Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.07.1987, Az.: 2 StR 243/87
Tatrichterliche Beurteilung im Fall, dass nicht eindeutig festgestellt werden konnte welcher der beiden Täter den Tatplan fasste und den anderen zum Mitmachen überredete; Straferschwerender Übertritt der Hemmschwelle zur Tötung des Opfer durch die für sich stehende Feststellung ein Angeklagter habe zuerst diese Hemmschwelle überschritten; Rückschlüsse aus einem Tatgeschehen auf die Höhe der Schuldschwere bei einem Jugendlichen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.07.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 243/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16280
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bonn - 16.12.1986
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
1. Detlef P. aus H., dort geboren am ... 1966. zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Thorsten H. geborener S. aus H., geboren am ... 1970 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 10. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2-4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 1986 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes zu Jugendstrafen von neun Jahren (P.) und acht Jahren (H.) verurteilt. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionen haben zu den Strafaussprüchen Erfolg, im übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Angeklagten töteten gemeinsam den Jugendlichen Yilmaz T.. Jeder von ihnen beschuldigt jeweils den anderen, den Tötungsplan gefaßt und den Partner zur Mitwirkung aufgefordert zu haben. Die Jugendkammer glaubt insoweit keinem der Angeklagten, sondern geht "auf der Grundlage der überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Jachnik und Prof. Dr. Eggers davon aus, daß keiner der Angeklagten gegenüber dem anderen eine Führungsrolle innehatte, sondern jeder in etwa den anderen in gleichem Maße beeinflußte. Beide paßten in ihrem Verhalten zueinander wie ein Schlüssel in ein Schloß; jeder von ihnen trieb das Tatgeschehen auch deshalb aktiv vorwärts, um nicht vor dem anderen als Feigling dazustehen oder sein Gesicht zu verlieren. Ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, etwa dergestalt, daß der ältere P. oder der intellektuell wendigere H. den anderen angeführt hatte, war nicht feststellbar" (UA S. 21/22).
Diesen Ausführungen begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.
1.
Konnte die Jugendkammer nicht feststellen, welcher der Angeklagten auf den Gedanken kam, Yilmaz T. zu töten, die Verwirklichung des Vorhabens vorantrieb und den anderen zur Mitwirkung verleitete, dann durfte sie die wegen der unterschiedlichen Einlassungen der Angeklagten entstandenen Unklarheiten nicht einfach dadurch beseitigen, daß sie eine Art Mittelweg beschritt, der beide insoweit gleich stark belastete, sondern mußte, sofern sie keine sicheren Feststellungen treffen konnte, zugunsten eines jeden Angeklagten von der für ihn günstigen Möglichkeit ausgehen.
Es ist zu besorgen, daß die Jugendkammer diesen Grundsatz nicht beachtet hat, jedenfalls ist die Annahme, jeder Angeklagte hätte den anderen in gleichem Maße beeinflußt und das Tatgeschehen vorangetrieben, nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Das Landgericht stützt sich insoweit auf die Gutachten der genannten Sachverständigen, gibt aber nicht an, zu welchen Fragen die Sachverständigen in diesem Zusammenhang gehört wurden, welche Stellungnahmen sie abgegeben haben und auf welche Anknüpfungstatsachen und erhobenen Befunde sie sich dabei stützen konnten. Dieser Mangel wiegt um so schwerer, als das Landgericht neben dem Hinweis auf die (psychiatrischen) Gutachten keine Tatsachen bezeichnet, welche die Annahme von einer gleichstarken gegenseitigen Beeinflussung der Angeklagten rechtfertigen könnten. Es ist nur schwer vorstellbar, daß allein oder überwiegend durch psychiatrische Gutachten geklärt werden kann, wie sich bestimmte Personen in konkreten Situationen tatsächlich verhalten haben.
Da als sicher ausgeschlossen werden kann, daß das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung zu anderen Feststelungen gelangen wird, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen von der für den jeweiligen Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen. Hierdurch werden die Schuldsprüche nicht in Frage gestellt. Jedoch müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.
2.
Die Strafkammer führt bei der Bewertung des gegen den Angeklagten P. zu erhebenden Schuldvorwurfs als Straferschwerungsgrund an, P. sei zu Beginn der Tat im Verhältnis zu seinem Mitangeklagten der Aktivere gewesen. So habe er als erster die Hemmschwelle zur Tötung seines Freundes überschritten, indem er Yilmaz T. angegriffen habe.
Darüberhinaus bewertet sie strafschärfend die besonders intensive Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer und den Umstand, daß der Angeklagte unabhängig von der ihm hier vorgeworfenen Tat gewisse kriminelle Neigungen entfaltet habe.
Gegen den erstgenannten Straferschwerungsgrund bestehen rechtliche Bedenken:
Daß der Angeklagte "als erster" die Hemmschwelle zur Tötung überschritt, ist - für sich genommen - nicht geeignet, den Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der dem Angeklagten vorwerfbaren Tatbestandsverwirklichung (vgl. auch BGH, Beschluß vom 29. April 1987 - 2 StR 500/86) zu erhöhen.
Die Überschreitung der Hemmschwelle ist notwendige Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung und deshalb kein Strafschärfungsgrund (§ 46 Abs. 3 StGB). Daß der Angeklagte diese Hemmschwelle als erster überschritt, wäre ihm nur dann straferhöhend anzulasten, wenn seine Initiative Ausdruck einer besonderen - über die regelmäßige Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden - verbrecherischen Energie wäre, seine Schuld etwa deshalb höher wäre, weil er mit seiner Handlung - ihm vorwerfbar - den Mitangeklagten erst zur Tat verleitet hätte.
Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt.
Die im Vergleich zum Mitangeklagten größeren Aktivitäten des Angeklagten P. zu Beginn der Tat können zwar zur Begründung dafür angeführt werden, warum letztlich - nach Abwägung sämtlicher für und gegen diesen Angeklagten sprechenden Umstände - gegen ihn eine höhere Strafe zu verhängen ist als gegen den Mitangeklagten.
Der - für jeden Täter besonders zu bestimmende - Schuldgehalt der Tat wird davon aber nicht berührt. Denn der Schweregrad der einem Angeklagten anzulastenden Schuld erhöht sich nicht allein dadurch, daß einem Mittäter ein geringerer Vorwurf zu machen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 6. Februar 1987 - 2 StR 19/87).
3.
Bei der Bewertung des dem Angeklagten H. anzulastenden Tatbeitrags hat sich die Jugendkammer mit einem wesentlichen Strafzumessungsgrund nicht auseinandergesetzt:
Die Tat wird diesem Angeklagten allein deswegen als Mord (und nicht als Totschlag) angelastet, weil ihm das heimtückische Vorgehen des Mitangeklagten P. zugerechnet wird. H. wußte, als er in das Tatgeschehen eingriff, daß P. dem Opfer das Kabel von hinten um den Kopf geschlungen hatte, und billigte - dadurch daß er sich dann an der Tötungshandlung beteiligte - dessen Vorgehen (UA S. 29). Auch wenn einem Angeklagten in solch einem Falle der vor seiner Tatbeteiligung bereits verwirklichte heimtückische Angriff mit der Folge zuzurechnen ist, daß sich die Tat für ihn ebenfalls als Mord darstellt (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH GA 1986, 210; BGH JZ 1981, 596), so darf der Umstand, daß er selbst nicht heimtückisch handelte, bei der Bewertung der Schuldschwere nicht unberücksichtigt bleiben, zumal bei einem jugendlichen Täter aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes nicht ohne weiteres Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluß vom 31. März 1982 - 2 StR 28/82 und Beschluß vom 23. April 1982 - 2 StR 192/82).
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