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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1988, Az.: BVerwG 8 C 101.86

Heimunterbringung; Tagespflegesatz; Sonderleistung; Kostendeckung; Sozialhilfe; Wohngeld; Bemessung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 101.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Koblenz - 15.10.1985 - AZ: 10 K 107/83
OVG Rheinland-Pfalz - 10.07.1986 - AZ: 12 A 137/85

Fundstellen

  • DVBl 1988, 751 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1988, 117-119
  • DÖV 1990, 80 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1988, 353-358
  • IMR 1988, 315-317
  • NJW 1988, 2058 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1988, 625-626 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Sozialhilfeleistungen, die für die Heimunterbringung als Hilfe in besonderen Lebenslagen gewährt werden, sind einschließlich des Taschengeldes, jedoch abzüglich der zur Deckung der Kosten von Sonderleistungen sowie der als Unterkunftskosten bestimmten Teile eines Tagespflegesatzes bei der Ermittlung des für die Bemessung des Wohngeldes maßgebenden Jahreseinkommens zu berücksichtigen (im Anschluß an Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - Buchholz 454.71 § 10 II. WoGG Nr. 4 S. 2).

Für die Beantwortung der Frage, welcher Anteil eines Heimtagespflegesatzes zur Deckung der Kosten für Sonderleistungen und welcher zur Deckung der Kosten für allgemeine Heimleistungen (laufende Leistungen für den Lebensunterhalt) bestimmt ist, gibt § 7 Abs. 1 WoGV nichts her.

§ 7 Abs. 1 Satz 1 WoGV darf im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG herangezogen werden, um aus dem Anteil eines Tagespflegesatzes, der der Deckung der Kosten für die laufenden Leistungen des Lebensunterhalts dient, die Kosten für die Unterkunft herauszurechnen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Rheinland-Pfalz vom 10. Juli 1986 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger begehrt aus übergeleitetem Recht die Gewährung von Wohngeld für zwei Bewohner des Bildungs- und Pflegeheims K... E... in C... für das Jahr 1981. Er hat die Kosten der Heimunterbringung und ein Taschengeld aus Mitteln der Sozialhilfe aufgebracht; weitere Einkünfte hatten die beiden Heimbewohner nicht.

2

Der Kläger legte bei dem beklagten Land im Januar 1981 Anträge der beiden Heimbewohner auf Gewährung von Wohngeld vom 26. Januar 1981 mit dem Hinweis vor, er habe deren Wohngeldansprüche nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet. Mit Bescheiden vom 1. Dezember 1981 lehnte der Beklagte die Anträge ab und führte zur Begründung aus, das Einkommen der beiden Heimbewohner übersteige den nach der Anlage 1 zum Wohngeldgesetz maßgeblichen Höchstbetrag von 1 060 DM.

3

Der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 15. Oktober 1985 mit der Begründung stattgegeben, der vom Kläger entrichtete Tagespflegesatz sei zur Ermittlung des Jahreseinkommens der beiden Heimbewohner um die darin enthaltenen Kosten für Sonderleistungen zu kürzen. Der Anteil der Sonderleistungen am Tagespflegesatz sei in entsprechender Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO auf mindestens 50 % zu schätzen, so daß sich ein monatlicher Wohngeldanspruch von jeweils 26 DM ergebe.

4

Durch Urteil vom 10. Juli 1986 hat das Berufungsgericht die erstinstanzliche Entscheidung geändert und die Klage abgewiesen. Die vom Kläger mit dem Begehren eingelegte Anschlußberufung, den Beklagten zur Gewährung von jeweils 42 DM Wohngeld monatlich zu verpflichten, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die in Rede stehenden Heimbewohner seien zwar wohngeldantragsberechtigt. Ihr Einkommen überschreite jedoch 1 060 DM mit der Folge, daß gemäß § 2 Abs. 2 WoGG ein Wohngeld nicht gewährt werden könne: Nach § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG seien Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft überstiegen, bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Die den beiden Heimbewohnern gewährte Hilfe in besonderen Lebenslagen diene der Deckung der Kosten sowohl des laufenden Lebensunterhalts als auch eines besonderen Bedarfs, nämlich der Eingliederung und Pflege. Die Kosten der Unterkunft seien nach § 7 Abs. 1 WoGV zu ermitteln. Ein Abzug für die Kosten der Sonderleistungen komme in Fallgestaltungen der vorliegenden Art nicht in Betracht. § 7 Abs. 1 WoGV sehe einen solchen Abzug nur in drei - hier nicht gegebenen - Fällen vor. Er treffe eine abschließende Regelung. Für die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Schätzung sei daher kein Raum. Dies gelte auch im Rahmen des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt.

6

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

7

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

8

II.

Die Revision des Klägers hat mit dem Ergebnis der Aufhebung des angegriffenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht Erfolg (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Zur abschließenden Beurteilung des Falles bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das nötigt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

9

Der Kläger hat als Träger der Kosten für die Unterbringung von zwei Bewohnern des dem Heimgesetz unterliegenden Bildungs- und Pflegeheims K... E... in O... deren etwaige Wohngeldansprüche nach § 90 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) auf sich übergeleitet und begehrt für jeden der beiden Heimbewohner Wohngeld in Form eines Mietzuschusses für das Jahr 1981 in Höhe von jeweils 42 DM monatlich. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Beantwortung der Frage, ob dieses Begehren begründet ist, nach der seit dem 1. Januar 1981 geltenden Fassung des Wohngeldgesetzes in der Bekanntmachung vom 21. September 1980 (BGBl. I S. 1741) - WoGG - richtet. Ebenso ist der Ansicht zuzustimmen, der Kläger könne die den beiden Heimbewohnern zustehenden Wohngeldansprüche kraft Überleitung im eigenen Namen geltend machen.

10

Das Berufungsgericht hat entscheidungstragend angenommen, daß die Klage an § 2 Abs. 2 WoGG scheitern müsse: Das nach § 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 WoGG mit einem Zwölftel des Jahreseinkommens anzusetzende monatliche Einkommen der beiden (alleinstehenden) Heimbewohner habe 1981 den sich aus der Anlage 1 zum Wohngeldgesetz (BGBl. I 1980 S. 1164) ergebenden Höchstbetrag von 1 060 DM überschritten. Dieses Ergebnis wird durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Die Berechnungsweise des Berufungsgerichts begegnet durchgreifenden Bedenken.

11

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Ermittlung des Jahreseinkommes richte sich nach §§ 10 ff. WoGG. Nach § 10 Abs. 1 WoGG gehörten zum Jahreseinkommen alle Einnahmen in Geld und Geldeswert ohne Rücksicht darauf, ob sie als Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes steuerpflichtig seien. Die Einkünfte der beiden Heimbewohner bestünden schon seit Jahren einzig aus Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz; einer von ihnen erhalte Hilfe in besonderer Lebenslage in Form der Hilfe zur Eingliederung (§ 27 Abs. 1 Nr. 6 BSHG), der andere Hilfe in besonderer Lebenslage in Form der Hilfe zur Pflege (§ 27 Abs. 1 Nr. 9 BSHG). Diese (steuerfreien) Leistungen setzten sich aus dem Taschengeld und der Übernahme der Heimkosten zusammen. Von dem sich so ergebenden Einkommen seien die "nach den §§ 12 bis 17 nicht zu berücksichtigenden Beträge" abzusetzen (§ 10 Abs. 1 WoGG). Das führe hier zu § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG. Danach hätten "Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes ... mit Ausnahme laufender Leistungen für den Lebensunterhalt, soweit diese die Kosten der Unterkunft übersteigen", außer Betracht zu bleiben. Daran ändere nichts, daß die Zahlung der Heimkosten unmittelbar an das Bildungs- und Pflegeheim K... E... erfolge. Das entspricht der Rechtslage (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 -Buchholz 454.71 § 10 II. WoGG Nr. 4 S. 2 <3>).

12

Im Revisionsverfahren nicht verläßlich auszuräumende Zweifel bestehen, ob dem Berufungsgericht im rechnerischen Ansatz ein Fehler unterlaufen ist. Da die beiden Wohngeldanträge im Januar 1981 gestellt wurden, sind der Berechnung des Jahreseinkommens gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 WoGG (in der hier maßgeblichen Fassung) die Einnahmen der "letzten zwölf Monate vor der Antragstellung", d.h. die Einnahmen im Jahre 1980, zugrunde zu legen. Ob das zu dem vom Berufungsgericht berücksichtigten Pflegesatz von 76,45 DM täglich führt, läßt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Das mag jedoch im einzelnen auf sich beruhen. Es kommt darauf entscheidungserheblich nicht an.

13

Das Berufungsgericht meint, daß die von § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG gestellte Aufgabe, innerhalb der laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt die allgemeinen Leistungen und die Kosten der Unterkunft voneinander zu trennen, d.h. hier: den Tagespflegesatz entsprechend aufzuteilen, mit Hilfe von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Wohngeldverordnung in der Fassung vom 8. Januar 1981 (BGBl. I S. 35) - WoGV - zu lösen und infolgedessen unerheblich sei, daß dieser Tagespflegesatz auch zur Deckung der Kosten für Sonderleistungen (Eingliederung und Pflege) diene. Nach § 7 Abs. 1 WoGV könnten von dem Gesamtentgelt einer Heimunterbringung Zulagen für Sonderleistungen nur bei Fallgestaltungen abgezogen werden, die hier nicht gegeben seien. Da § 7 Abs. 1 WoGV eine abschließende Regelung treffe, ergebe sich für den vorliegenden Fall, daß bei der Einkommensermittlung der beiden Heimbewohner, die ihren Raum nicht einzeln bewohnten, 15 vom Hundert des Tagespflegesatzes als Kosten der Unterkunft zu werten seien. Diese Würdigung des Berufungsgerichts verletzt Bundesrecht.

14

§ 7 Abs. 1 WoGV bietet, und nur das entspricht der Ermächtigung in § 36 Nr. 1 WoGG, eine Handhabe, die "Miete" bzw. den "Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes ... zu ermitteln" (§ 1 WoGV), gestattet also, aus einem einheitlichen Tagespflegesatz - mag er nur die laufenden Leistungen für den Lebensunterhalt oder mag er zusätzlich auch Sonderleistungen decken - die Miete und damit die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG herauszurechnen. Darauf kommt es bei § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG primär jedoch nicht an. Seine Anordnung lautet vielmehr in ihrem ersten Teil, daß von allen - etwa auch Sonderleistungen umfassenden - Leistungen nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes die laufenden Leistungen ausgenommen werden sollen. Geboten ist mithin, zunächst - gleichsam in einem ersten Schritt - den auf etwaige Sonderleistungen entfallenden Anteil am Tagespflegesatz zu bestimmen. Bei der Bewältigung dieser Aufgabe kann nicht eine Vorschrift hilfreich sein, die sich zu den Kosten der Unterkunft verhält (und in dieser Richtung etwas über die Behandlung von Sonderleistungen sagt). Erst wenn (etwaige) Sonderleistungen und laufende Leistungen getrennt sind, geht es in dem sich anschließenden - insofern zweiten -Schritt darum, den auf die laufenden Leistungen entfallenden Anteil am Tagespflegesatz seinerseits aufzuspalten in einen zur Deckung der Kosten für die Unterkunft und einen zur Deckung der Kosten für den sonstigen Unterhalt bestimmten Teil. Ausschließlich auf diese Aufspaltung ist nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 4. Juli 1979 - BVerwG 8 C 60.78 - a.a.O., S. 3 f.) § 7 Abs. 1 WoGV (entsprechend) anwendbar. Daran ist festzuhalten. Das hat zur Folge, daß zur Berechnung der Kosten der Unterkunft im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG der nach Abzug des Anteils für Sonderleistungen verbleibende Anteil des Tagespflegesatzes mit dem Vomhundertsatz vervielfältigt werden darf, der nach § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGV im jeweiligen Einzelfall einschlägig ist.

15

Die rechnerische Trennung von laufenden Leistungen und Sonderleistungen, d.h. der erste Schritt, erfordert entsprechende tatsächliche Feststellungen. Denn die Frage, in welchem Umfang ein Tagespflegesatz zur Deckung der Kosten für Sonderleistungen und in welchem Umfang er zur Deckung der Kosten für allgemeine Heimleistungen zu dienen bestimmt ist, beantwortet sich nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles. Daß dies den zuständigen Behörden beträchtliche Schwierigkeiten bereiten kann und jedenfalls für einige Fallgruppen wenig praktikabel ist, leuchtet ohne weiteres ein. Das mag ein Grund dafür gewesen sein, warum der Gesetzgeber in § 36 Nr. 3 WoGG (in der für den vorliegenden Fall maßgebenden Fassung vom 21. September 1980) die Bundesregierung ermächtigt hatte, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Vorschriften über die Durchführung der Einkommensermittlung nach den §§ 9 bis 17 WoGG zu erlassen, und zwar insbesondere auch über die Bestimmung der Leistungen, die der Deckung des Lebensunterhalts dienen. Von dieser Verordnungsermächtigung, die im Interesse der Verwaltungspraktikabilität pauschalierende Regelungen ermöglicht hätte, hat die Bundesregierung indes keinen Gebrauch gemacht. Für gerichtliche Verfahren eröffnet der über § 173 VwGO entsprechend anwendbare § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. dazu Urteile vom 22. April 1970 - BVerwG V C 98.69 - BVerwGE 35, 178 <182>[BVerwG 22.04.1970 - V C 98/69] und vom 24. August 1972 - BVerwG V C 49.72 - BVerwGE 40, 308 <310>[BVerwG 24.08.1972 - V C 49/72]) mit der durch ihn begründeten prozessualen Schätzungsbefugnis des Gerichts einen Weg, zu angemessenen Lösungen zu kommen, wenn die von § 14 Abs. 1 Nr. 18 WoGG geforderten Tatsachenfeststellungen nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten getroffen werden können.

16

Im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Berufungsgericht demgemäß zunächst - ggf. unter Inanspruchnahme des § 287 Abs. 2 ZPO - der Frage nachzugehen haben, welcher Anteil des für die Ermittlung des Jahreseinkommens nach § 11 Abs. 1 WoGG maßgeblichen Tagespflegesatzes nach den tatsächlichen Umständen des vorliegenden Falles auf die Sonderleistungen entfällt, die den beiden hier in Rede stehenden Heimbewohnern zugute kommen. Sodann wird es unter Zuhilfenahme des § 7 Abs. 1 Satz 1 WoGV die Kosten der Unterkunft zu errechnen und den nach Abzug dieses Postens zur Deckung der Kosten für sonstige Unterhaltungsleistungen verbleibenden Betrag des Tagespflegesatzes bei der Ermittlung des Jahreseinkommens zu berücksichtigen haben.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.008 DM festgesetzt.