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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.01.1999, Az.: BVerwG 6 PB 10.98

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1999
Aktenzeichen
BVerwG 6 PB 10.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1999, 31268
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 07.08.1998 - AZ: 1 A 777/97.PVL

In der Personalvertretungssache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 1999
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
die Richterin Eckertz-Höfer und
den Richter Büge
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - Fachsenat für Landespersonalvertretungssachen - vom 7. August 1998 wird verworfen.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

2

1.

Soweit die Beschwerde die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung angreift, ist sie schon deshalb unzulässig, weil die hier maßgeblichen §§ 79 Abs. 2 NWPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG im vorliegenden Fall nur die Geltendmachung einer Divergenzrüge (§§ 92 a, 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG) gestatten. Eine Grundsatzrüge ist nach § 92 a ArbGG nur vorgesehen, wenn die Rechtssache Streitigkeiten über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit betrifft. Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Gegenteiliges macht auch die Beschwerde nicht geltend. § 72 a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG, auf den die Beschwerde Bezug nimmt, betrifft demgegenüber nicht die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde im Rahmen des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens nach den §§ 80 ff. ArbGG, um das es vorliegend geht, sondern allein das Urteilsverfahren gemäß den §§ 46 ff. ArbGG. Unbeschadet dessen, lägen hier aber auch die Voraussetzungen des § 72 a Abs. 1 Nr. 3 ArbGG offensichtlich nicht vor.

3

2.

Die somit nach den §§ 79 Abs. 2 NWPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG allein statthafte und von der Beschwerde ebenfalls erhobene Divergenzrüge ist gleichfalls unzulässig. Das Beschwerdevorbringen genügt hier nicht den Darlegungsanforderungen, die die entsprechend anzuwendenden § 92 a Satz 2, § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG für Nichtzulassungsbeschwerden aufstellen.

4

Eine die Rechtsbeschwerde eröffnende Divergenz besteht nur dann, wenn das Beschwerdegericht seinem Beschluß einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der in Widerspruch steht zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer der bezeichneten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Senats desselben Oberverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts. Ziel eines Rechtsbeschwerdeverfahrens in Fällen dieser Art ist es, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Rechtswege zu gewährleisten. Zu diesem Rechtszug zählen andere Bundesgerichte, wie der in der Beschwerde angeführte Bundesgerichtshof oder sonstige Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit hier nicht. Eine Divergenz setzt im übrigen weiterhin voraus, daß beide Entscheidungen entweder auf der Grundlage derselben Vorschrift oder auf der Grundlage wörtlich übereinstimmender und daher für eine Divergenz grundsätzlich in Betracht kommender Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts ergangen sind (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl.Beschluß vom 18. April 1995 - BVerwG 6 PB 1.95 - Buchholz 111 Art. 20 EV Nr. 1 m.w.N.).

5

Ausreichende Darlegungen zu diesen Voraussetzungen läßt die Beschwerde vermissen. Als unter dem Gesichtspunkt des einheitlichen Rechtszuges zulässige Divergenzentscheidungen kommen allenfalls die von ihr genannten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtvom 15. Februar 1994 (BVerwG 6 P 9.92 - PersR 1994, 167 ff.); BVerwGE 6, 204 und 44, 339 und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 27. Oktober 1997 (DVBl 1998, 972) in Betracht. Der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Januar 1972 (BVerfGE 32, 305) ist außerhalb der Frist des § 92 a Satz 2, § 72 a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nachbenannt (mit Schriftsatz vom 12. Dezember 1998) und ist schon deshalb hier nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich keiner dieser Entscheidungen bezeichnet die Beschwerde indessen einen abstrakten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz und stellt einen ebensolchen, dazu in Widerspruch stehenden Rechtssatz der Entscheidung des Beschwerdegerichts dagegen.

6

Die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte Frage, ob innerhalb der dafür vorgesehenen Wahlanfechtungsfrist die Wahl auch von denjenigen angefochten werden darf, "die gerade selbst das Verhalten bei der Wahl gezeigt haben, mit dem sie die Wahlanfechtung begründen", oder ob sie aus Gründen der Verwirkung bzw. entsprechend dem Grundsatz "venire contra factum proprium" ihr Anfechtungsrecht verloren haben, ist in den von der Beschwerde genannten Entscheidungen nicht entschieden. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ersetzt es die Bezeichnung der einander widersprechenden Rechtssätze auch nicht, wenn sie vorträgt, daß in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 6, 204) und des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (a.a.O.) - nach Darstellung der Beschwerde anders als in der Entscheidung des Beschwerdegerichts - das "Institut der Verwirkung zutreffend" angewandt worden sei. Eine Bezeichnung der einander widersprechenden Rechtssätze fehlt im übrigen auch, soweit die Beschwerde die Frage der Wahlberechtigung von Personen behandelt, die "nicht mehr Beschäftigte sind"; einen Rechtssatz, der einem ebensolchen in der Entscheidung des Senatsvom 15. Februar 1994 (BVerwG 6 P 9.92 - PersR 94, 167) widerspräche, legt sie auch hier nicht dar.

7

Soweit die Beschwerde im übrigen eine unrichtige Rechtsanwendung des Beschwerdegerichts rügt, übersieht sie, daß sie dies nur im Rahmen einer bereits zugelassenen Rechtsbeschwerde geltend machen könnte.

Niehues
Eckertz-Höfer
Büge