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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1995, Az.: 4 StR 416/95

Revisionsgericht; Verfahrensvoraussetzung; Prüfung von Amts wegen; Erstinstanzliche Zuständigkeit; Landgericht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.08.1995
Aktenzeichen
4 StR 416/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12256
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Münster

Fundstellen

  • MDR 1996, 120 (Urteilsbesprechung von Vorsitzender Richter am OLG a.D. Günter Holtz, Hamburg)
  • StV 1995, 620

Redaktioneller Leitsatz

Das Revisionsgericht muß als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen prüfen, ob das Landgericht erstinstanzlich zuständig war.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes zu acht Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit der Revision, die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützt ist.

2

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils und Verweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht. Die Jugendkammer hat ihre sachliche Zuständigkeit zu Unrecht ("objektiv willkürlich") bejaht.

3

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (BGHSt 38, 172, 176 [BGH 12.12.1991 - 4 StR 506/91];  38, 212 [BGH 27.02.1992 - 4 StR 23/92];  40, 120)  [BGH 21.04.1994 - 4 StR 136/94]ist im Revisionsverfahren vorab als Verfahrensvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen, ob der Tatrichter seine sachliche Zuständigkeit (§ 6 StPO) zu Recht angenommen hat und somit der zur Entscheidung in der Sache berufene "gesetzliche Richter" (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) gewesen ist.

4

Dies muß hier verneint werden. Nach der an die Jugendkammer des Landgerichts gerichteten Anklageschrift vom 29. September 1994 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, am 29. Juli 1994 sexuelle Handlungen an einem Kind vorgenommen zu haben, indem er einem zehnjährigen Jungen in der Umkleidekabine des Freibades über der Badehose an den Penis gefaßt und ihn dabei umarmt habe; die Anklageschrift umfaßt eine Seite.

5

Für die Aburteilung dieses Anklagevorwurfs war das Landgericht nach §§ 74 Abs. 1, 74 d GVG unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt sachlich zuständig, auch wenn der Angeklagte drei Jahre zuvor wegen eines ähnlichen Delikts zu vier Monaten Freiheitsstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden war. Daß für die Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als vier Jahren (§ 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG) nicht in Betracht zu ziehen war, bedarf keiner näheren Ausführungen (vgl. BGHSt 40, 120 [BGH 21.04.1994 - 4 StR 136/94] = JR 1995, 255 mit zust. Anm. Sowada und krit. Anm. Engelhardt JZ 1995, 262 [BGH 21.04.1994 - 4 StR 136/94]). Eine "besondere Bedeutung" (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG) kam der Sache gleichfalls nicht zu; dies wurde auch von der Staatsanwaltschaft nicht geltend gemacht. Es kann dahinstehen, ob sich die besondere Bedeutung eines Falles auch aus den psychischen Auswirkungen der Straftat auf ein kindliches Opfer ergeben kann, wie dies bei dem Vorwurf sexuellen Mißbrauchs eines Kindes über einen Zeitraum von acht Jahren in 42 Einzelfällen angenommen worden ist (OLG Zweibrücken NStZ 1995, 357 [OLG Zweibrücken 27.01.1995 - 1 Ws 675/94]). Bei einem derart begrenzten, wenig gravierenden Schuldvorwurf, wie er hier gegeben ist, bei dem die Erheblichkeitsschwelle (§ 184 c Nr. 1 StGB) nur gerade überstiegen ist, muß eine solche Bewertung jedenfalls ausscheiden.

6

Die Entscheidung der Jugendkammer, ihre sachliche Zuständigkeit zu bejahen, entfernt sich somit so weit von den gesetzlich festgelegten Maßstäben, daß sie unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar war. Damit handelte die Jugendkammer (objektiv) willkürlich und entzog dadurch den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter (BGHSt 40, 120 [BGH 21.04.1994 - 4 StR 136/94]).

7

Für die Entscheidung über einen Tatvorwurf der hier vorliegenden Art ist der Jugendrichter beim Amtsgericht (§ 25 Nr. 2 GVG) als Jugendschutzrichter berufen (§ 26 Abs. 2 GVG), an den die Sache gemäß § 355 StPO zu verweisen ist.