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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.12.1976, Az.: BVerwG 7 C 75/74

Amtsärztliche Bescheinigung ; Gesundheitsamt; Körperbehinderte; Nachweis der Voraussetzungen; Inanspruchnahme von Pauschbeträgen; Dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit; Verwaltungsakt; Verwaltungsrechtsweg

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.12.1976
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 75/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11111
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BStBl II 1977, 300

Amtlicher Leitsatz

Die amtsärztliche Bescheinigung des Gesundheitsamtes, die Körperbehinderte zum Nachweis der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Pauschbeträgen dem Finanzamt vorzulegen haben, ist auch hinsichtlich der Äußerung zu der Frage, ob die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, ein Verwaltungsakt, der im Verwaltungsrechtsweg verfolgt werden kann.

Tatbestand:

1

Die Klägerin hat in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 1965 einen Steuerfreibetrag für Körperbehinderte gemäß § 33 a Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965 - EStG 1965 - (BGBl I S. 1901) in Verbindung mit § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 15. April 1966 - EStDV 1965 - (BGBl 1966 I S. 245) beantragt. Das FA verwies sie zum Nachweis der Körperbehinderung mit einem Vordruck an das beklagte Gesundheitsamt, wo sie am 21. Juni 1967 untersucht wurde. In der anhand des Vordrucks ausgestellten amtsärztlichen Bescheinigung, die der Beklagte nicht der Klägerin aushändigte, sondern unmittelbar dem FA übersandte, wurde festgestellt, die Klägerin leide an Schielen des rechten Auges mit stark herabgesetzter Sehfähigkeit (fast blind); die dauernde Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit keit betrage 25 v. H. Die Frage, ob die festgestellte Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe, wurde verneint.

2

Die Klägerin erhob nach erfolglosem Widerspruch Klage mit dem Ziel, den Beklagten zu verpflichten, die amtsärztliche Bescheinigung vom 21. Juni 1967 dahin abzuändern, daß von der festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von insgesamt 25 v. H. auf Körperbehinderungen, die zu einer äußerlich erkennbaren Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt haben, 25 v. H. entfallen.

3

Die Klage war in zwei Instanzen erfolglos. In dem Berufungsurteil wird ausgeführt: Die Klage sei unzulässig, weil das, was die Klägerin verlange, kein Verwaltungsakt und keine verbindliche Regelung sei. Der BFH habe in seinen Entscheidungen in BFHE 88, 407 (BStBl III 1967, 457) und 88, 491 (BStBl III 1967, 459) nicht entschieden, daß in der Frage, ob die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe, die Finanzbehörden an die Bescheinigung des Amtsarztes gebunden seien. Die Feststellung hierüber, die keine medizinische Frage sei, sei von den Finanzbehörden oder Finanzgerichten in eigener Zuständigkeit und eigener Verantwortung zu treffen. Für ein Augenleiden der Art wie das der Klägerin habe der BFH in seinem Urteil in BFHE 66, 107 (BStBl III 1958, 42) bereits entschieden, daß der körperliche Schaden auch äußerlich erkennbar sei. Gegen eine negative Entscheidung des FA könne die Klägerin auf jenes Urteil verweisen und das FG anrufen.

4

Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Sie rügt die Verletzung des § 33 a EStG 1965 in Verbindung mit § 65 EStDV 1965: Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts seien die Finanzbehörden an die gutachtliche Äußerung des Gesundheitsamtes in der Frage, ob die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe, gebunden, was auch der Handhabung der Finanzverwaltung entspreche. Die Beurteilung der streitigen Frage sei eine medizinische. Da sie, die Klägerin, auf einem Auge praktisch blind sei, müsse der Amtsarzt entsprechend der Rechtsprechung des BFH in BFHE 66, 107 (BStBl III 1958, 42) ihr bescheinigen, daß sie in ihrer körperlichen Beweglichkeit beschränkt sei.

5

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Er meint, die von der Klägerin erstrebte Änderung der amtsärztlichen Bescheinigung sei nach der gesetzlichen Regelung kein Verwaltungsakt, auf dessen Erlaß selbständig im Verwaltungsrechtsweg geklagt werden könne.

7

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er führt aus, die auf Grund ärztlicher Untersuchung zustande gekommene Äußerung des Gesundheitsamtes gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) EStDV 1965 darüber, ob die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt habe, sei verbindlicher Teil eines Verwaltungsaktes einer anderen Behörde, der von den Finanzbehörden und von den Finanzgerichten zu beachten sei. Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts lasse sich nicht halten und werde auch nicht durch die Rechtsprechung des BFH gestützt. Nach der Rechtsauffassung des BFH in BFHE 66, 107, (BStBl III 1958, 42), die das beklagte Gesundheitsamt bei der medizinischen Beurteilung im vorliegenden Fall zu beachten habe, sei eine Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit auch bei einäugiger Blindheit anzunehmen.

Entscheidungsgründe

8

1. Die Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Klägerin begehrte Änderung der amtsärztlichen Bescheinigung sei kein im Verwaltungsrechtsweg selbständig einklagbarer Verwaltungsakt, verletzt Bundesrecht.

9

Bei der Klage handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Es handelt sich nicht um eine Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 FGO, über die die Finanzgerichte zu entscheiden hätten. Der Klageart nach liegt eine auf die Verurteilung zum Erlaß eines Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO vor.

10

Das Zusammenwirken verschiedener Behörden bei der Regelung eines einheitlichen Sachverhalts kann unterschiedlich gestaltet sein. Ob der Mitwirkungsakt einer anderen Behörde ein selbständig angreifbarer Verwaltungsakt ist, hängt entscheidend davon ab, daß der Mitwirkung nach ihrer gesetzlichen Ausgestaltung unmittelbare rechtliche Außenwirkung für den Betroffenen zukommt (vgl. BVerwGE 34, 65 [67 f.]). Die hier streitige Mitwirkung des beklagten Gesundheitsamtes bei der Inanspruchnahme steuerlicher Vergünstigungen durch Körperbehinderte ist nach ihrer Ausgestaltung gemäß § 33 a Abs. 6 EStG 1965 in Verbindung mit § 65 EStDV 1965 ein selbständiger Verwaltungsakt und nicht ein reines Verwaltungsinternum.

11

Nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) EStDV 1965 haben Körperbehinderte - in Fällen wie denen der Klägerin - zum Nachweis der Körperbehinderung und des Ausmaßes der Minderung der Erwerbsfähigkeit eine Bescheinigung der zuständigen Behörde vorzulegen. Die Bescheinigung der Behörde hat auch eine Äußerung darüber zu enthalten, ob die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat.

12

Nach dieser Regelung muß die Klägerin die erforderliche behördliche Bescheinigung sich selbst beschaffen, um durch Vorlage der Bescheinigung beim FA die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigung nachzuweisen. Bei dieser Ausgestaltung ist die Mitwirkung des Gesundheitsamtes als der für die Ausstellung der Bescheinigung zuständigen Behörde gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren des FA rechtlich verselbständigt; die Mitwirkung des Gesundheitsamtes hat für den Betroffenen unmittelbare rechtliche Außenwirkung. Demgemäß ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu ähnlichen Sachverhalten, wenn ein Steuerpflichtiger zum Nachweis der Voraussetzung einer Steuervergünstigung eine behördliche Bescheinigung selbst sich beschaffen und vorlegen muß, Mitwirkungsakten anderer Behörden der Charakter eines Verwaltungsaktes zugesprochen worden (vgl. BVerwGE 2, 212 und 2, 353 betreffend Verweigerung einer Bescheinigung nach § 7 c EStG 1950; BVerwGE 31, 50 betreffend Anerkennung als steuerbegünstigte Wohnung nach § 82 II. WoBauG). Der rechtlichen Beurteilung der hier streitigen Bescheinigung als Verwaltungsakt steht nicht entgegen, daß das beklagte Gesundheitsamt die amtsärztliche Bescheinigung zunächst nicht der Klägerin bekanntgegeben, sondern unmittelbar dem FA übersandt hat, obwohl die Klägerin als Antragstellerin und Betroffene einen Anspruch auf Bekanntgabe hatte. In Widerspruch zu der Beurteilung der hier streitigen Bescheinigung als Verwaltungsakt steht auch nicht die Entscheidung des Senats in BVerwGE 34, 65, die ein anders ausgestaltetes Mitwirkungsverfahren bei der Ausstellung einer Bescheinigung für die Grunderwerbsteuerfreiheit zum Gegenstand hatte.

13

Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht eine verbindliche Regelung hinsichtlich der Frage, ob die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, weil nach seiner Ansicht insoweit die Finanzbehörden und die Finanzgerichte an die Äußerung in der amtsärztlichen Bescheinigung nicht gebunden seien und diese Frage auch keine medizinische sei. Diese Auffassung wird durch die im Berufungsurteil angeführte Rechtsprechung des BFH (BFHE 88, 407 [411 f.], BStBl III 1967, 457; 88, 491 [492], BStBl III 1967, 459 und 114, 491 [493], BStBl II 1975, 394) nicht gestützt, wie der Oberbundesanwalt zutreffend darlegt. Nach dieser Rechtsprechung sind die Steuerbehörden und Finanzgerichte an die amtsärztlichen Bescheinigungen, die die Steuerpflichtigen zum Nachweis ihrer Körperbehinderung und der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit vorzulegen haben, gebunden; sie haben kein eigenes Nachprüfungsrecht. Der Steuerpflichtige kann nur im Verfahren vor den Gesundheitsbehörden eine Überprüfung der Auffassung des Amtsarztes zu erreichen versuchen (BFHE 88, 407 [412], BStBl III 1967, 457). Diese Bindung besteht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch für die Äußerung, ob die Körperbehinderung zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, da diese Frage unter das Tatbestandsmerkmal "Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit" zu subsumieren ist und es sich dabei - ebenso wie bei der Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit und bei den weiteren vom Amtsarzt zu treffenden Feststellungen, ob die Körperbehinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht und ob die Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht überwiegend auf Alterserscheinungen beruht - um eine medizinische Frage handelt, deren Beurteilung der fachkundigen Gesundheitsbehörde übertragen ist und die in der Regel auch nur im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung zuverlässig getroffen werden kann. Für die vom Berufungsgericht vertretene einschränkende gegenteilige Auffassung läßt sich weder dem Wortlaut des § 65 EStDV 1965 etwas entnehmen noch der erwähnten Rechtsprechung des BFH, dessen weitgehende allgemeine Ausführungen zur Bindung der Steuerbehörden und Finanzgerichte an den Inhalt der amtsärztlichen Bescheinigung vielmehr für eine umfassende Bindung an die von den Amtsärzten getroffenen Feststellungen sprechen (vgl. BFHE 88, 407 [411 f.], BStBl III 1967, 457, und 88, 491 [492], BStBl III 1967, 459). Auch das Urteil des BFH in BFHE 66, 107 (BStBl III 1958, 42) kann nicht für die Ansicht des Berufungsgerichts herangezogen werden, da in dem jener Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt - im Gegensatz zum vorliegenden Fall - der Amtsarzt bei einem einäugig Blinden mit einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von 25 v. H. bescheinigt hatte, daß die dauernde Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit äußerlich erkennbar sei; im übrigen befaßt sich jenes Urteil mit der rechtlichen Abgrenzung und Auslegung des Begriffs der "körperlichen Beweglichkeit". Die umfassende Bindung der Steuerbehörden und Finanzgerichte an die amtsärztlichen Bescheinigungen im Sinne des § 65 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) EStDV 1965 wird schließlich auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß nach § 194 Abs. 5 der Einkommensteuer-Richtlinien in der Fassung vom 9. Mai 1966 - EStR 1965 - (BStBl 1966 I S. 515) die Finanzbehörden an die für die Gewährung der Pauschbeträge für Körperbehinderte nach § 65 Abs. 3 EStDV 1965 vorzulegende Bescheinigung "in der Regel auch in rechtlicher Hinsicht gebunden" sind; hierbei wird offensichtlich von einer Bindung in tatsächlicher Hinsicht ausgegangen.

14

Der dargelegten Rechtsauffassung, daß die von der Klägerin gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b) EStDV 1965 begehrte Bescheinigung ein rechtlich selbständiger Mitwirkungsakt gegenüber dem Steuerfestsetzungsverfahren des FA ist, entspricht die zwischenzeitliche Änderung der gesetzlichen Regelung durch § 33 b des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 5. September 1974 - EStG 1975 - (BGBl 1974 I S. 2165) in Verbindung mit § 65 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung vom 24. Januar 1975 - EStDV 1975 - (BGBl I S. 369) und den §§ 3, 45 Abs. 3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung vom 29. April 1974 - SchwbG - (BGBl I S. 1005), wonach nunmehr auf Antrag des Behinderten die Versorgungsämter die erforderlichen Feststellungen zum Nachweis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Vergünstigung zu treffen und darüber eine Bescheinigung zu erteilen haben und für derartige Streitigkeiten der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben ist.

15

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Weiterverfolgung der Klage ist weder durch die vorgenannte Rechtsänderung noch durch Zeitablauf entfallen, da die Klägerin, wie sie glaubhaft geltend macht, die begehrte Bescheinigung zur Anerkennung der Steuervergünstigung für das Kalenderjahr 1965 und für die folgenden Veranlagungszeiträume weiterhin benötigt.

16

2. Die Sache ist entscheidungsreif. Der Klägerin ist der geltend gemachte Anspruch auf Änderung der amtsärztlichen Bescheinigung zuzusprechen, ohne daß eine weitere Beweiserhebung, etwa die Einholung eines medizinischen Obergutachtens, erforderlich ist. Nach der Rechtsauffassung des BFH im Urteil vom 22. November 1957 (BFHE 66, 107, BStBl III 1958, 42), der der Senat folgt, liegt eine erkennbare dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit auch beim Verlust des Sehvermögens auf nur einem Auge vor (so auch unter Bezugnahme auf jenes Urteil EStR 1965 Nr. 194 Abs. 1). Der BFH führt dazu aus, der Begriff der körperlichen Beweglichkeit sei weit auszulegen; eine Beeinträchtigung der körperlichen Beweglichkeit sei auch bei einem einäugig Blinden anzunehmen, weil dieser im Verkehr behindert sei, da er nicht plastisch sehen könne und dadurch die Fähigkeit verliere, Entfernungen, vor allem in der Dunkelheit, richtig zu schätzen. Mit dieser rechtlichen Beurteilung ist die der amtsärztlichen Bescheinigung des beklagten Gesundheitsamtes zugrunde liegende medizinische Beurteilung, die den Begriff der dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit bei einem einäugig Blinden zu eng auslegt, nicht vereinbar. Unstreitig leidet die Klägerin an Schielen des rechten Auges mit einer auf 1/100 herabgesetzten Sehfähigkeit auf diesem Auge; sie ist auf diesem Auge fast blind. Ihre dauernde Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen dieses äußerlich erkennbaren Leidens beträgt unstreitig 25 v. H. Bei richtiger Rechtsanwendung ist festzustellen, daß diese in der amtsärztlichen Bescheinigung festgestellte Körperbehinderung der Klägerin auch zu einer äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat. Zu dieser rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts ist der erkennende Senat selbst befugt, da das Tatbestandsmerkmal der äußerlich erkennbaren dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit nicht nur eine medizinische (tatsächliche) Frage, sondern auch ein Rechtsbegriff ist und als solcher der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Die rechtliche Würdigung und Entscheidung einer vom Sachverständigen beantworteten Frage obliegt dem Gericht (vgl. BVerwGE 17, 342 f. [BVerwG 20.12.1963 - VII C 103/62]).