Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1992, Az.: VIII ZR 195/91
Anhängiger Zivilrechtsstreit; Unterbrechung; Vermögen einer Partei; Gesamtvollstreckungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1992
- Aktenzeichen
- VIII ZR 195/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DtZ 1992, 282
- VIZ 1992, 369
- WM 1992, 1421-1422 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1992, A57 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Ein anhängiger Zivilrechtsstreit wird in entsprechender Anwendung des § 240 unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird.
Gründe
Die Klägerin (eine GmbH i.G.) nahm die Beklagte (eine GmbH) - zuletzt - auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 65.507 DM aus der Lieferung von Textilien in Anspruch. Das Kreisgericht Potsdam-Stadt wies die Klage ab, das Bezirksgericht Potsdam gab ihr auf die Berufung der Klägerin statt. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts legte die Beklagte im Oktober 1991 form- und fristgerecht Revision zum Bundesgerichtshof ein und teilte dem Revisionsgericht während des Laufs der Revisionsbegründungsfrist mit, daß über das Vermögen der Klägerin mit Beschluß des AG Charlottenburg vom 4. Februar 1992 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wurde. Aus dem in Abschrift übersandten Beschluß des AG Charlottenburg ergibt sich, daß der Klägerin mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Verfügungsbefugnis über ihr Vermögen entzogen und ein Verwalter eingesetzt wurde.
Das Revisionsverfahren ist unterbrochen.
Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in den neuen Bundesländern die Vorschriften der Zivilprozeßordnung. Einschränkungen in der Anwendbarkeit nach den Maßgaben des Einigungsvertrages ergeben sich nicht (Einigungsvertrag Anl. I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschn. III, Nr. 5; BGH, Urteil vom 1. April 1992 - XII ZR 200/91). Eine direkte Anwendung des § 240 ZPO verbietet sich allerdings, da diese Vorschrift die Unterbrechung nur bei der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei vorsieht. Gemäß Anl. I, Kap. III, Sachgebiet A, Abschn. I Nr. 2 Einigungsvertrag wurde davon abgesehen, die Konkursordnung auch im Beitrittsgebiet einzuführen. Dort gilt weiterhin die "Gesamtvollstreckungsordnung" (GesO) der ehemaligen DDR vom 6. Juni 1990 (GBl. der DDR I Nr. 29, 533, abgedruckt in ZIP 1990, 824 ff; vgl. auch Schmidt "Das Insolvenzrecht nach dem Einigungsvertrag", in DtZ 1990, 344 ff). Für die Zeit der Geltung der DDR-ZPO war man sich - soweit ersichtlich - einig, daß mit der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners ein anhängiger Zivilprozeß gemäß § 71 Abs. 1 ZPO/DDR unterbrochen wird, da der Gemeinschuldner mit dem Eröffnungsbeschluß das Recht zur Verfügung über sein Vermögen verliert (vgl. hierzu: Lübchen/Landfermann "Das neue Insolvenzrecht der DDR", in ZIP 1990, 829, 834 unter 3; Uhlenbruck "Neuordnung des Insolvenzrechts in der DDR", in BB, Beil. 26 zu Heft 21/1990, S. 3 unter 4 a.E.).
Es gibt keinen Grund, diese Rechtsfolge nach § 240 ZPO nicht eintreten zu lassen, nachdem die Zivilprozeßordnung in den neuen Bundesländern Geltung erlangt hat. Das Gesamtvollstreckungsverfahren ist dem Konkursverfahren stark angenähert, insbesondere verliert der Gemeinschuldner in beiden Verfahrensordnungen vollständig die Befugnis, über sein Vermögen zu verfügen (§ 6 Abs. 1 KO; § 5 Nr. 1 GesO). Damit ist er aber auch in beiden Verfahrensordnungen nicht mehr befugt, Prozeßhandlungen für die Konkursmasse/Gesamtvollstreckungsmasse vorzunehmen. Dies um so mehr, als ein in den neuen Bundesländern eröffnetes Gesamtvollstreckungsverfahren auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung belegene Vermögen des Schuldners erfaßt (Einigungsvertrag, Anl. II, Kap. III, Sachgebiet A, Abschn. II, Nr. 1, Maßgabe d).
Ein anhängiger Zivilrechtsstreit wird daher auch dann in entsprechender Anwendung des § 240 ZPO unterbrochen, wenn über das Vermögen einer Partei das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet wird (ebenso, allerdings ohne nähere Begründung: Smid/Schöpf, Kommentar zur Gesamtvollstreckungsordnung 1991, Rdnr. 36 zu § 8 GesO; Lübchen, Erläuterungen zur Gesamtvollstreckungsordnung, in "Das fortgeltende Recht der DDR", Lose-Blattsammlung bei Nomos, Stand Juni 1991, S. 19 zu § 8 GesO; a.A. ebenfalls ohne nähere Begründung: Thomas/Putzo, 17. Aufl. 1991, Anm. 2 b zu § 240 ZPO).
Die Unterbrechung gemäß § 240 ZPO tritt kraft Gesetzes ein, ohne daß es eines gerichtlichen Beschlusses bedarf (Zöller/Stephan, 17. Aufl., Rdnr. 1 zu § 240 ZPO). Da die Frage der entsprechenden Anwendung des § 240 ZPO in der Revisionsinstanz erstmals akut geworden ist, hat der Senat im vorliegenden Fall die Unterbrechung durch deklaratorischen Beschluß festgestellt.