Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1983, Az.: VI ZR 146/82

Umfang der Pflichten des Ölanlieferers beim Anschließen des Ölschlauches an den Einfüllstutzen; Anforderungen an den Nachweis der Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten; Erkennen des Fehlens der Sicherungsschelle als Gefahrenquelle

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.10.1983
Aktenzeichen
VI ZR 146/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 31.03.1982
LG Traunstein

Fundstellen

  • JZ 1984, 150-151
  • MDR 1984, 304-305 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1984, 233-234 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Josef E., St.-G.-Straße ..., L.

Prozessgegner

Wilhelm P., K. straße ..., R.

Amtlicher Leitsatz

Zu den Pflichten des Ölanlieferers beim Anschließen des Ölschlauches an den Einfüllstutzen

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1983
durch
die Richter Dr. Steffen, Schaffen, Dr. Ankermann, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. März 1982 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen dem Kläger zur Last.

Tatbestand

1

Am 7. Mai 1980 lieferte der Beklagte dem Kläger im Auftrag einer Firma K. Heizöl an. Beim Umfüllen des Öls vom Tanklastwagen in die Tankanlage im Hause des Klägers löste sich der in der Fülleitung an der Hausaußenwand befestigte Einfüllstutzen und fiel mit der durch Bajonettverschluß aufgesetzten Füllpistole sowie dem Füllschlauch zu Boden. Der Einfüllstutzen war nur mit einer Gummidichtung und nicht mit einer seit 1972 für dieses Fabrikat (Lorox-Rohr) vorgeschriebenen Sicherungsschelle an der Fülleitung befestigt. Das ausfließende Öl drang in das Erdreich ein. Für die Beseitigung des dadurch entstandenen Schadens erbrachte der Kläger Aufwendungen in Höhe von 6.065,13 DM.

2

Der Kläger verlangt von dem Beklagten Erstattung dieser Aufwendungen. Er meint, der Beklagte habe den Ölschaden verschuldet, weil er den Einfüllstutzen nicht auf Festigkeit und ordnungsgemäße Befestigung überprüft und außerdem den Tankwagen auch nicht so abgestellt habe, daß er den Einfüllstutzen ständig habe beobachten können.

3

Der Beklagte stellt jede Verantwortung für den Schaden in Abrede und macht geltend, daß den Kläger jedenfalls ein erhebliches Mitverschulden treffe.

4

Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit seiner (zugelassenen) Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht ist ebenso wie das Landgericht der Auffassung, der Kläger habe nicht nachzuweisen vermocht, daß der Beklagte beim Einfüllen des Öls die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten außer acht gelassen habe. Dazu erwägt es:

6

Der ungesicherte Einfüllstutzen habe sich zwar durch die vom Füllschlauch ausgehenden Spannungskräfte und Vibrationen gelöst. Dem Beklagten könne aber nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er es unterlassen habe, den Einfüllstutzen auf seine Festigkeit und das Vorhandensein einer Sicherungsschelle hin besonders zu überprüfen. Auch wenn er das Fehlen der Sicherungsschelle bemerkt hätte, hätte er dies, weil der Ölanlieferer sich zunächst auf die ordnungsgemäße Installation einer Anlage verlassen dürfe, nicht als gefährlich oder zumindest gefahrerhöhend einstufen müssen. Der Kläger habe auch nicht nachgewiesen, daß es der Beklagte unterlassen habe, den Einfüllvorgang ausreichend zu überwachen. Auch habe der Beklagte den Tankwagen nicht so abstellen müssen, daß er die Einfüllstelle vom Fahrzeug aus ständig habe kontrollieren können; nach dem Urteil des erkennenden Senats vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76 = VersR 1978, 840 f. = NJW 1978, 1576 f. [BGH 06.06.1978 - VI ZR 156/76] sei eine ständige Sichtverbindung nicht mehr zu fordern.

7

II.

Diese Erwägungen halten den Angriffen der Revision stand.

8

1.

Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung darauf hingewiesen, daß an die Sorgfaltspflicht des Öllieferanten beim Befüllen von Öltanks strenge Anforderungen zu stellen sind. Diese Rechtsprechung beruht im Kern auf zwei Erwägungen, nämlich einmal darauf, daß das Befüllen von Öltanks ein besonders gefahrenträchtiger Vorgang ist, und zum anderen darauf, daß der Ölanlieferer als Fachmann in der Regel eher als der Bezieher in der Lage ist, die Gefahren zu erkennen und zu beherrschen (vgl. BGH, Urteile vom 27. Februar 1964 - VII ZR 207/62 - VersR 1964, 632; vom 5. Mai 1970 - VI ZR 12/69 - VersR 1970, 812; vom 24. Februar 1971 - VIII ZR 22/70 - VersR 1971, 515; vom 15. Oktober 1971 - I ZR 27/70 - VersR 1972, 67; vom 6. Juni 1978 - VI ZR 156/76 - VersR 1978, 840; vom 27. Oktober 1981 - VI ZR 66/80 - VersR 1982, 146).

9

Allerdings hat der erkennende Senat bei der Beurteilung der Sorgfaltsanforderungen, denen der Ölanlieferer genügen muß, nicht nur den inzwischen verbesserten technischen Einrichtungen zur Gefahrenkontrolle (vgl. dazu aber das Senatsurteil vom 27. Oktober 1981 [aaO], das bezüglich der Bedeutung von Grenzwertgebern das Senatsurteil vom 6. Juni 1978 [aaO] eingeschränkt hat), sondern auch Zumutbarkeitsgesichtspunkten Beachtung geschenkt. Im Senatsurteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 97/81 (VersR 1983, 394 = NJW 1983, 1108) sind die Verhaltenspflichten zusammengestellt worden. Danach treffen den Tankwagenfahrer beim Befüllen von Heizöltanks folgende Pflichten:

  • - er hat zunächst zu prüfen, ob die Tanks des Beziehers die bestellte Ölmenge fassen können;

  • - er hat zu Beginn des Einfüllvorganges seine Instrumente am Tankfahrzeug zu überprüfen und sich außerdem vom einwandfreien Funktionieren der Tankanlage zu überzeugen;

  • - er hat sich während des Abfüllvorgangs hin und wieder durch einen Blick in den Tankraum zu vergewissern, daß dort alles in Ordnung ist (kurze Kontrollgänge);

  • - er hat nach Abschluß des Abfüllvorgangs noch einen Blick in den Tankraum zu werfen.

10

2.

Diesen Anforderungen hat der Beklagte genügt.

11

a)

Das Berufungsgericht ist zu Recht der Auffassung, daß der Beklagte beim Aufsetzen der Füllpistole seine Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat. Er brauchte das Fehlen der Sicherungsschelle nicht als Gefahrenquelle zu erkennen, vielmehr konnte er sich darauf verlassen, daß es sich bei der Einfüllanlage um eine funktionstüchtige Konstruktion handelte. Ferner war der Beklagte nicht gehalten, die Befestigung des Einfüllstutzens gezielt - etwa durch ein "Rütteln" am Stutzen - zu überprüfen. Eine solche Überprüfung ist nur zu fordern, wenn für den Ölanlieferer Mängel sichtbar sind, die ihm Anlaß zu Zweifeln an der Belastungsfähigkeit oder Funktionstüchtigkeit des Einfüllstutzens geben müssen. Ein solcher Anlaß bestand hier aber nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte beim Aufsetzen der Füllpistole keine Anzeichen für eine mögliche Lockerung des Einfüllstutzens bemerkt.

12

b)

Dem Beklagten kann auch nicht zur Last gelegt werden, daß er nach Beginn des Abfüllvorganges seine Sorgfaltspflicht verletzt hat. Das Berufungsgericht, das sich insoweit die Feststellungen des Landgerichts zu eigen macht, geht davon aus, daß dem Beklagten nicht nachzuweisen sei, daß er die erforderlichen Kontrollgänge unterlassen habe. Dies läßt Rechtsfehler nicht erkennen.

13

Ohne Erfolg hat sich die Revision in der mündlichen Verhandlung darauf berufen, daß den Beklagten die Beweislast für die Durchführung der erforderlichen Kontrollgänge treffe. Dies folge daraus, daß er einschlägige Verhaltensvorschriften verletzt habe. Hierzu hat die Revision auf § 9 der damals maßgebenden bayerischen Verordnung über das Lagern wassergefährdender und brennbarer Flüssigkeiten in der Fassung vom 11. Juni 1975 (Bayer.GVBl. 1975, 161) hingewiesen. Diese Vorschrift ordnete zwar an, Lagerbehälter so zu füllen und zu entleeren, daß wassergefährdende Flüssigkeiten nicht auslaufen können (Abs. 1 Satz 1), und gab dem Umfüllpersonal auf, das Füllen und Entleeren zu beaufsichtigen und während des Umfüllvorgangs anwesend zu sein (Abs. 2). Allein der Umstand, daß im Streitfall Öl beim Einlaufen ausgetreten ist, enthebt den Kläger jedoch nicht von dem Nachweis, daß der Beklagte ihm durch die Verordnung aufgegebene Verhaltenspflichten verletzt hat, deren Beachtung das Auslaufen des Öls verhindert hätte. Anderes würde zu einer Erfolgshaftung des Ölanlieferers führen, die die Lagerverordnung nicht bezweckt hat. Diese enthielt für die Durchführung von Kontrollgängen keine konkreten Anweisungen. Da mithin eine Verletzung der Gebote der Lagerverordnung nicht feststellbar ist, scheidet schon aus diesem Grund die von der Revision angestrebte "Umkehr der Beweislast" aus.

Dr. Steffen
Schaffen
Dr. Ankermann
Dr. Lepa
Bischoff