Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.05.1985, Az.: BVerwG 6 C 43.84
Berücksichtigung von Dienstunfällen vor der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses; Revisibilität der Auslegung und Anwendung des früheren Wehrrechts; Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts (Jahresfrist); Unrichtige Verwaltungsentscheidung bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts als Beginn des Fristlaufes; Festsetzung der Versorgungsbezüge lediglich für die Zukunft (Vertrauensschutz); Berücksichtigung von eingegangenen Bürgschaften
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 43.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 28427
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 02.11.1982 - AZ: 12 K 1155/81
- OVG Nordrhein-Westfalen - 15.03.1984 - AZ: 12 A 2702/82
Rechtsgrundlagen
Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 17. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim und Ernst
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1984 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Mit Bescheid vom 9. September 1968 bewilligte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) dem Kläger gemäß § 29 des Gesetzes zu Art. 131 GG in Verbindung mit §§ 181 a, 142 BBG a.F. ab dem 1. Januar 1967 einen Unterhaltsbeitrag, dessen Höhe auf 60 vom Hundert des Ruhegehalts von 55 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8 c 5 (später übergeleitet in die Besoldungsgruppe A 5 Stufe 4) festgesetzt wurde. Aus Anlaß einer im Jahre 1980 durchgeführten Überprüfung dieses Versorgungsfalles gelangte das LBV zu der Auffassung, daß dem Kläger für die vor dem 1. Mai 1944 erlittenen Kriegsunfälle zu Unrecht Unterhaltsbeitrag gewährt worden sei, weil sein Berufssoldatenstatus erst mit seiner Ernennung zum Maat zu diesem Zeitpunkt begonnen habe. Auf Antrage äußerte sich der ärztliche Beratungsdienst des LBV unter dem 11. November 1980 dahin, daß für den Kriegsunfall des Klägers am 9. Januar 1945 eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 vom Hundert anzusetzen sei. Daraufhin nahm der Beklagte durch Bescheid vom 27. November 1980 den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 9. September 1968 mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 insoweit zurück, als darin dem Kläger ein höherer Unterhaltsbeitrag als nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit in Höhe von 20 vom Hundert bewilligt worden ist. Der von dem Kläger hiergegen eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg.
Der Kläger hat sodann Anfechtungsklage erhoben mit dem Antrag,
die Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vom 27. November 1980 und vom 27. Februar 1981 aufzuheben.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Der Beklagte habe gemäß § 48 VwVfG NW die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 ändern und die Versorgungsbezüge ab diesem Zeitpunkt kürzen dürfen. Ein Unterhaltsbeitrag dürfe den Betroffenen nur dann gewährt werden, wenn sie im Zeitpunkt des Kriegsunfalles bereits Berufssoldaten gewesen seien. Die Kriegsunfälle des Klägers in den Jahren 1942 und 1943 müßten somit bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages außer Betracht bleiben, da sie sich vor der Beförderung des Klägers zum Maat (Unteroffizier) ereignet hätten. Die Rechtsstellung eines Berufssoldaten sei im vorliegenden Fall erst mit der Beförderung des Klägers zum Maat begründet worden.
Der Rücknahme stehe nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger auf den Bestand des Festsetzungsbescheides vom 9. September 1968 vertraut habe. Der Vertrauensschutz des Klägers sei dadurch ausreichend berücksichtigt worden, daß die Rücknahme der Versorgung nur mit Wirkung für die Zukunft ausgesprochen worden sei. Ein weitergehender Vertrauensschutz komme nicht in Betracht. Die Existenzgrundlage des Klägers werde durch die Beschränkung des Unterhaltsbeitrages nicht beeinträchtigt. Eine andere Beurteilung sei auch nicht wegen der Absicht des Klägers geboten, auch künftig dem von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn betriebenen Kinderheim erhebliche finanzielle Zuschüsse zukommen zu lassen.
Schließlich sei der Beklagte auch nicht durch Fristablauf an der teilweisen Rücknahme der Versorgung gehindert gewesen. Die Vorschrift des § 48 Abs. 4 VwVfG NW regele nur den Fall, daß der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt aufgrund nachträglich bekanntgewordener Tatsachen zurückgenommen werde.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Er beantragt sinngemäß,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 1984 zu ändern und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2. November 1982 zurückzuweisen.
Der Kläger rügt die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere des § 48 Abs. 4 VwVfG NW. Er macht geltend, seine Rechtsstellung als Berufssoldat sei bereits durch Abgabe der Verpflichtungserklärung begründet worden. Bei der Änderung der Festsetzung der Versorgungsbezüge sei die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NW nicht beachtet worden. Sein Vertrauen in den Fortbestand dieser Verfügung sei auch deshalb schutzwürdig, weil er sich finanziell darauf eingerichtet habe.
Der Beklagte hat beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hat sich an dem Verfahren beteiligt und sich zur Frage des Beginns der Frist für die Rücknahme von Verwaltungsakten geäußert.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die zulässige Revision, über die ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 141, § 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet. Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Beklagten gegen das Urteil der ersten Instanz stattgegeben und die Klage abgewiesen. Gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestehen keine Bedenken.
Der Beklagte war gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NW berechtigt, den Bescheid über die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages vom 9. September 1968 mit Wirkung vom 1. Dezember 1980 zu ändern und die Versorgungsbezüge des Klägers von diesem Zeitpunkt an zu kürzen. Wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, war dieser Bescheid insoweit rechtswidrig, als der Unterhaltsbeitrag auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vom Hundert festgesetzt wurde. Denn die Dienstunfälle, die der Kläger vor seiner Ernennung zum Maat am 1. Mai 1944 erlitten hat, durften gemäß § 29 G 131 in Verbindung mit § 181 a, § 142 BBG a.F. (jetzt § 38 BeamtVG) bei der Gewährung des Unterhaltsbeitrages nicht berücksichtigt werden, weil der Kläger nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts erst von diesem Zeitpunkt an die Rechtsstellung eines Berufssoldaten hatte. Die Berücksichtigung von Dienstunfällen vor der Begründung des Berufssoldatenverhältnisses würde dem Sinn und Zweck des nach § 142 BBG a.F. zu gewährenden Unterhaltsbeitrages widersprechen, die Nachteile auszugleichen, die einem früheren Beamten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt oder im allgemeinen Erwerbsleben für die Dauer einer durch einen Dienstunfall verursachten Erwerbsbeschränkung entstehen (vgl. Urteil vom 25. Oktober 1978 - BVerwG 6 C 9.78 - [Buchholz 232 § 142 BBG Nr. 9]). Für die Gewährung des Unterhaltsbeitrages dürfen demnach solche Umstände keine Bedeutung erlangen, die nicht im Zusammenhang mit der früheren Rechtsstellung des Betroffenen als Berufssoldaten stehen.
Soweit die Revision geltend macht, die ursprüngliche Festsetzung der Versorgungsbezüge sei deshalb rechtmäßig, weil die Rechtsstellung des Klägers als Berufssoldat bereits mit der Abgabe der Verpflichtungserklärung begründet worden sei, wendet sie sich gegen die Auslegung und Anwendung des früheren Wehrrechts, das nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Beschluß vom 3. April 1980 - BVerwG 6 B 14.80 - mit Nachweisen) der revisionsgerichtlichen Überprüfung entzogen ist. Denn das frühere Wehrrecht ist nicht in das Bundesrecht transformiert worden und daher nicht revisibel. Dies gilt auch insoweit, als bei der Anwendung des Gesetzes zu Art. 131 GG auf frühere wehrrechtliche Vorschriften zurückgegriffen werden muß (Urteil vom 28. September 1972 - BVerwG 2 C 22.71 - [Buchholz 232 § 181 a BBG Nr. 36]).
Dem Berufungsgericht ist weiter darin beizupflichten, daß im Zeitpunkt der Neufestsetzung der Versorgungsbezüge des Klägers die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW noch nicht abgelaufen war. Der Große Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in dem den Beteiligten bekannten Beschluß vom 19. Dezember 1984 - Gr. Sen. 1, 2/84 - (NJW 1985, 819) dargelegt, daß die Fristvorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG und die gleichlautenden landesrechtlichen Bestimmungen nicht nur die Fälle erfassen, in denen die Rücknehmbarkeit eines begünstigenden Verwaltungsakts darauf beruht, daß der Behörde bei Erlaß dieses Verwaltungsakts nicht alle entscheidungserheblichen Tatsachen bekannt waren. Sie regeln vielmehr auch die Fälle, in denen die Behörde bei voller Kenntnis des entscheidungserheblichen Sachverhalts unrichtig entschieden hat, und finden somit auch Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, daß sie den bei Erlaß eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt hat. In diesem Fall beginnt die Jahresfrist dann zu laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht worden sind und die daher für das Revisionsgericht bindend sind (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) anläßlich einer im Jahre 1980 durchgeführten Überprüfung des Versorgungsfalles festgestellt, daß dem Kläger für die vor dem 1. Mai 1944 erlittenen Unfälle zu Unrecht Übergangsbeitrag gewährt worden ist, weil seine Rechtsstellung als Berufssoldat erst mit der Ernennung zum Maat begründet wurde. Der ärztliche Beratungsdienst der LBV hat sich sodann unter dem 11. November 1980 dahin geäußert, daß die Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers durch den Kriegsunfall vom 9. Januar 1945 auf 20 vom Hundert anzusetzen ist. Die Behörde war demnach am 27. November 1980 nicht durch Ablauf der Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NW gehindert, den ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheid teilweise zurückzunehmen.
Der Kläger kann sich demgegenüber nicht darauf berufen, daß er auf den Bestand dieser Regelung seiner Versorgungsbezüge vertraut habe und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an der Rücknahme schutzwürdig sei (§ 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG NW). Der Beklagte hat dem Vertrauensschutz des Klägers dadurch hinreichend Rechnung getragen, daß die Festsetzung der Versorgungsbezüge lediglich für die Zukunft geändert und damit von einer Rückforderung der Überzahlungen Abstand genommen wurde. Das Interesse des Klägers an der Aufrechterhaltung dieses rechtswidrigen Bescheides auch für die Zukunft ist nicht schutzwürdig, da insoweit dem öffentlichen Interesse an der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, das auch das Interesse an der sparsamen Verwaltung öffentlicher Mittel umfaßt, das Übergewicht beizumessen ist (vgl. Urteile vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - [BVerwGE 66, 65] und vom 11. Februar 1982 - BVerwG 2 C 18.81 - [ZBR 1983, 62]). Dies gilt, obwohl sich die Versorgung des Klägers durch die Kürzung des Unterhaltsbeitrages im Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheides um 435,00 DM monatlich, also nicht unerheblich verringert hat. Denn nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Existenzgrundlage des Klägers dadurch nicht beeinträchtigt, da sich seine Gesamtversorgung (Erwerbsunfähigkeitsrente, Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und verminderter Unterhaltsbeitrag) nach Erlaß des angefochtenen Verwaltungsakts auf 1.940,00 DM monatlich belief. Auch hat der Kläger keine Vermögensdispositionen im Vertrauen auf den Bestand der ihm ursprünglich gewährten Versorgung getroffen, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW). Seine Absicht, auch künftig einem von seiner Tochter und seinem Schwiegersohn geleiteten Kinderheim finanzielle Zuschüsse zukommen zu lassen, begründet keinen Vertrauensschutz, da er diese Leistungen an seiner Versorgung ausrichten kann. Die von dem Kläger für Kreditverbindlichkeiten seiner Tochter übernommene Bürgschaft kann im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 2 VwVfG NW schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil sie nicht unmittelbar mit Zahlungsverpflichtungen verbunden ist.
Die Revision ist nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 5.571,00 DM festgesetzt.
Dr. Eckstein
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst