Bundesverwaltungsgericht
v. 19.06.1996, Az.: BVerwG 1 A 1.93
Verbot einer Vereinigung nach dem Vereinsgesetz (VereinsG); Abgrenzung einer Partei von einem Verein; Anforderungen von noch im Gründungsstadium befindlichen Parteien; Auswirkung der Erfüllung der Rechenschaftslegungspflicht auf den Parteistatus; Verzicht auf die Beteiligung an Bundestagswahlen und Landtagswahlen als Indiz gegen den Status einer Partei; Ausgleich von Defiziten im organisatorischen Bereich durch ein Hervortreten und eine nachhaltige Resonanz in derÖffentlichkeit; Vorliegen einer Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung; Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.06.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 A 1.93
- Entscheidungsform
- Gerichtsbescheid
- Referenz
- WKRS 1996, 23586
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 19. Juni 1996
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen, Dr. Mallmann, Groepper und Richter
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Das Bundesministerium des Innern erließ am 21. Dezember 1992 gegenüber der Klägerin folgende Verfügung:
- 1.
Die ... richtet sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung.
- 2.
Die ... ist verboten. Sie wird aufgelöst.
- 3.
Es ist verboten, Ersatzorganisationen für die ... zu bilden oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzuführen.
- 4.
Das Vermögen der ... wird beschlagnahmt und eingezogen.
- 5.
...
Zur Begründung der Verfügung führte das Ministerium im wesentlichen aus:
Die im Juli 1990 gegründete Klägerin unterliege als Verein, den Vorschriften des Vereinsgesetzes und erfülle die Voraussetzungen für ein Verbot. Sie sei keine Partei im Sinne des Art. 21 GG. Sie verfolge nicht ernsthaft die Zielsetzung, auf die politische Willensbildung Einfluß zu nehmen oder sich an der Vertretung des Volkes im Parlament zu beteiligen. Die Klägerin habe sich zwar an der Landtagswahl 1992 in Baden-Württemberg beteiligt; sie sei dort aber nur in zwei Wahlkreisen angetreten; darüber hinaus sei zu berücksichtigten, daß das Landeswahlgesetz von Baden-Württemberg - anders als das Bundeswahlgesetz - kein Verfahren auf Anerkennung als Partei vorsehe. Zur Bundestagswahl 1990 sei sie nicht zugelassen worden, weil der Bundeswahlausschuß sie nicht als Partei anerkannt habe.
Die Klägerin richte sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung. Sie sei in neonationalsozialistische Kreise eingebunden und zeige nach ihrem Gesamtbild und ihrer Vorstellungswelt eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus. Ihr Programm weise eine inhaltliche Nähe zu dem 25-Punkte-Programm der NSDAP von 1920 auf. Sie leugne die Verbrechen des Nationalsozialismus und führe Solidaritätsveranstaltungen für Personen durch, die wegen Kriegsverbrechen in der Zeit des Nationalsozialismus vor Gericht stehen. Sie betätige sich in antisemitischer Hetze. Durch aggressive Agitation gegen Ausländer, Asylbewerber und Angehörige von Minderheitengruppen mißachte sie deren Menschenwürde. Sie lehne die freiheitliche demokratische Grundordnung ab, agitiere gegen staatliche Institutionen und kämpfe so für deren Beseitigung. Die Klägerin verfolge ihre Zielsetzung in kämpferischaggressiver Form. Dies ergebe sich nicht nur aus ihren verbalen Äußerungen und aus der Vorbereitung auf gewaltsame Auseinandersetzungen, sondern auch aus dem unmittelbaren Verhalten ihrer eigenen Mitglieder.
Die Klägerin hat Anfechtungsklage erhoben. Sie trägt u.a. vor:
Sie sei eine Partei und könne lediglich durch das Bundesverfassungsgericht verboten werden. Nach ihrer Gründung habe sie sich beim Bundeswahlleiter angemeldet. Sie verfüge in drei Bundesländern über Landesverbände und plane die Bildung weiterer Landesverbände. Sie habe zum Verbotszeitpunkt ca. 500 Mitglieder gehabt. In der Öffentlichkeit sei sie durch Publikationen, Versammlungen und Demonstrationen hervorgetreten. Sie habe bereits 1990 bei der Landtagswahl in Bayern antreten wollen; dies sei allerdings daran gescheitert, daß sie so kurz nach ihrer Gründung die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften nicht habe beibringen können. Noch vor ihrem Verbot habe sie beschlossen, sich als Partei mit eigenen Kandidaten bei den hessischen Kommunalwahlen und der Landtagswahl in Sachsen zu beteiligen. Im übrigen könne ihr die Nichtteilnahme an Wahlen nicht entgegengehalten werden; der ernsthafte Wille einer Partei, sich an Wahlen zu beteiligen, müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts "innerhalb einer vernünftigen Zeitspanne" bekundet werden; zwei oder drei Jahre nach Gründung einer Partei sei diese Zeitspanne noch nicht abgelaufen.
Auch der von der Beklagten angeführte Verbotsgrund sei nicht gegeben. Das Parteiprogramm der Klägerin lasse sich nicht mit dem Programm der NSDAP vergleichen. Auch sonst bestehe keine Wesensverwandtschaft zwischen ihr und dem Nationalsozialismus. Es treffe nicht zu, daß sie Ausländer, Asylbewerber und Anhörige von Minderheitengruppen unterschiedslos diffamiere und ausgrenze; dies ergebe sich schon daraus, daß zwei Mitglieder ihres Parteivorstandes selbst Ausländer seien. Sie äußere sich nicht antisemitisch, sondern habe in den beanstandeten Passagen lediglich Kritik am Staat Israel geübt. Mit den angesprochenen gewalttätigen Ausschreitungen habe sie als Partei nichts zu tun.
Die Klägerin beantragt,
die angefochtene Verfügung aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Verfügung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des beim Senat anhängig gewesenen Aussetzungsverfahrens - BVerwG 1 ER 300.93 -, auf den von der Beklagten vorgelegten Beweismittelordner - BM Nr. 1 bis 35 - sowie auf die drei von der Beklagten vorgelegten Hefter Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Der Senat kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die vorliegende erstinstanzliche Streitsache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden (§ 84 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO).
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die angefochtene Verbotsverfügung ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
1.
Rechtsgrundlage der angefochtenen Verbotsverfügung ist § 3 Abs. 1 des Vereinsgesetzes vom 5. August 1964 (BGBl I S. 593) in der hier anzuwendenden Fassung des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) - VereinsG - i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG. Danach darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, daß seine Zwecke oder seine Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder daß er sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richtet. Dabei ist nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 VereinsG ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Es bedarf keiner näheren Darlegung und ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig, daß die Klägerin diese Begriffsmerkmale erfüllt. Unzweifelhaft ist ferner, daß schon mit Rücksicht auf die in mehreren Bundesländern vorhandenen Landesverbände der Klägerin deren Organisation und Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt, so daß das Bundesministerium des Innern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VereinsG für die erlassene Verfügung zuständig ist.
2.
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 VereinsG ist das Vereinsgesetz nicht anwendbar auf politische Parteien im Sinne des Art. 21 GG. Über deren Verfassungswidrigkeit entscheidet vielmehr gemäß Art. 21 Abs. 2 Satz 2 GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff. BVerfGG allein das Bundesverfassungsgericht.
a)
Für die Abgrenzung zwischen einer Partei und einem Verein ist auf die gesetzliche Begriffsbestimmung der Partei in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die politischen Parteien in der hier anzuwendenden, durch Gesetz vom 8. Oktober 1990 (BGBl I S. 2141) geänderten Fassung vom 3. März 1989 (BGBl I S. 327) - PartG - zurückzugreifen, die im Einklang mit Art. 21 Abs. 1 GG steht (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 9 S. 13; BVerfGE 3 383 <403>[BVerfG 03.06.1954 - 1 BvR 183/54]; 47, 198 <222>[BVerfG 14.02.1978 - 1 BvR 466/75]; 79, 379 <384>[BVerfG 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89]; 89, 266 <269>; BVerfG DVBl 1995, 462). Nach dieser Begriffsbestimmung sind Parteien Vereinigungen von Bürgern, die dauernd oder für längere Zeit für den Bereich des Bundes oder eines Landes auf die politische Willensbildung Einfluß nehmen und an der Vertretung des Volkes im Deutschen Bundestag oder einem Landtag mitwirken wollen, wenn sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere nach Umfang und Festigkeit ihrer Organisation, nach der Zahl ihrer Mitglieder und nach ihrem Hervortreten in der Öffentlichkeit eine ausreichende Gewähr für die Ernsthaftigkeit dieser Zielsetzung bieten. Nicht als Parteien anzusehen sind Vereinigungen, die nach ihrem Organisationsgrad und ihren Aktivitäten offensichtlich nicht imstande sind, auf die politische Willensbildung des Volkes Einfluß zu nehmen und bei denen infolgedessen die Verfolgung dieser Zielsetzung erkennbar unrealistisch und aussichtslos ist und damit nicht (mehr) als ernsthaft eingestuft werden kann (BVerfG DVBl 1995, 462). Nach § 2 Abs. 1 PartG verliert eine Vereinigung ihre Rechtsstellung als Partei, wenn sie sechs Jahre lang weder an einer Bundestagswahl noch an einer Landtagswahl mit eigenen Wahlvorschlägen teilgenommen hat. Auf eine noch nicht sechs Jahre zurückliegende Nichtteilnahme an Parlamentswahlen allein darf die Verneinung der Parteieigenschaft nicht gestützt werden (BVerfGE 89, 266 <271>). Dieser Umstand kann aber im Zusammenhang mit anderen Kriterien, wie z.B. einer dauerhaft schwachen Organisation, einer Unfähigkeit zur Verbreiterung der auf niedrigem Niveau verharrenden Mitgliederbasis oder auch einem beständigen Fehlen finanzieller Mittel die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung als Partei in Frage stellen (BVerfG DVBl 1995, 462). Von Parteien, die sich noch im Stadium der Gründung befinden und im Prozeß der politischen Willensbildung erst Fuß zu fassen beginnen, kann eine Wahrnehmung dieser Aufgaben nur in Ansätzen verlangt werden; denn der Aufbau einer Organisation, die sie zur Wahrnehmung der Funktionen als Partei befähigt, erfordert eine gewisse Zeit (vgl. Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 1.84 - a.a.O. S. 14; BVerfG DVBl 1995, 462). Aber auch Parteien in der Gründungsphase müssen mindestens ansatzweise, mit wachsendem zeitlichen Abstand vom Gründungsdatum zunehmend in der Lage sein, die ihnen zugedachten Aufgaben wirksam zu erfüllen. Allein der Wille, "Partei" zu sein, ist nicht ausreichend (BVerfG DVBl 1995, 462).
b)
Unter Zugrundelegung dieser sich aus dem Gesetz und der dazu ergangenen Rechtsprechung ergebenden Kriterien ist die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung keine Partei gewesen.
aa)
In ihrer Satzung (Anlage K 5 zur Klageschrift) bezeichnet sich die Klägerin zwar wiederholt als Partei, weist in ihrer Selbstdarstellung "Wer wir sind und was wir wollen" (K 3, S. 5) auf die Möglichkeit hin, in dieser Organisationsform ernsthaft an der Willensbildung des deutschen Volkes mitzuarbeiten, und sieht "gute Chancen, zu einer neuen Wahlpartei der deutschen nationalen Rechten aufzusteigen". Derartige verbale Absichtserklärungen reichen aber, wie dargelegt, zur Annahme der Parteieigenschaft nicht aus.
bb)
Die Klägerin hat dem Bundeswahlleiter ihre Satzung, ihr Programm und die Namen ihrer Vorstandsmitglieder auf Bundesebene und in den Landesverbänden mitgeteilt und diesbezügliche Änderungen jeweils angezeigt. Dies ergibt sich aus der von der Klägerin in Kopie vorgelegten Korrespondenz mit dem Bundeswahlleiter (K 6, 9 bis 13). Insbesondere das Schreiben des Bundeswahlleiters vom 26. November 1992 (K 12) belegt, daß er insoweit zuletzt keinen Grund zu Beanstandungen hatte. Die Klägerin ist damit den einer Partei nach § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 PartG obliegenden Verpflichtungen nachgekommen. Ihre Parteieigenschaft, die sich allein nach den oben aufgezeigten Kriterien bestimmt, ergibt sich daraus jedoch nicht. Ebensowenig kann die Klägerin ihren Parteistatus aus Schreiben der Bundestagsverwaltung herleiten, in denen insbesondere auf ihre Verpflichtung hingewiesen wurde, gemäß § 23 PartG Rechenschaftsberichte vorzulegen (K 13 a bis 14; BM Nr. 29). Denn weder begründet eine öffentliche Rechenschaftslegung nach § 23 PartG den Parteistatus nach § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG noch schließt die Nichterfüllung der nach § 23 PartG bestehenden Verpflichtungen den Parteistatus von vornherein aus. Die von der Klägerin vorgelegten Äußerungen anderer politischer Institutionen und Behörden (K 15 bis 18) sind ebenfalls nicht ausschlaggebend.
cc)
Die Parteieigenschaft der Klägerin ist andererseits nicht allein deswegen ausgeschlossen, weil der Bundeswahlausschuß vor den Bundestagswahlen im Jahre 1990 gemäß § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG für alle Wahlorgane verbindlich festgestellt hat, daß die Klägerin für diese Wahl nicht als Partei anzuerkennen ist. Abgesehen davon, daß die Feststellung nahezu zwei Jahre vor dem für die Beurteilung der Parteieigenschaft maßgeblichen Zeitpunkt der Verbotsverfügung getroffen wurde, beschränkt sie sich auf die formelhafte Wiedergabe der Begriffsmerkmale der Partei gemäß § 2 Abs. 1 PartG und deren Verneinung bei der Klägerin, ohne - von der Mitgliederzahl abgesehen - im einzelnen Tatsachen anzuführen, die diese Entscheidung belegen (vgl. Niederschrift über die Sitzung des Bundeswahlausschusses am 26. Oktober 1990, K 8, S. 15).
dd)
Die Klägerin hat nach Versagung ihrer Anerkennung als Partei auf eine Teilnahme an der Bundestagswahl 1990 verzichtet. Ihre Teilnahme an den Landtags- und Bezirkswahlen in Bayern im Oktober 1990 scheiterte, wie die Klägerin in der Klagebegründung ausführt, an der nicht ausreichenden Zahl von Unterschriften zur Unterstützung ihrer Wahlvorschläge. Weder aus den von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegten Schreiben der bayerischen Wahlbehörden (K 19 bis 22) noch aus ihrem Vorbringen, der Wahlausschuß habe sie als "grundsätzlich wählbar eingestuft", läßt sich ableiten, daß sie damals als Partei anerkannt worden ist. Eine solche Anerkennung als Partei entsprechend § 18 Abs. 4 Nr. 2 BWahlG sieht das Landtags- und Bezirkswahlrecht in Bayern nicht vor (vgl. Art. 36 Abs. 1 Landeswahlgesetz i.d.F. vom 25. November 1988 - GVBl S. 345 -, § 33 Abs. 1 und 3 Landeswahlordnung i.d.F. vom 28. Juni 1989 - GVBl S. 251 -, Art. 4 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 6 Bezirkswahlgesetz i.d.F. vom 17. September 1989 - GVBl S. 500 -). Die Klägerin hat auch nicht an den nachfolgenden Landtagswahlen, insbesondere in Rheinland-Pfalz (April 1991) und Bremen (September 1991) teilgenommen. An den Landtagswahlen in Baden-Württemberg im April 1992 hat sie sich mit Wahlvorschlägen in zwei Wahlkreisen beteiligt und insgesamt 183 Stimmen erzielt. Es ist anzunehmen, daß, wie die Klägerin in der Klagebegründung geltend macht, ihre Zulassung durch den jeweiligen Kreiswahlausschuß erfolgt ist (vgl. § 30 Abs. 1 und 3 Landtagswahlgesetz i.d.F. vom 6. September 1983 - GBl S. 509 -, § 26 Abs. 1 und 3 Landeswahlordnung i.d.F. vom 7. September 1983 - GBl S. 526 -). Aus einer derartigen Zulassung folgt jedoch ebenfalls noch keine Anerkennung als Partei.
Die weitgehende Wahlenthaltung der Klägerin spricht unter den vorliegend gegebenen Umständen gegen einen Status als Partei. Auch der ihr einzuräumende "Gründungsbonus" erklärt nicht, daß die Klägerin in dem Zeitraum von etwa 21/2 Jahren nach ihrer Konstituierung Mitte 1990 bis zu ihrem Verbot entgegen ihrer programmatischen Zielsetzung auf die Beteiligung an Bundes- oder Landtagswahlen praktisch verzichtete und erst für die Jahre 1993 und 1994 in Aussicht nahm. Das Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin spricht vielmehr dafür, daß sie im Verbotszeitpunkt nicht ansatzweise in der Lage war, ihre Aufgabe als Partei bei der politischen Willensbildung des Volkes zu erfüllen, und das Fehlen dieser Möglichkeiten auch selbst erkannt hatte. Die partielle Teilnahme an den Landtagswahlen in Baden-Württemberg gebietet keine andere Beurteilung.
ee)
Dem eigenen Vorbringen der Klägerin und dem von ihr vorgelegten Beweismaterial ist nicht zu entnehmen, daß sie über - nach Umfang und Festigkeit der Vereinigung - hinreichende organisatorische Möglichkeiten verfügt hat, um ernsthaft eine parlamentarische Mitarbeit auf Bundes- oder Landesebene anzustreben. Es kann offenbleiben, ob die Klägerin zum Verbotszeitpunkt, wie sie vorträgt, 500 Mitglieder oder, wovon die Beklagte ausgeht, lediglich 140 Mitglieder gehabt hat. Konkrete Angaben der Klägerin zu ihren Finanzmitteln fehlen völlig; Rechenschaftsberichte gemäß § 23 PartG hat sie nicht abgegeben. Die Klägerin selbst beklagt allgemein den "Zustand kaum glaublicher Zerstrittenheit" und "Zerrissenheit" der nationalen Rechten, den sie überwinden will (K 3, S. 4 und 5). Die Realisierbarkeit dieses Zieles beurteilte der Bundesvorsitzende ... in dem "einem kleinen Kreis bewährter Kameraden aus unseren Reihen" zugesandten Schreiben vom 22. August 1991 negativ (K 38, S. 1 f.):
"Es ist bisher nicht in ausreichendem Maße gelungen, die ... als dauerhafte und ernsthafte Alternative in den Augen der Masse der Kameraden glaubhaft zu machen. Dies liegt an der personellen Schwäche in Niedersachsen und NRW sowie an der zögerlichen und schwankenden Position ganzer Gruppen und Einzelpersonen und außerdem liegt es an der Apathie einiger früherer Multiplikatoren. Falls es also nicht gelingt, den entscheidenden Zündfunken in den genannten Regionen zu entfachen, bleiben wir dort in der gegenwärtigen Randlage, die einen Durchbruch unmöglich macht ...
Viele aus unseren Reihen warten nur ab, überlassen Initiative und Arbeit einem Kreis aus dem Süden und hoffen auf 'Wunder'. Solche Wunder bleiben natürlich aus, wenn nicht aufgeklärte Kameraden immer wieder Aktivitäten entfalten, andere informieren und unablässige Agitation betreiben. Dazu sind Opferwillen und Einsatzbereitschaft unerläßlich. Wer nur wartet, ist schon tot."
An dieser Einschätzung hat sich in der Folgezeit nichts geändert. Nach dem Protokoll der Vorstandssitzung vom 2. Mai 1992 (K 39, S. 3) wird für Baden-Württemberg festgestellt: "Die gute Bilanz der Landtagswahlen wird von der Zerstrittenheit der Kameraden überschattet". Zur Lage in Bayern, wo die Klägerin gegründet wurde, heißt es: "Eine gewisse Müdigkeit in der politischen Arbeit ist nicht zu übersehen". Die Gründung eines Landesverbandes in Berlin-Brandenburg wird erst in Aussicht genommen. Für die Bereiche Norden und Mecklenburg wird das Fehlen jeder politischen Basis festgestellt. Für Thüringen wird angezeigt, daß es bisher nicht gelungen sei, einen tragfähigen Landesverband zu gründen. Sachsen kann lediglich "mehrere Kreisverbände sowie eine ordentliche Geschäftsstelle aufweisen". Im Bereich Westen bemühe sich "nach Kräften" ein namentlich genanntes Mitglied, das nach der Klagebegründung inzwischen der Klägerin nicht mehr angehört.
Das Protokoll der Vorstandssitzung vom 12. Dezember 1992 (K 24) bestätigt eine Stagnation der Arbeit in Bayern im Jahre 1992. Die Gründung eines Landesverbandes Baden-Württemberg wird trotz der vorangegangenen Wahlteilnahme erst für das dritte Quartal 1993 in Aussicht genommen. In anderen Bundesländern, darunter in Hessen, wo man nach dem Vortrag der Klägerin an den Kommunalwahlen im März 1993 teilnehmen wollte, ist mit der Neugründung von Landesverbänden erst in der ersten Jahreshälfte 1993 zu rechnen. Lediglich für die Landesverbände Berlin-Brandenburg und Sachsen wird eine positive Entwicklung festgestellt, für Sachsen eine Vorbereitung zur Teilnahme an der Landtagswahl 1994 mitgeteilt, ohne daß ersichtlich wird, mit welchen personellen und finanziellen Mitteln dies realisierbar erscheint (K 24, S. 1 f.).
Die Zerstrittenheit innerhalb der Klägerin ergibt sich auch daraus, daß sie seit ihrer Gründung dreimal ihr Programm geändert (BM Nr. 9 bis 11) und ihre Anhänger und Funktionäre wegen Veröffentlichungen in parteiinternen Schriften zur Rede gestellt hat, wie sich aus den von ihr vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des sächsischen Landesvorsitzenden ... und des Herausgebers des Rundbriefes "Der politische Soldat" ihres Referates Schulung, ..., ergibt (Anlagen 2 und 8 zur Antragsschrift in der Gerichtsakte - BVerwG 1 ER 300.93 -; BM Nr. 16, S. 2). Die - auch nach ihrer eigenen Auffassung - fehlende Geschlossenheit der Klägerin bestätigt im Ergebnis die Richtigkeit der Einschätzung des Bundeswahlausschusses und zeigt, daß auch in der Folgezeit bis zum Zeitpunkt der Verbotsverfügung ein ernsthafter Wille zur Teilnahme an Bundes- oder Landtagswahlen nicht vorhanden war.
ff)
Die Defizite im organisatorischen Bereich werden auch nicht durch ein Hervortreten und eine nachhaltige Resonanz in der Öffentlichkeit (BVerfG DVBl 1995, 462) ausgeglichen. Politische Aktivitäten in einem nennenswerten Umfang lassen sich nicht feststellen. Als eigene Zeitschrift hat die Klägerin bis zu ihrem Verbot offenbar monatlich den "Deutschen Beobachter" herausgegeben, laut Impressum in einer Auflage von 500 bis 800 Exemplaren. Die Bedeutung der von ihr veranstalteten öffentlichen Versammlungen und Demonstrationen wird von ihr selbst nicht besonders betont. Vor allem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin durch diese Veranstaltungen und die Verteilung von Flugblättern eine nachhaltige Resonanz in der Öffentlichkeit gefunden hat.
Insgesamt ist daher nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin über ihre Verfassung davon auszugehen, daß ihre Organisationsstruktur, inbesondere die Existenz von Landesverbänden, im Verbotszeitpunkt ebenso wie zuvor weitgehend nur auf dem Papier stand und damit keine Gewähr für die Ernsthaftigkeit der Zielsetzung einer Partei bot. Auf die in der Verbotsverfügung in diesem Zusammenhang genannten sonstigen Gesichtspunkte kommt es unter diesen Umständen nicht an. Die Situation der Klägerin unterschied sich insoweit nicht von der anderer mit ihr konkurrierender rechtsradikaler Organisationen. In Anbetracht dieser Gegebenheiten steht zur Überzeugung des Senats fest, daß die Klägerin nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse keine Partei im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG ist.
3.
Das Verbot der Klägerin ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Klägerin erfüllt einen Verbotsgrund.
a)
Nach § 3 Abs. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 GG sind Vereinigungen u.a. dann verboten, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten. Nach der Rechtsprechung des Senats gehören zur verfassungsmäßigen Ordnung vor allem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten sowie das demokratische Prinzip mit der Verantwortlichkeit der Regierung, das Mehrparteienprinzip und das Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 A 12.82 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 8 S. 7; Beschluß vom 21. April 1995 - BVerwG 1 VR 9.94 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 21 S. 42 = DVBl 1995, 811 <812>[BVerwG 21.04.1995 - 1 VR 9/94]). Eine Zielrichtung gegen die verfassungsmäßige Ordnung ist ohne weiteres dann zu bejahen wenn eine Vereinigung in Programm, Vorstellungswelt und Gesamtstil eine Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus aufweist. Dieser vom Bundesverfassungsgericht anläßlich des Verbotes der Sozialistischen Reichspartei zu Art. 21 Abs. 2 GG entwickelte Grundsatz (vgl. BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <70>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]) gilt in gleicher Weise auch für ein Vereinsverbot, weil jedenfalls eine die Beeinträchtigung oder Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erstrebende Zielrichtung auch gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet ist (Löwer in: v. Münch/Kunig, Grundgesetz-Kommentar, Bd. 1 4. Aufl. 1992, Art. 9 Rn. 40). Wenn eine Vereinigung sich zur NSDAP und zu deren maßgeblichen Funktionsträgern bekenn und die demokratische Staatsform verächtlich macht, eine mit dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG unvereinbar Rassenlehre propagiert und eine entsprechende Überwindung der verfassungsmäßigen Ordnung anstrebt, richtet sie sich gegen die elementaren Verfassungsgrundsätze und erfüllt damit den Verbotstatbestand (Beschluß vom 21. April 1995, a.a.O.).
b)
Den eigenen Publikationen der Klägerin, insbesondere den seit 1990 erschienenen "Deutschen Beobachter", sowie den Äußerungen ihrer führenden Repräsentanten läßt sich eine Wesensverwandtschaft der Klägerin mit dem Nationalsozialismus entnehmen. Auf weitere in der Verbotsverfügung genannte Veröffentlichungen, z.B. "München offensiv" und "Der politische Soldat", die sich die Klägerin nicht zurechnen lassen will, kommt es unter diesen Umständen nicht an.
aa)
Es kann offenbleiben, ob sich eine Wesensverwandtschaft der Klägerin mit dem Nationalsozialismus bereits aus einem Vergleich ihres der Klageschrift beigefügten Programms (K 5) mit dem 25-Punkte-Programm der NSDAP vom 24. Februar 1920 (BM Nr. 17) herleiten läßt, wie dies in der Begründung der Verbotsverfügung geschieht. Das lange vor der Machtergreifung 1933 erlassene Programm der NSDAP gibt naturgemäß die Zielrichtung des Nationalsozialismus nur unvollkommen wieder. Im übrigen kommt einem Programm wegen seiner allgemein gehaltenen Formulierungen und wegen seiner Unverbindlichkeit häufig nur ein geringer Wert bei der Ermittlung der wahren politischen Ziele einer Vereinigung zu (so für das SRP-Programm BVerfGE 2, 1 [BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51] <48>[BVerfG 23.10.1952 - 1 BvB 1/51]). Maßgebliche Bedeutung haben demgegenüber das Auftreten der Klägerin in der Öffentlichkeit, ihre Publikationen sowie die Äußerungen und die Grundeinstellung ihrer Repräsentanten.
bb)
Die Klägerin knüpft bereits optisch und terminologisch an den Nationalsozialismus an. Sie verwendet den in der NS-Zeit üblichen Reichsadler und setzt an die Stelle des Hakenkreuzes ihre Insignien Schwert und Ähre (BM Nr. 18, S. 11). Der Name der im Auftrag ihres Bundesvorstandes herausgegebenen (K 26, S. 11) Monatsschrift "Deutscher Beobachter" ist dem "Völkischen Beobachter" der NSDAP nachempfunden. Der 1. Mai bleibt für die Klägerin ausweislich des von ihrem Kreisverband Sebnitz herausgegebenen (BM Nr. 28) und von ihr selbst vorgelegten Kampfblattes "Der Sturm" "Tag der nationalen Arbeit" für "alle Arbeiter der Faust und der Stirn" (K 23, S. 5).
cc)
Die Klägerin verharmlost die vom NS-Regime begangenen Verbrechen. In "Das Tor", dem Monatsblatt ihres Landesverbandes Berlin-Brandenburg, ist in Heft 2/1992 von der "unglückliche (n) Fügung des uns aufgezwungenen Krieges" (BM Nr. 13, S. 4), an anderer Stelle von der "Auschwitz-Saga" die Rede, die neben der "deutschen Kriegsschuld" und den "Ereignisse(n) des 9./10. November 1938 ganz weit oben auf der Hitliste der Umerzieher" stehe (BM Nr. 13, S. 24). Im "Deutschen Beobachter" Heft 12/90-1/91 werden die NS-Verbrechen an der jüdischen Bevölkerung in zynischer Weise in Frage gestellt (BM Nr. 32, S. 11):
"Und wenn gar einer daherkommt und behauptet, es seien gar keine 6 Millionen Juden umgebracht worden und diese Zahlen seien reine Greuelpropaganda, so lasset uns diesem Neofaschisten in Geschlossenheit entgegentreten und ins Gesicht schreien: Wir lassen uns unsere Erbschuld nicht so einfach ausreden!"
dd)
Die Erinnerung an den Nationalsozialismus wird wachgehalten und gewürdigt. Der "Deutsche Beobachter" Nr. 3/4/91 weist auf die Geburtstage von Adolf Hitler (Zusatz: letzter deutscher Reichskanzler 1933 bis 1945) und Rudolf Heß (Zusatz: ermordet am 17. August 1987, Flug nach England im Mai 1941 als Friedensunterhändler) hin (BM Nr. 31, S. 7). In "Der Sturm" werden als Gedenktage der 14. Juli 1933 (Erlaß des Erbgesundheitsgesetzes) und der 29. Juli 1921 (Hitler wird Führer der NSDAP) genannt (BM Nr. 28, S. 5). Der "Deutsche Beobachter" Heft 9/90 enthält ein Gedicht "für die Soldaten der ehemaligen Waffen-SS", das mit den Worten endet: ... "unseren Stolz habt ihr nicht gebrochen" (BM Nr. 21 a.E.). Der "Deutsche Beobachter" Nr. 3/4/91 bringt auf der Titelseite eine große Abbildung von Rudolf Heß (BM Nr. 31, S. 1). Wiederholt wird zu Gedenkveranstaltungen am Grabe von Rudolf Heß in Wunsiedel eingeladen (K 3, S. 9; K 25, S. 2; BM Nr. 19; BM Nr. 21, S. 6; BM Nr. 28, S. 6). Es trifft nicht zu, daß es der Klägerin bei Rudolf Heß nur um seinen Flug nach England ging, der dazu beitragen sollte, den Krieg zu beenden, wie sie in der Klageschrift geltend macht. Vielmehr wurde dazu aufgerufen, "auf die Entwürdigung unseres ganzen Volkes und besonders der Kriegsgeneration aufmerksam zu machen" (K 40) und ihm "die Ehre zu erweisen, die ihm gebührt" (BM Nr. 21, S. 6). Im "Deutschen Beobachter" Nr. 2/91 (BM Nr. 15, S. 2 f.) würdigt der Vorsitzende ... den am 10. Januar 1991 verstorbenen ... der dem "vermorschte(n) Gebilde demokratischen Lebens" den "nationalen Sozialismus" gegenübergestellt, diesen als den "Verkünder eines neuen Zeitalters ... für ganz Europa, für die weißen Rassen überhaupt" bezeichnet und im Anschluß daran von den "deutschen nationalen Sozialisten" gesprochen hatte (BM Nr. 16, S. 18).
ee)
Der Vorsitzende der Klägerin ... hat sich in einem Interview des "Stern" im Jahre 1987 offen als Nationalsozialist bezeichnet und erklärt, er glaube nicht, daß der Nationalsozialismus grundsätzlich diskreditiert sei, auch wenn im Dritten Reich durchaus Fehler gemacht worden seien, u.a. weil das sozialistische Programm der NSDAP nicht voll durchgezogen worden sei. Die Begehung von Unrecht in den Konzentrationslagern hat er lediglich deshalb nicht bestritten, weil "im Dritten Reich ... zwei Kommandanten von Konzentrationslagern vom Regime selbst zum Tode verurteilt worden" seien (BM Nr. 30, S. 21). Es besteht kein Anhaltspunkt, daß ... seine Ansichten inzwischen geändert oder die Klägerin sich von diesen inhaltlich distanziert hat.
ff)
Die Klägerin ist rassistisch und antisemitisch ausgerichtet. Sie verwendet Aufkleber mit dem Text "Rasse statt Klasse" (K 18). Im "Deutschen Beobachter" Heft 12/90-1/91 wird die Auffassung vertreten, daß "die rassische Zugehörigkeit ... wesentlich das Kulturgesicht eines Volkes und seine Geschichte" präge. Habe "man erst einmal den festen Zusammenhang zwischen bestimmten Rassen und Kulturformen festgestellt", so seien die "Völker ... biologisch lebende System höherer Ordnung mit voneinander verschiedenen Systemeigenschaften körperlicher wie nichtkörperlicher Art" (BM Nr. 3 S. 7).
Im "Deutschen Beobachter" Heft 9/90 werden Angriffe gegen den früheren Vorsitzenden des Zentralrates der Juden in Deutschland H. Galinski gerichtet (BM Nr. 21, S. 3):
"Es gibt da einen Mann, der sich von Jahwe berufen glaubt, seine Gastgeber (denn er lebt ja nicht da, wo er hingehört!) zu kritisieren und mahnen zu müssen.
Wer oder was ist Galinski? Ein Mann, dem die jüdischen Interessen über alles gehen, oder einer, der in diesem schmutzigen Geschäft Profit wittert. Ein Kranker oder ein schlauer Fuchs? Geschäftemacher oder Krimineller? Wir wissen es nicht. Feststeht nur, daß das Gesabbere aufhören muß und wird! Wer angegriffen wird, der schlägt zurück! Aus reiner Notwehr versteht sich."
Das Monatsblatt "Das Tor" enthält in Heft 1/92 ebenfalls Angriffe gegen Repräsentanten der jüdischen Gemeinde. Der jetzige Vorsitzende des Zentralrates der Juden in Deutschland I. Bubis wird als "Immobilienspekulant" verunglimpft. Sein Vorgänger H. Galinski wird als "einer der größten, wenn nicht sogar der größte Feind der Deutschen in diesem Lande" bezeichnet. Er habe "es wahrlich gut verstanden, über Jahre hinweg bei jeder sich bietenden Gelegenheit gegen das deutsche Volk zu hetzen und es einzuschüchtern". Zu dem Leiter der Berliner Gemeinde J. Kanal heißt es, man habe
"... es auch hier mit jemandem zu tun, der sämtliche deutschen 'Vernichtungslager' überlebt hat (!!!) ... Natürlich ist nicht zu erfahren, warum er so weit herumgekommen ist, ohne daß ihm der Garaus gemacht wurde. Spätestens Auschwitz hätte er nicht überleben dürfen, so grausam wie die Deutschen waren." (BM Nr. 12, S. 7 f.).
"Das Tor", Heft 2 vom November 1992, beginnt mit einer Karikatur, in der der deutsche Michel unter den Schraubstock von Medien und Staat gerät und ihm von Israel ein Wunschzettel für Panzer, U-Boote, Raketen und 100 Milliarden DM präsentiert wird. Sie trägt die Unterschrift "Alle Tage Bescherung, wie lange noch?" (BM Nr. 13, S. 1). In einer weiteren Karikatur wird ein an einen Davidstern gefesselter schmachtender Körper gezeigt (BM Nr. 13, S. 27; ebenso BM Nr. 32, S. 1). Angesichts dieser zahlreichen Belege für die antisemitischen Äußerungen in Publikationen der Klägerin kommt es nicht mehr auf einen weiteren Artikel ihres sächsischen Landesvorsitzenden ... im "Deutschen Beobachter" Nr. 2/91 an (BM Nr. 15, S. 4 f.), für den ... nach dessen eidesstattlicher Versicherung vom 10. Januar 1993 (Anlage 2 Zur Antragsschrift in der Gerichtsakte - BVerwG 1 ER 800.93 -) vom Vorsitzenden der Klägerin gerügt wurde.
gg)
Die vorstehend aufgezeigten Hinweise auf die Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß die Klägerin in der Selbstdarstellung "Wer wir sind und was wir wollen" es ablehnt, die Geschichte unseres Landes, auf die sie stolz sei, zu kopieren (K 3, S. 10), und sich nicht wie andere Vereinigungen für eine Wiederzulassung der NSDAP einsetzt (K 36, S. 11). Der Bundesvorsitzende ... erklärt dieses Verhalten in einem parteiinternen Schreiben vom 22. August 1991 damit, daß er nicht wissen wolle, was früher war, sondern was einer heute für die Sache leiste (K 38, S. 2). Mit "der Sache" meint er, wie sich aus den vorstehenden Belegen ergibt, nichts anderes als die Verwirklichung der Ideen des Nationalsozialismus unter den gegenwärtigen Verhältnissen. Daß sich die Klägerin Von besonders neonazistisch ausgerichteten Teilnehmern an ihren Demonstrationen distanziert hat (K 45; BM Nr. 13, S. 16), beseitigt ebenfalls nicht ihre aus den dargelegten Umständen sich ergebende Wesensverwandtschaft zum Nationalsozialismus.
hh)
Die Klägerin vertritt ihre politische Zielrichtung aktiv-kämpferisch. Ihre Äußerungen zeugen von einer durch nationalsozialistisches und antisemitisches Gedankengut geprägten Entschlossenheit, das politische System der Bundesrepublik Deutschland und damit ihre verfassungsmäßige Ordnung zu bekämpfen und diese Ordnung zu untergraben. Auf die Billigung gewalttätiger Ausschreitungen und die Beteiligung einzelner Mitglieder der Klägerin an ihnen kommt es unter diesen Umständen nicht mehr an (vgl. Beschluß vom 21. April 1995, a.a.O.).
Die Würdigung der vorstehenden Publikationen der Klägerin und der Äußerungen ihrer Repräsentanten und Funktionsträger ergeben eine gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtete Zielrichtung der Klägerin, wie sie in Nr. 1 der Verbotsverfügung festgestellt wird. Die weiteren in der Verfügung getroffenen Regelungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz, Satz 2 Nr. 1 sowie § 8 Abs. 1 VereinsG. Die gegen die Verbotsverfügung des Bundesministeriums des Innern gerichtete Klage muß unter diesen Umständen erfolglos bleiben.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 50.000 DM festgesetzt.
Gielen
Mallmann
Groepper
Richter