Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1995, Az.: 4 StR 420/95

Revisionsgericht; Prüfung von Amts wegen; Erstinstanzliche Zuständigkeit; Landgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.08.1995
Aktenzeichen
4 StR 420/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12257
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Essen

Redaktioneller Leitsatz

Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob das Landgericht erstinstanzlich zuständig war.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

2

Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision.

3

Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

4

1. Der Senat hat zunächst von Amts wegen zu prüfen, ob das Landgericht sich an Stelle des Amtsgerichts "objektiv willkürlich" für sachlich zuständig erklärt und damit gegen den Grundsatz verstoßen hat, daß niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; BGHSt 38, 172, 176 [BGH 12.12.1991 - 4 StR 506/91];  38, 212 [BGH 27.02.1992 - 4 StR 23/92];  40, 120  [BGH 21.04.1994 - 4 StR 136/94]= JR 1995, 255 m. Anm. Sowada und Anm. Engelhardt JZ 1995, 262 [BGH 21.04.1994 - 4 StR 136/94]). Diese Überprüfung ergibt, daß die Grenze zur Annahme objektiver Willkür hier gerade noch nicht überschritten ist. Zwar waren die dem Angeklagten zur Last gelegten sexuellen Handlungen nicht von gravierendem Ausmaß. Immerhin handelte es sich aber um den gleichzeitigen Mißbrauch zweier Mädchen. Hinzu kommt, daß der Angeklagte erheblich - wenn auch nicht einschlägig - vorbestraft war. Im Hinblick auf diese Tatsachen kann noch nicht bejaht werden, daß die Jugendschutzkammer von vornherein als gesetzlicher Richter auszuscheiden hatte. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob die besondere Bedeutung eines Falles im Sinne von § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG, die zur Anklageerhebung beim Landgericht berechtigt, bereits dann vorliegen kann, wenn in Fällen der vorliegenden Art "psychische Auswirkungen der Straftat auf ein kindliches Opfer" anzunehmen sind, so daß diesem - unter Hintanstellung der gegenläufigen Interessen des Angeklagten - eine zweite Tatsacheninstanz erspart werden müsse (so OLG Zweibrücken NStZ 1995, 357 [OLG Zweibrücken 27.01.1995 - 1 Ws 675/94] betr. 42 Mißbrauchsfälle, begangen an einem Kind über einen Zeitraum von acht Jahren; vgl. auchSenatsbeschluß vom 3. August 1995 - 4 StR 416/95).

5

2. Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern; dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben. Die Jugendschutzkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falles nach § 176 Abs. 1 StGB verneint. Die diesbezüglichen Ausführungen sind indessen widersprüchlich. Zu Lasten des Angeklagten wird auf der einen Seite berücksichtigt, daß er die Kinder auf offener Straße angesprochen und mit in seine Wohnung genommen habe, wo sie seiner alleinigen Kontrolle unterlegen hätten. Auf der anderen Seite wird zu seinen Gunsten gewertet, daß er sich erst später in seiner Wohnung spontan zur Vornahme sexueller Handlungen entschlossen habe (UA 6/7, 17). Dieser letztgenannte Umstand nimmt aber der entscheidend für die Verneinung eines minder schweren Falles herangezogenen Tatsache des Mitnehmens der Kinder in seine Wohnung das den Angeklagten besonders belastende Gewicht einer "Entführung".

6

Da zudem die anschließend vorgenommenen sexuellen Handlungen entgegen der Annahme der Jugendschutzkammer von geringerem Ausmaß gewesen sind - der Angeklagte ließ auch, als die Mädchen sich erstmals wehrten, "sogleich" von ihnen ab -, ist - auch im Hinblick auf die weiteren im Urteil angeführten Milderungsgründe - von einem minder schweren Fall auszugehen.

7

Der Senat verweist die Sache zur weiteren Entscheidung an den Jugendrichter beim Amtsgericht als Jugendschutzrichter (§§ 25, 26 GVG) zurück (§ 354 Abs. 3 StPO).