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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.01.2026, Az.: 6 StR 529/25

Verwerfung der Revision mit Anm. des Senats zur Einordnung des Amphetamins als "Hartdroge"

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.01.2026
Aktenzeichen
6 StR 529/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2026, 10517
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2026:080126B6STR529.25.1

Verfahrensgang

vorgehend
LG Braunschweig - 02.09.2025 - AZ: 4 KLs 805 Js 76388/24 (23/25)

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 2. September 2025 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Landgericht Amphetamin als "Hartdroge" eingeordnet und dabei übersehen, dass dieser Stoff nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, weshalb die Gefährlichkeit nicht strafschärfend berücksichtigt werden darf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2025 - 2 StR 488/25; vom 15. Oktober 2024 - 6 StR 355/24; vom 26. Juli 2022 - 3 StR 193/22; vom 19. Mai 2022 - 1 StR 83/22). Der Senat schließt aber ein Beruhen des Urteils auf dem Rechtsfehler aus (§ 337 Abs. 1 StPO), weil in der Wohnung des Angeklagten neben einer vergleichsweise geringen Menge Amphetamin auch Kokain und Heroin aufgefunden worden ist.

Bartel
Wenske
Fritsche
von Schmettau
Arnoldi