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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.04.1967, Az.: 3 AZR 347/66

Wettbewerbsverbot; Neuer Arbeitgeber; Verpflichtung zur Angabe des neuen Arbeitgebers; Verbotene Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.04.1967
Aktenzeichen
3 AZR 347/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10110
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG München 14.07.1966 - 1 Sa 708/66
BAG - 17.11.1966 - AZ: 3 AZR 347/66

Fundstellen

  • BB 1967, 839
  • DB 1967, 1327 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ob sich aus der Natur des Wettbewerbsverbots ohne weiteres die Verpflichtung des ausscheidenden Arbeitnehmers ergibt, seinem bisherigen Arbeitgeber auf dessen Verlangen den neuen Arbeitgeber anzugeben, bleibt dahingestellt. Eine solche Verpflichtung, die aus § 242 BGB herzuleiten ist, besteht jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten begründeten Anlaß zu der Annahme gibt, er werde nach seinem Ausscheiden eine ihm durch die vereinbarte Wettbewerbsklausel verbotene Tätigkeit aufnehmen oder er habe eine solche Tätigkeit aufgenommen.