bisher disziplinarrechtlich nicht vorbelastet und auch sonst nicht einschlägig aufgefallen ist. Letztlich können zu seinen Gunsten auch seine guten dienstlichen Leistungen herangezogen werden. Auch kann mildernd berücksichtigt werden, daß das durchgeführte Strafverfahren und das Disziplinarverfahren ihn gesundheitlich erheblich belastet haben. Nach einem in der Hauptverhandlung vorgelegten ärztlichen Attest vom 16. Februar 1997 leidet er unter einer "reaktiven Depression mit Somatisierungstendenzen und gelegentlichen Suizidideen".
4.
Der Verhängung der Gehaltskürzung steht § 14 BDO nicht entgegen. Zwar darf neben einer gerichtlichen Strafe eine Gehaltskürzung nur verhängt werden, wenn diese zusätzlich erforderlich ist, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren. Aus den Gründen, die oben für eine Dienstgradherabsetzung angeführt worden sind, ergibt sich das Erfordernis einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme zur Wahrung des Ansehens des Beamtentums.
Die Verhängung der Disziplinarmaßnahme ist aber auch zur Pflichtenmahnung geboten. Der Beamte hat sich nach Abschluß des Strafverfahrens völlig uneinsichtig gezeigt. So hat er auf einem Schreiben vom 7. September 1995, das die Mitwirkung des Personalrats betraf, folgenden Vermerk hinzugesetzt: "Da ich mir keiner Schuld bewußt bin, kann jeder die Akte einsehen! Damit jeder erfährt, in was für einer Gesellschaft wir hier leben!" In einem weiteren Schreiben vom November 1995 an den Präsidenten der Direktion D. der Deutschen Post AG hat er die Begründung für die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens als "Nonsens" bezeichnet. Auch ist auf ein Schreiben des Beamten vom 1. März 1994 hinzuweisen, in dem er sich - bezogen auf den zunächst erlassenen Strafbefehl - als "Opfer eines Justiz-Irrtums und nicht schuldig" bezeichnet (ähnlich Schreiben des Beamten vom 10. Februar 1996). Auch wenn der Beamte in der Hauptverhandlung erklärt hat, daß er sein Fehlverhalten mittlerweile einsehe, bleibt weiterhin festzustellen, daß er sich der Bedeutung seines Fehlverhaltens immer noch nicht bewußt ist. Dies ergibt sich daraus, daß er in der Hauptverhandlung vor dem Senat durch die Einschätzung seines Verhaltens, er habe sich "im Ton" vergriffen, und durch die angestellten Vergleiche mit Darstellungen im Karneval sein Fehlverhalten herunterzuspielen versuchte. Dies macht eine zusätzliche Pflichtenmahnung in Form der Gehaltskürzung erforderlich, die ihn während deren Laufzeit jeweils auf das begangene Dienstvergehen hinweist.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Mayer
Müller