Bundesgerichtshof
Beschl. v. 06.02.1987, Az.: 2 StR 19/87
Strafschwerende Anlastung einer Beteiligung an der Verabredung zum Verbrechen des schweren Raubes ; Fehlerhafte Bewertung einer Tatbeteiligung ; Fehlerhafter Ablehnung von Strafrahmenmilderungsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.02.1987
- Aktenzeichen
- 2 StR 19/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1987, 16522
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 24.09.1986
Verfahrensgegenstand
Verabredung zu einem Verbrechen
Prozessführer
Kaufmann Charalambos P. aus K., geboren am ... 1960 in C. (B.), zur Zeit in Untersuchungshaft in anderer Sache,
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 6. Februar 1987 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. September 1986, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Strafzumessung, über die allein noch zu entscheiden ist, weist wiederum einen den Angeklagten P. belastenden Rechtsfehler auf.
Das Landgericht hat nunmehr einen minder schweren Fall der Verabredung zu einem Verbrechen des schweren Raubes bejaht, den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB herangezogen und den Angeklagten erneut zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Milderung des Strafrahmens hat es "allein aus der Verabredung, insbesondere aus der insoweit als geringer anzusehenden Intensität und Gefährlichkeit der Tatplanung" hergeleitet und sich deswegen an einer weiteren Strafrahmenmilderung gemäß §§ 30, 49 Abs. 1 StGB wegen § 50 StGB gehindert gesehen.
Die Strafrahmenbestimmung ist, entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts, nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat rechtsfehlerfrei dem Umstand, daß und wie die Tat (nur) verabredet worden war, für die Strafrahmenbestimmung entscheidende Bedeutung beigemessen und infolgedessen mit Recht eine weitere Herabsetzung des Strafrahmens gemäß § 49 Abs. 1 StGB abgelehnt. Rechtliche Bedenken bestehen jedoch gegen die Strafzumessung im engeren Sinne.
Das Landgericht führt zahlreiche zugunsten des Angeklagten sprechende Umstände an. Es weist vor allem darauf hin, daß die Vorbereitungen für die Tat noch nicht abgeschlossen waren, die geplante Tat insgesamt so dilettantisch vorbereitet wurde, daß die Angeklagten bereits beim ersten Auskundschaften der Örtlichkeit als verdächtig erschienen und daraufhin eine Observation veranlaßt werden konnte. Zu Lasten des Angeklagten wird dann aber bewertet, daß die Idee für die Tat von ihm ausgegangen sei, er die meiste Initiative gezeigt und den größten Planungsbeitrag geleistet habe. Diese Ausführungen lassen besorgen, daß die Strafkammer dem Angeklagten auch die Beteiligung an der Verabredung als solche straferschwerend angelastet hat (vgl. BGH, Beschluß vom 19. Oktober 1983 - 2 StR 519/83), vor allem aber Umständen, die lediglich für die Bewertung seiner Tatbeteiligung im Verhältnis zu der seiner Mittäter von Bedeutung sein können, zusätzliches Gewicht für die Zuordnung der Tat in einen bestimmten Bereich der normativen Schwereskala des Strafrahmens beigemessen hat. Das ist fehlerhaft. Muß die Tat eines Angeklagten bei normativer Bewertung als weniger schwer eingestuft werden, dann ändert sich an ihrem Schweregrad auch dadurch nichts, daß der gegen andere Tatbeteiligte zu erhebende Schuldvorwurf noch weniger Gewicht hat. Da im vorliegenden Falle zahlreichen Milderungsgründen nur wenige Strafschärfungsgründe gegenübergestellt wurden, kann der Senat nicht ausschließen, daß sich der genannte Fehler auf die gegen den Angeklagten P. verhängte Strafe ausgewirkt hat.
Der Mitangeklagte S. ist davon nicht betroffen.
Maier,
Theune,
Niemöller,
Gollwitzer