Bundessozialgericht
Beschl. v. 10.03.2025, Az.: B 3 P 10/24 BH
Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 10.03.2025
- Aktenzeichen
- B 3 P 10/24 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13089
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:100325BB3P1024BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 09.11.2023 - AZ: S 12 P 196/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 04.07.2024 - AZ: L 5 P 169/23
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 10. März 2025 durch die Vorsitzende Richterin Prof. Dr. Oppermann sowie den Richter Prof. Dr. Flint und die Richterin Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin, ihr für den Wiedereinsetzungsantrag Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand für das durch den Beschluss des Senats vom 8.10.2024 - B 3 P 16/24 AR - beendete Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist abzulehnen, weil nicht erkennbar ist, dass die Klägerin iS von § 67 Abs 1 SGG ohne Verschulden verhindert gewesen ist, einen PKH-Antrag für das Beschwerdeverfahren rechtzeitig zu stellen. Das LSG hatte die Klägerin in der der Entscheidung beigefügten Rechtsmittelbelehrung und den Erläuterungen zur PKH zutreffend darüber belehrt, dass sowohl der PKH-Antrag als auch die formgerechte Erklärung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist beim BSG, die die Klägerin mit ihrer ohne PKH-Antrag am 10.9.2024 eingelegten sinngemäßen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG, ihr zugestellt am 13.7.2024, ohnehin nicht eingehalten hat, einzureichen sind.
Der Antrag auf PKH ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung entgegen § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.