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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 28.06.2002, Az.: III B 41/02

Nichtzulassungsbeschwerde; Beschwerdebegründung; Verfahrensmangel; Medizinische Notwendigkeit; Legasthenie-Therapie; Aufklärungsrüge; Amtsärztliches Attest; Entscheidungserheblichkeit

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
28.06.2002
Aktenzeichen
III B 41/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2002, 12798
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • BFH/NV 2002, 1337

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

2

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keine Zulassungsgründe, insbesondere nicht den behaupteten Verfahrensmangel, entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 115 Abs. 2 Nr. 3, § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3

Wird ein Verfahrensmangel geltend gemacht, so muss der Beschwerdeführer ausgehend von der insoweit maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Finanzgerichts (FG) insbesondere für eine schlüssige Aufklärungsrüge (vgl. § 76 Abs. 1 FGO) oder eine Rüge, das FG habe seine Überzeugung nicht aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gebildet (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO) dartun, dass die nichtberücksichtigte Tatsache auch aus der Sicht des FG entscheidungserheblich gewesen sei (vgl. dazu Ruban/Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. , § 120 Rz. 68 f. , m. w. N. ).

4

Das FG hat die Klage in diesem Streitpunkt unter Hinweis auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs vom 7. Juni 2000 III R 54/98, BFHE 193, 79, BStBl II 2001, 94, m. umf. N. ) abgewiesen, weil die Klägerin die medizinische Notwendigkeit nicht durch eine vor Einleitung der Legasthenietherapie erstellte Bescheinigung eines Amtsarztes oder ausnahmsweise einer anderen zugelassenen amtlichen Stelle nachgewiesen habe.

5

Die Klägerin hat lediglich vorgetragen, sie habe mit (einem nicht bei den FG-Akten befindlichen) Schriftsatz vom 22. Februar 2002 die im Beschwerdeverfahren in Kopie übersandte Bescheinigung des Gesundheitsamtes X vom 19. Dezember 2001 eingereicht; die Bescheinigung sei aber offenbar dem FG nicht zugegangen.

6

Insoweit wird jedoch keine Entscheidungserheblichkeit schlüssig dargetan; die amtsärztliche Bescheinigung ist offensichtlich erst nach Durchführung der Legastheniebehandlung im Streitjahr 1999 erstellt worden.

7

Einer weiteren Begründung bedarf die Entscheidung nicht (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).