Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.04.1967, Az.: 3 AZR 347/66
Wettbewerbsverbot; Neuer Arbeitgeber; Verpflichtung zur Angabe des neuen Arbeitgebers; Verbotene Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.04.1967
- Aktenzeichen
- 3 AZR 347/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10110
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 14.07.1966 - 1 Sa 708/66
- BAG - 17.11.1966 - AZ: 3 AZR 347/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1967, 839
- DB 1967, 1327 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ob sich aus der Natur des Wettbewerbsverbots ohne weiteres die Verpflichtung des ausscheidenden Arbeitnehmers ergibt, seinem bisherigen Arbeitgeber auf dessen Verlangen den neuen Arbeitgeber anzugeben, bleibt dahingestellt. Eine solche Verpflichtung, die aus § 242 BGB herzuleiten ist, besteht jedenfalls dann, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten begründeten Anlaß zu der Annahme gibt, er werde nach seinem Ausscheiden eine ihm durch die vereinbarte Wettbewerbsklausel verbotene Tätigkeit aufnehmen oder er habe eine solche Tätigkeit aufgenommen.