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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.04.1996, Az.: 2 StR 57/96

Nicht angeklagte Straftaten; Abzuurteilender Vorwurf; Findung der gerechten Strafe; Strafe für die Nachtat; Gesamtstrafe; Aufklärungsbemühungen; Pflicht zur Beschleunigung und Konzentration der Hauptverhandlung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.04.1996
Aktenzeichen
2 StR 57/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12242
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 334-335 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ob nicht angeklagte Straftaten mit dem abzuurteilenden Vorwurf einen solch engen Zusammenhang aufweisen, daß sie zwecks Findung der gerechten Strafe aufgeklärt werden müssen, hat zunächst der Tatrichter zu entscheiden. Selbst wenn er diese Frage bejaht, darf der Tatrichter, jedenfalls wenn absehbar ist, daß eine Strafe für die Nachtat in eine zu bildende Gesamtstrafe entfließen wird, den gebotenen Umfang seiner Aufklärungsbemühungen auch an seiner Pflicht zur Beschleunigung und Konzentration der Hauptverhandlung messen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten G. wegen (schwerer) räuberischer Erpressung in zwei Fällen und wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten und die Angeklagten Y. und P. wegen (schwerer) räuberischer Erpressung zu zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafen von zwei Jahren bzw. einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die hinsichtlich aller Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts rügt und sich hinsichtlich des Angeklagten Y. auch auf eine Verfahrensrüge stützt. Sie erstrebt hinsichtlich der Angeklagten G. und Y. eine höhere Strafe für die schwere räuberische Erpressung zum Nachteil des Zeugen C. (Fall II 2 der Urteilsgründe) und beanstandet hinsichtlich des Angeklagten P. die Strafaussetzung zur Bewährung. Dem entnimmt der Senat ebenso wie der Generalbundesanwalt bei dem Angeklagten G. eine zulässige Beschränkung des Rechtsmittels auf die Einzelstrafe im Fall II 2 der Urteilsgründe und die Gesamtstrafe. Bei dem Angeklagten Y. ist der Strafausspruch und bei dem Angeklagten P. die Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung angefochten.

2

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nur hinsichtlich der Angeklagten G. und Y. vertreten wird, hat keinen Erfolg.

3

Nach den Urteilsfeststellungen war der Angeklagte G. bei einem Bordellbesuch von dem dort als Aufpasser tätigen Zeugen C. herausgesetzt worden, weil er sich an die mit der Prostituierten getroffene Vereinbarung nicht halten wollte. Kurz danach kehrte er zurück und forderte und erlangte unter Vorhalt eines abgeschlagenen Glases von der Prostituierten die Herausgabe des für den gewährten Geschlechtsverkehr gezahlten Entgelts (Fall II 1 der Urteilsgründe). Wenig später kam er in Begleitung der beiden Mitangeklagten erneut in das Bordell. Ihnen hatte er erzählt, daß er von dem Zeugen C. zu Unrecht herausgeworfen worden sei. Sie forderten von dem Zeugen C. 500 DM als "Schadenswiedergutmachung". Dabei verwies der als Wortführer auftretende Angeklagte Y. auf eine in seinem Hosenbund mitgeführte ungeladene Handfeuerwaffe. Während die Angeklagten Y. und P. noch mit dem Zeugen C. über die Herausgabe der 500 DM "verhandelten" (Fall II 2 der Urteilsgründe), benutzte der Angeklagte G. die Gelegenheit, um von der Prostituierten Mundverkehr und Geschlechtsverkehr zu erzwingen (Fall II 3 der Urteilsgründe).

4

A. Die Annahme eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB im Fall II 2 der Urteilsgründe hinsichtlich des Angeklagten G. ist nicht zu beanstanden.

5

Auch für die in der Feststellung eines minder schweren Falles liegende Strafrahmenwahl gilt, daß die Strafzumessung grundsätzlich Sache des Tatrichters ist und das Revisionsgericht nur eingreifen kann, wenn die durch den Tatrichter vorgenommene Beurteilung Rechtsfehler enthält, etwa weil die maßgeblichen Erwägungen in dem Sinne lückenhaft sind, daß naheliegende Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht worden sind (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung 7). Ein solcher Rechtsfehler liegt hier nicht vor. Die Erörterung weiterer Umstände drängte sich angesichts des Tatbildes und der Persönlichkeit des nicht vorbestraften Angeklagten nicht auf.

6

B. Die Verfahrensrüge, mit der hinsichtlich des Angeklagten Y. die fehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags gerügt wird, greift nicht durch.

7

Im Termin hatte die Staatsanwaltschaft beantragt, zwei Polizeibeamte und einen weiteren Zeugen zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, "daß am 23.6.1995 der Angeklagte A. Y. gemeinsam mit seinem Bruder C. Y., Y. Yi. und F. K. von der Polizei in Wetzlar festgenommen worden ist, als diese Personen, ausgerüstet mit einer scharfen Pistole 9 mm, geladen mit neun Patronen und der Scheinwaffe des K. als Rollkommando auf dem Weg waren, an dem S. Ko. Rache für einen am Vortag verletzten Bruder des K. zu nehmen und Geld zu kassieren".

8

Die Ablehnung des Antrags ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

9

Soweit das Vorhaben der festgenommenen Personen, als Rollkommando tätig zu werden, als Beweisthema benannt worden ist, fehlt es an der ausreichenden Bestimmtheit der Beweisbehauptung, die ein Beweisantrag voraussetzt. Dazu wäre es erforderlich gewesen, die Tatsachen anzugeben, die die Zeugen im Hinblick auf den von dem Angeklagten und den weiteren festgenommenen Personen verfolgten Racheplan wahrgenommen haben. Soll aus den Wahrnehmungen von Zeugen auf ein bestimmtes weiteres Geschehen geschlossen werden, ist nicht dieses weitere Geschehen, sondern nur die Wahrnehmung der Zeugen tauglicher Gegenstand des Zeugenbeweises (BGHSt 39, 251, 253).

10

Eine ausreichend bestimmte Beweistatsache kann dem Antrag nur hinsichtlich der Festnahme des Angeklagten und des Auffindens der Waffen bei den festgenommenen Personen durch die beiden Polizeibeamten entnommen werden. Dieses insoweit konkrete Beweisbegehren konnte die Strafkammer allerdings nicht mit der Begründung zurückweisen, nur rechtskräftig festgestelltes strafbares Nachtatverhalten könne als Strafzumessungstatsache Berücksichtigung finden. Daß auch nicht abgeurteiltes strafbares Verhalten, soweit es prozeßordnungsgemäß festgestellt worden ist, verwertet werden kann, hat der Bundesgerichtshof u.a. im Zusammenhang mit der strafschärfenden Würdigung verjährter oder nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellter Straftaten mehrfach entschieden (BGHSt 30, 165 [BGH 26.06.1981 - 3 StR 83/81]; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 13, 24). Die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 MRK steht dem nicht entgegen (BGHSt 34, 209 [BGH 30.10.1986 - 4 StR 499/86]).

11

Die Strafkammer konnte den Antrag aber rechtsfehlerfrei mit der weiteren Begründung ablehnen, die behaupteten Tatsachen seien für ihre Entscheidung ohne Bedeutung. Die Festnahme des Angeklagten und das Auffinden einer scharfen Waffe bei einer der festgenommenen Personen mußten der Strafkammer nicht die Gewißheit vermitteln, der Angeklagte habe sich erneut und in einer Weise strafbar gemacht, welche Rückschlüsse auf seine Schuld bei Begehung der abzuurteilenden Tat gestattet.

12

Ob nicht angeklagte Straftaten mit dem abzuurteilenden Vorwurf einen solch engen Zusammenhang aufweisen, daß sie zwecks Findung der gerechten Strafe aufgeklärt werden müssen, hat im übrigen zunächst der Tatrichter zu entscheiden. Selbst wenn er diese Frage bejaht, darf der Tatrichter, jedenfalls wenn absehbar ist, daß eine Strafe für die Nachtat in eine zu bildende Gesamtstrafe einfließen wird, den gebotenen Umfang seiner Aufklärungsbemühungen auch an seiner Pflicht zur Beschleunigung und Konzentration der Hauptverhandlung messen. Hier standen die Ermittlungen zu der im Beweisantrag bezeichneten neuen Tat des Angeklagten ganz am Anfang. Die bloße Festnahme, an die sich nach der Beweisbehauptung nicht einmal eine Verhaftung angeschlossen hat, begründete nicht mehr als einen Verdacht. Unter diesen Umständen erscheint es nicht als ermessensfehlerhaft, wenn das Landgericht von einer möglicherweise umfangreichen Beweisaufnahme über eine Tat, welche nicht Gegenstand der Verurteilung war, allein für Zwecke der Strafzumessung abgesehen hat.

13

Daß die teilweise unzutreffende Beschlußbegründung des Landgerichts die Staatsanwaltschaft in ihrer Prozeßführung beeinträchtigt hat, ist weder ersichtlich noch von der Revision vorgetragen.

14

Eine Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs auf die Sachrüge deckt weder bei der Bemessung der Strafe noch bei der Entscheidung, sie zur Bewährung auszusetzen, einen Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten Y. auf.

15

C. Dies gilt auch, soweit sich die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten P. gegen die Strafaussetzung zur Bewährung wendet.

16

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine günstige Sozialprognose bei dem Angeklagten P. angenommen hat, halten rechtlicher Nachprüfung stand. Allein das Dulden einer Falschaussage seines Bruders in der Hauptverhandlung, mit der dem Angeklagten ein falsches Alibi gegeben werden sollte, stellte keinen bestimmenden Umstand dar, so daß sich das Landgericht damit nicht auseinandersetzen mußte.