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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.11.2025, Az.: 2 StR 488/25

Verwerfung der Revision

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.2025
Aktenzeichen
2 StR 488/25
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 27372
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2025:201125B2STR488.25.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bonn - 16.04.2025 - AZ: 51 KLs 20/24 900 Js 457/24

Verfahrensgegenstand

Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln u.a.

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. April 2025 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Aufgrund der Vielzahl an rechtsfehlerfreien strafschärfenden Erwägungen beruht die Strafzumessung im Fall B.III (Fall 2) der Urteilsgründe nicht auf der für sich rechtsfehlerhaften Bewertung von Amphetamin als "harter Droge".

Menges
Zeng
Lutz
Zimmermann
Herold