Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.11.1966, Az.: 3 AZR 347/66
Divergenzrevision; Urteilsaussprüche eines Landesarbeitsgerichts; Darlegung der Divergenz; Abhängigkeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 17.11.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 347/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG München 14.07.1966 - 1 Sa 708/66
- nachfolgend
- BAG - 22.04.1967 - AZ: 3 AZR 347/66
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1967, 121
- DB 1967, 168 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1967, 460 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Richtet sich eine Divergenzrevision gegen mehrere Urteilsaussprüche eines Landesarbeitsgerichts und ist nur hinsichtlich eines Urteilsausspruches eine Divergenz dargelegt, so macht dies die Revision gegen die anderen Urteilsaussprüche nur dann ohne weiteres statthaft, wenn diese von dem divergierenden Urteilsausspruch in ihrem rechtlichen Bestand abhängen.
2. Ist ein solches Abhängigkeitsverhältnis dagegen nicht gegeben, so ist die Divergenzrevision nur dann gegen alle Urteilsaussprüche gegeben, wenn für jeden von ihnen eine Divergenz im Sinne von ArbGG § 72 Abs. 1 S. 2 und ArbGG § 72 Abs. 1 S. 3 dargelegt wird.
3. Wird im Falle des Leitsatzes 2 eine Divergenz nur bezüglich eines Urteilsausspruches dargelegt, im übrigen nicht, so kann das Bundesarbeitsgericht die Revision durch Beschluß teilweise als unzulässig verwerfen.