Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1987, Az.: 4 StR 413/87
Bestehenbleiben der Feststellungen über den Schuldspruch bei Aufhebung eines Urteils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen; Bindung des Tatrichters im weiteren Verfahren an Schuldspruch; Reichweite dieser Bindung; Verbot des Sich in Widerspruch setztens mit dem Schuldspruch durch den neuen Tatrichter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1987
- Aktenzeichen
- 4 StR 413/87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 16027
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 27.04.1987
Verfahrensgegenstand
Mord
Prozessführer
Paul G. aus H. geboren am ... 1950 in W.-E., zur Zeit in Haft,
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 24. September 1987, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte, Maier, Goydke und Dr. Jähnke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 27. April 1987 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Durch Beschluß vom 9. Dezember 1986 - 4 StR 643/86 - hat der Senat jenes Urteil im Strafausspruch aufgehoben, weil das Landgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) nicht rechtsbedenkenfrei ausgeschlossen hatte. Der neue Tatrichter hat zugunsten des Angeklagten angenommen, daß er bei der Tat in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war, aber ebenfalls auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel dringt wiederum durch. Das Landgericht hat die auf Grund der Rechtskraft des Schuldspruchs eingetretene Bindung an die Feststellungen zum Tatgeschehen nicht beachtet.
Wird ein Urteil nur im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, so bleiben die Feststellungen bestehen, die ausschließlich oder - als sogenannte doppelrelevante Tatsachen - auch den nunmehr rechtskräftigen Schuldspruch betreffen. An sie ist der Tatrichter im weiteren Verfahren gebunden (BGHSt 24, 274, 275). Die Bindung erstreckt sich auf alle Umstände, welche das Tatgeschehen im Sinne des geschichtlichen Vorgangs näher beschreiben (BGHSt 30, 340, 344). Zu ihnen darf sich der neue Tatrichter bei der Strafbemessung nicht in Widerspruch setzen, weil die Tat durch ein in sich widerspruchsfreies, einheitliches Erkenntnis abzuurteilen ist; ob über die Schuld- und die Straffrage gleichzeitig entschieden oder ob nach Rechtskraft des Schuldspruchs die Strafe gesondert festgesetzt wird, darf dabei keinen Unterschied machen (BGHSt 7, 283, 287; 10, 71, 72 f).
Hier hat das Landgericht in seinem ersten Urteil den Angeklagten wegen aus niedrigen Beweggründen begangener Tötung verurteilt. Heimtücke hat es ausdrücklich wie folgt verneint: "Feststellungen dahingehend, daß der Angeklagte bei seinem Angriff auch die Arg- und Wehrlosigkeit von Jens K. ausgenutzt hätte, konnte die Kammer allerdings nicht treffen, zumal keine Zeugen für diese Anfangsphase vorhanden sind und Jens K. nicht im Rücken getroffen wurde" (S. 34 des ersten Urteils). Demgegenüber bejaht der neue Tatrichter im Rahmen der Ablehnung der nach §§ 21, 49 StGB möglichen Strafrahmenmilderung sämtliche Merkmale der Heimtücke mit der Feststellung: "Der Angeklagte nutzte bewußt die besondere Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers aus" (UA 8).
Mit diesen Ausführungen weicht die Strafkammer nicht lediglich von der rechtlichen Bewertung ab, welche die Tat im ersten Urteil gefunden hatte, sondern zugleich von den zugrunde liegenden Feststellungen. Sie lastet dem Angeklagten der Sache nach an, alle Voraussetzungen des Heimtückemordes verwirklicht zu haben. Das war unzulässig (BGH, Beschluß vom 15. April 1977 - 2 StR 97/77); die Feststellungen zu den näheren Umständen des Tatgeschehens waren für das Landgericht auch insoweit bindend, als sie die Verneinung der Tatmodalität der Heimtücke ergeben (BGH StV 1986, 142). Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils, da der Senat nicht auszuschließen vermag, daß die verhängte Strafe auf der unzulässigen Erwägung beruht.
Der erneut mit der Sache befaßte Tatrichter wird Gelegenheit haben, dem Hinweis des Senats in seinem Beschluß vom 9. Dezember 1986 auf der Grundlage der bindenden Feststellungen des ersten Urteils nachzugehen. Danach wird bei der Entscheidung über die nach §§ 21, 49 StGB mögliche Strafrahmenmilderung auch zu berücksichtigen sein, daß die Tat durch geplante Merkmale der Heimtücke gekennzeichnet war und in ihrer Ausführung deshalb möglicherweise schulderhöhende Besonderheiten aufwies. Das Gewicht der geplanten, aber nicht verwirklichten Elemente einer weiteren Begehungsform des Mordes kann unter Umständen geeignet sein, die durch das Vorliegen der erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit grundsätzlich geminderte Schuld des Angeklagten ganz oder zu einem Teil aufzuwiegen. Diese Würdigung obliegt dem Tatrichter; dem Revisionsgericht ist sie verschlossen.
Laufhütte
Maier
Goydke
Jähnke