Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.10.2024, Az.: B 3 P 16/24 AR
Nichtzulassung der Revision
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.10.2024
- Aktenzeichen
- B 3 P 16/24 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2024, 25126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2024:081024BB3P1624AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Dortmund - 09.11.2023 - AZ: S 12 P 196/23
- LSG Nordrhein-Westfalen - 04.07.2024 - AZ: L 5 P 169/23
Rechtsgrundlage
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat am 8. Oktober 2024 durch den Richter Prof. Dr. Flint als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Behrend und Dr. Knorr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2024 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Klägerin wendet sich mit einer sinngemäßen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im angegriffenen Urteil des LSG.
Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist. Wegen Ablaufs der Monatsfrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG kann dieser Mangel auch nicht mehr behoben werden. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen, ist die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung der Berufungsentscheidung zutreffend hingewiesen worden. Einen PKH-Antrag für das Verfahren vor dem BSG hat die Klägerin bis zum Ablauf der Monatsfrist nicht gestellt. Die Beschwerde ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.