Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.04.1977, Az.: 2 StR 97/77
Anwendung des Zweifelsatzes (in dubio pro reo) bei Zweifeln hinsichtlich des Zeitpunktes des Tatentschlusses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.04.1977
- Aktenzeichen
- 2 StR 97/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1977, 12093
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mainz - 18.10.1976
Verfahrensgegenstand
Totschlag
Prozessführer
Schweißer Peter Josef H. aus St. G.-W., geboren am ... 1953 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 15. April 1977
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts - Jugendkammer - in Mainz vom 18. Oktober 1976 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht - Jugendkammer - in Bad Kreuznach zurückverwiesen.
Gründe
Die Jugendkammer hatte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach Aufhebung des Strafausspruchs durch den Bundesgerichtshof ist der Angeklagte zur gleichen Freiheitsstrafe verurteilt worden. Seine Revision hat Erfolg.
Da nur der Strafausspruch aufgehoben war, hatte sich der jetzige Tatrichter an die Schuldfeststellungen zu halten (BGHSt 24, 274, 275). Das hat er nicht getan.
Der erste Tatrichter hatte sich weder in der Lage gesehen, den vom Angeklagten plötzlich gefaßten Tötungsentschluß als vor oder nach dem Würgen des Opfers entstanden festzustellen, noch dazu, das die eigentliche Tat auslösende Moment, die Motivation und die seelische Verfassung des Angeklagten zu bestimmen. Deshalb war es dem neuen Tatrichter verwehrt, die Tötungsabsicht als nach dem Würgen und aus Angst vor der angedrohten Anzeige und zur Verhinderung seiner Bloßstellung in der Öffentlichkeit (UA S. 4, 26) gefaßt anzusehen, ohne zuvor abzuwägen, welcher der beiden nach den Feststellungen des ersten Tatrichters möglichen Zeitpunkte des Tatentschlusses den geringeren Schuldvorwurf beinhalte. Von diesem Zeitpunkt und weiter von einer den Angeklagten unter den vom ersten Tatrichter erwogenen Möglichkeiten am wenigsten belastenden Motivation für die Strafzumessung auszugehen, war die Jugendkammer nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" gehalten. Stattdessen hat sie unter Änderung der bindenden Feststellungen faktisch die Tatbestandsmerkmale des Mordes (Tötung zur Verdeckung einer Straftat) angenommen. Weil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, daß der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, muß das Urteil aufgehoben werden.
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