Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.04.1968, Az.: 4 StR 62/68
Omnibus an Haltestelle; Vorbeifahrender Kraftfahrer; Sicherheitsabstand; Anhaltegeschwindigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.04.1968
- Aktenzeichen
- 4 StR 62/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10914
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 07.11.1967
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NJW 1968, 2152 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
- NJW 1968, 1532-1533 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 35, 114
Verfahrensgegenstand
Fahrlässige Tötung
Redaktioneller Leitsatz
Beim Vorbeifahren an einem an einer Haltestelle in Gegenrichtung haltenden Omnibus muß der Kraftfahrer einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Es reicht auch aus nur mit der sogenannten "Anhaltegeschwindigkeit" an dem Omnibus vorbeifahren.
In der Strafsache
hat der Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 10. April 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Faller,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
, für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 1967 wird verworfen.
Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt, deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
1.
Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Die Angeklagte fuhr am 4. April 1967 gegen 12.20 Uhr mit ihrem 1,80 m breiten Personenkraftwagen, einem Opel-Kapitän, in westlicher Richtung durch die 6,40 m breite Hesslerstraße in Essen. Die rauhe Schwarzdecke der Fahrbahn war feucht, da es vorher geregnet hatte. An dem - in Fahrtrichtung der Angeklagten gesehen - linken Fahrbahnrand hielt in Gegenrichtung ein etwa 2,20 m breiter Linienautobus an einer planmäßigen Haltestelle. Die Angeklagte wollte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h in einem Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m an dem Autobus vorbeifahren. Als sie in dessen Nähe oder bereits in dessen Höhe angelangt war, trat die 61-jährige Frau Franziska K. eiligen Schrittes hinter der Rückwand des Autobusses hervor, um die Fahrbahn geradlinig in nördlicher Richtung zu überqueren. Die Angeklagte bremste sofort. Dennoch erfaßte sie Frau K., die in diesem Augenblick nur noch etwa 80 cm vom nördlichen Gehwegrand entfernt war, mit der vorderen rechten Außenseite ihres Wagens. Frau K. wurde nach rechts auf den Gehweg geschleudert und so schwer verletzt, daß sie auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb.
Der Wagen der Angeklagten hinterließ - gemessen von der hinteren Fahrzeugbegrenzung aus - eine beiderseits 10 m lange Blockierspur, die parallel zum Fahrbahnrand verlief. Als er zum Stehen kam, war seine rechte Seite 80 cm vom nördlichen Fahrbahnrand entfernt. Bei dem Unfall wurden der rechte vordere Kotflügel stark eingedrückt, der rechte Scheinwerfer zertrümmert und der rechte Außenspiegel verbogen.
2.
Nach den in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1959 - 4 StR 49/59 - aufgestellten Regeln über das Vorbeifahren an einem in Gegenrichtung haltenden Omnibus (BGHSt 13, 169 = VRS 17, 233) ist ein Kraftfahrer regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Er muß nur damit rechnen, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen. Dabei muß er allerdings beachten, daß sie dies, wie die Lebenserfahrung zeigt, oft nicht mit der gebotenen Vorsicht tun, daß sie insbesondere nicht selten einige Schritte weiter in die Fahrbahn hineintreten, als es zur Erreichung eines freien Überblicks über den Verkehr erforderlich ist. Er darf mithin an dem gefährlichen Ende des Omnibusses nicht so nahe vorbeifahren, daß er solche Fußgänger erfassen könnte. Hält er keinen genügenden seitlichen Abstand ein, so muß er auf Anhaltegeschwindigkeit heruntergehen, um sein Fahrzeug notfalls sofort zum Stehen bringen zu können.
Die Strafkammer geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m, mit dem die Angeklagte an dem Autobus vorbeifuhr, nicht ausreichte. Erst ein Abstand von mindestens etwa 2 m begegnet der Gefahr, daß der an einem haltenden Omnibus vorbeifahrenden Kraftfahrer solche Fußgänger erfassen könnte, die am Ende des öffentlichen Verkehrsmittels einige Schritte in die Fahrbahn hineintreten. Das haben eine Reihe von Oberlandesgerichten zutreffend ausgesprochen (BayObLG NJW 1960, 59; OLG Celle NJW 1961, 2117 [OLG Celle 17.07.1961 - 5 U 48/61]; OLG Hamm VRS 25, 431 und DAR 1964, 23; OLG Stuttgart DAR 1960, 236; ebenso Floegel/Hartung/Jagusch, 17. Aufl., 1968, Rs. 42 zu § 9 StVO). Der Senat tritt dem bei.
Konnte die Angeklagte diesen Mindestabstand nicht einhalten, weil sie einen Abstand von 0,80 m vom rechten Fahrbahnrand halten wollte, wozu sie - auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - berechtigt war (vgl. BayObLG VRS 31, 224, 225; Floegel/Hartung/Jagusch a.a.O. Rz. 8 zu § 8 StVO), so durfte sie nur mit der sogenannten "Anhaltegeschwindigkeit" an dem Autobus vorbeifahren, also mit einer Geschwindigkeit, die es ihr ermöglichte, ihr Fahrzeug erforderlichenfalls sofort zum Stehen zu bringen. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte sie den Unfall, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, mit Sicherheit vermeiden können.
Für die Frage der Ursächlichkeit der Fahrweise der Angeklagten für den Unfall ist es unerheblich, ob sie Frau K. auch angefahren hätte, wenn sie in einem genügenden Abstand an dem Autobus vorbeigefahren wäre oder ob sie den Unfall in diesem Fall hätte vermeiden können (früheres Erkennen der Getöteten, längerer Bremsweg, Möglichkeit der Abgabe von Warnsignalen). Die Entscheidung, ob das Verhalten eines Verkehrsteilnehmers für einen Unfall ursächlich war, richtet sich nämlich nur nach dem wirklichen Unfallablauf, nicht nach einem nur gedachten (BGHSt 10, 369 [BGH 11.07.1957 - 4 StR 160/57] = VRS 13, 278; BGH VRS 24, 124 und 32, 37). Die Ursächlichkeit der Fahrweise der Angeklagten für den Unfall kann folglich nicht mit der Erwägung verneint werden, der Unfall hätte sich ebenso gut ereignen können, wenn die Angeklagte in einem größeren Abstand an dem Autobus vorbeigefahren wäre. Es kam nur darauf an, ob sie den Unfall vermieden hätte, wenn sie in dem von ihr tatsächlich eingehalteten Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 in mit "Anhaltegeschwindigkeit" an den Autobus vorbeigefahren wäre. Nur wenn sich der Unfall auch ereignet hätte, wenn die Angeklagte die "Anhaltegeschwindigkeit" eingehalten hätte, wäre ihre Fahrweise für den Tod der Frau K. nicht ursächlich gewesen. Das hat die Strafkammer aber ausgeschlossen.
Danach kann an einer schuldhaft verkehrswidrigen (§§ 1, 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) Fahrweise der Angeklagten und an ihrer Ursächlichkeit für den tödlichen Erfolg kein begründeter Zweifel bestehen.
Der Unfall war für die Angeklagte auch voraussehbar. Dabei kommt es nicht darauf an, daß die Getötete nicht nur einige Schritte in die Fahrbahn hineintreten, sondern diese überqueren wollte. Zwar ist ein Kraftfahrer regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß vor oder hinter einem haltenden Omnibus Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Auf diese Auswirkung des Vertrauensgrundsatzes können sich aber nur Kraftfahrer berufen, die sich während der Vorbeifahrt an einem Omnibus selbst verkehrsgerecht verhalten. Nach ständiger Rechtsprechung schützt der Vertrauensgrundsatz den nicht, der selbst unberechtigt eine vermeidbare Verkehrsgefahr schafft. Er entschuldigt nicht, daß sich ein Verkehrsteilnehmer über Verkehrsregeln hinwegsetzt, insbesondere nicht, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit fährt. Wer sich selbst verkehrswidrig verhält und dadurch eine Gefahr für andere herbeiführt, kann nicht erwarten, die anderen würden sich so verhalten, daß seine eigenen Verkehrsverstöße nicht zu einem Unfall führen. Auch bei einem groben Verschulden des anderen Unfallbeteiligten kann sich nur der auf den Vertrauensgrundsatz berufen, der sich selbst verkehrsgerecht verhält (hierzu BGH DAR 1954, 58; BGH VRS 13, 225; 14, 294, 295; 33, 368, 370).
Dr. Faller
Börtzler
Mayr
Sanders