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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2026, Az.: 3 StR 84/26

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.04.2026
Aktenzeichen
3 StR 84/26
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 15520
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:290426B3STR84.26.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Kleve - 20.11.2025 - AZ: 120 KLs 204 Js 914/25-21/25

Verfahrensgegenstand

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 20. November 2025 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  2. 2.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen transportierte der Angeklagte für Hinterleute am 23. Mai 2025 rund zwei Liter Amphetaminöl mit 802 Gramm Amphetaminbase aus den Niederlanden nach Deutschland. Im Rahmen einer Grenzkontrolle wurde das Betäubungsmittel sichergestellt und der Angeklagte festgenommen.

3

2. Gegen die wirksame Zustellung des landgerichtlichen Urteils als Grundlage für eine Sachentscheidung des Senats bestehen keine Bedenken. Dafür kommt es auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts nicht entscheidend an, dass eine schriftliche, zu den elektronischen Akten genommene, die förmliche Zustellung des Urteils anordnende Verfügung des Vorsitzenden gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1, § 32b Abs. 1 Satz 2 StPO keine qualifizierte elektronische Signatur erfordert (vgl. allgemein BGH, Beschlüsse vom 8. März 2023 - StB 6/23 u.a., NStZ-RR 2023, 146; vom 6. März 2014 - 4 StR 553/13, BGHR StPO § 36 Abs. 1 Satz 1 Anordnung 2 Rn. 6; vom 24. September 2025 - 5 StR 250/25, NStZ 2026, 248 Rn. 3). Denn ausweislich des Prüfvermerks ist die entsprechende Datei qualifiziert nach Elektronischer-Rechtsverkehr-Bekanntmachung (ERVB) signiert worden.

4

3. Die materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat in Bezug auf den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Allerdings hat der Strafausspruch keinen Bestand.

5

a) Das Landgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass er in Polen im Mai 2012 wegen Diebstahls zur Ableistung gemeinnütziger Arbeiten und im Juni 2018 zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, da er mit einem Kraftfahrzeug ohne Fahrerlaubnis und ohne Versicherungsschutz gefahren war. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass die sachlichrechtlichen Voraussetzungen für die strafschärfende Berücksichtigung dieser Ahndungen vorliegen (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 29. Oktober 2015 - 3 StR 382/15, NStZ 2016, 468; vom 27. September 2022 - 2 StR 61/22, NStZ-RR 2023, 87 [BVerfG 09.01.2023 - 2 BvR 2697/18]; dagegen - nicht tragend - für eine Prüfung nur auf Verfahrensrüge BGH, Beschluss vom 16. September 2020 - 5 StR 314/20, StV 2021, 802 Rn. 4 ff.). Gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dürfen nach Tilgung von Vorstrafen im Register weder die Taten noch die Verurteilungen zum Nachteil des Verurteilten verwendet werden. Dies gilt im Rahmen der Strafzumessung nach § 58 BZRG entsprechend für ausländische Vorstrafen, die nur herangezogen werden können, wenn sie nicht tilgungsreif wären, handelte es sich bei ihnen um Verurteilungen nach deutschem Recht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Dezember 2019 - 4 StR 301/19, NStZ-RR 2020, 217, 218; vom 23. September 2021 - 1 StR 329/21, StV 2022, 369 Rn. 7 f.). Aus den Urteilsgründen ergeben sich keine Umstände, die einer angesichts der Fristen des § 46 BZRG naheliegenden Tilgung entgegenstehen und die Berücksichtigung der Vorverurteilungen ermöglichen könnten.

6

b) Ferner hat die Strafkammer in dem "erhebliche Strafschärfungsgesichtspunkte" betreffenden Absatz der Urteilsgründe ausgeführt, bei Amphetamin handele es sich zwar nicht um eine besonders gefährliche ("harte") Droge, aber um ein "das Gefahrenpotenzial sogenannter 'weicher' Drogen wie beispielsweise Cannabis" übersteigendes Betäubungsmittel. Mit Blick auf das Stufenverhältnis von sogenannten harten Drogen wie Heroin oder Kokain über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu sogenannten weichen Drogen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin nicht um eine weiche Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (s. BGH, Beschlüsse vom 10. August 2022 - 3 StR 217/22, juris Rn. 5 mwN; vom 8. Januar 2026 - 6 StR 529/25, juris). Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass für das vergleichend betrachtete Cannabis seit Einführung des Cannabisgesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 109) nicht mehr dieselben Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes, sondern geringere des Konsumcannabisgesetzes gelten (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - 3 StR 376/25, juris Rn. 27).

7

c) Die zu Unrecht strafschärfend herangezogenen Umstände führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne ihre Berücksichtigung eine niedrigere Strafe festgesetzt hätte, zumal mangels einzubeziehender Vorstrafen nicht nur ein Strafschärfungsgrund wegfällt, sondern überdies ein weiterer Milderungsgrund zu bedenken wäre (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 6. Juni 2023 - 4 StR 133/23, NStZ-RR 2023, 305). Insgesamt ist unter den konkret gegebenen Umständen ein Vorgehen nach § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO nicht angezeigt.

8

Die zugehörigen Feststellungen sind von Rechtsfehlern nicht betroffen und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Dazu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen bleiben möglich.

Berg
Hohoff
RiBGH Dr. Anstötz befindet sich im Urlaub und ist gehindert zu unterschreiben.
Berg
Voigt
Munk