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Bundessozialgericht
Beschl. v. 23.01.2025, Az.: B 11 AL 8/24 BH, B 11 AL 14/24 BH, B 11 AL 15/24 BH

Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerden; Ablehnung der Anträge auf Bewilligung von PKH

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
23.01.2025
Aktenzeichen
B 11 AL 8/24 BH, B 11 AL 14/24 BH, B 11 AL 15/24 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 12441
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:230125BB11AL824BH0

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Hessen - 12.07.2024 - AZ: L 7 AL 134/23

Redaktioneller Leitsatz

Verhält sich ein Kläger - wie hier - als Beteiligter eines Verfahrens durch die Täuschung über das Vorhandensein einer Wohnanschrift unredlich, kann sich ein Gericht ohne Rechtsfehler auch bei einem durch das eBO eröffneten Kommunikationsweg auf die prozessuale Obliegenheit zur Angabe einer Wohnanschrift stützen und sich ein Kläger umgekehrt nicht darauf berufen, die Obliegenheit zur Angabe einer Wohnanschrift sei angesichts vorhandenem eBO obsolet.

Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat am 23. Januar 2025 durch die Vorsitzende Richterin S . Knickrehm sowie die Richterin Siefert und den Richter Söhngen
beschlossen:

Tenor:

Die Verfahren mit dem Aktenzeichen B 11 AL 8/24 BH, B 11 AL 14/24 BH und B 11 AL 15/24 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren B 11 AL 8/24 BH.

Die Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Verfahren der Beschwerde gegen die Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 12. Juli 2024 - L 7 AL 66/23, L 7 AL 134/23 und L 7 AL 137/23 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.

Die Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den bezeichneten Entscheidungen werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen; sie sind nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte eine Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der drei in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG).

2

Der Kläger macht in der Sache mit seinen Klagen unterschiedlichste Ansprüche geltend, die vor dem SG in der Sache durchweg ohne Erfolg geblieben sind. Das LSG hat mit Urteilen vom 12.7.2024, gestützt ua auf stRspr des BSG (vgl zuletzt nur BSG vom 26.9.2023 - B 5 R 21/23 BH RdNr 6 mwN) die Berufungen des Klägers als unzulässig verworfen, weil er bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem LSG auch auf Nachfrage keine Wohnanschrift angegeben habe. Anders als von ihm behauptet sei der Kläger weder obdachlos noch lägen schwerwiegende, beachtenswerte Gründe vor, eine Anschrift nicht anzugeben. Die Angabe einer SAFE ID bzw das Elektronische Bürger- und Organisationspostfach (eBO), über das der Kläger mit dem Gericht kommuniziert hat, ersetze die Bekanntgabe einer ladungsfähigen Anschrift bzw der aktuellen Adresse nicht.

3

Von den gesetzlich vorgesehenen Gründen, die zur Zulassung der Revision führen können, kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie für den zu entscheidenden Fall rechtserheblich ist (BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Über die aufgeworfene Rechtsfrage müsste das Revisionsgericht also konkret-individuell sachlich entscheiden müssen (BSG vom 25.6.1980 - 1 BA 23/80 - SozR 1500 § 160 Nr 39; BSG vom 25.10.1978 - 8/3 BK 28/77 - SozR 1500 § 160a Nr 31). Daran fehlt es hier.

5

Ob und wenn ja mit welcher Begründung bei einer dem Gericht möglichen sicheren elektronischen Kommunikation über das eBO daran festzuhalten ist, ein zulässiges Rechtsschutzbegehren erfordere nicht nur bei Klageerhebung, sondern bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl dazu BVerfG vom 6.11.2009 - 2 BvL 4/07 - juris) im Regelfall die Mitteilung der Wohnanschrift des Rechtsuchenden, ist im vorliegenden Verfahren nicht klärungsfähig. Der Beantwortung einer solchen Frage stünde der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen. Der Kläger hat beim BSG Antrag auf PKH für die vorliegenden Verfahren gestellt. Den Antragsformularen, auf denen "ohne festen Wohnsitz" im Anschriftenfeld eingetragen ist, waren beigefügt ein vom Kläger am 23.6.2024 unterzeichneter Arbeitsvertrag, auf dem als seine Adresse "F" angegeben ist; beigefügt war des Weiteren ein vom Amtsgericht Darmstadt (Insolvenzgericht) an die obenstehende Anschrift adressiertes Anschreiben vom 25.7.2024. Insoweit ist davon auszugehen, dass der Kläger - anders als von ihm behauptet - im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 12.7.2024 über eine Wohnanschrift verfügte und diese gegenüber Dritten auch bekannt gegeben hat. Verhält sich ein Kläger - wie hier - als Beteiligter eines Verfahrens durch die Täuschung über das Vorhandensein einer Wohnanschrift unredlich (unzulässige Rechtsausübung, § 242 BGB), kann sich ein Gericht ohne Rechtsfehler auch bei einem durch das eBO eröffneten Kommunikationsweg auf die prozessuale Obliegenheit zur Angabe einer Wohnanschrift stützen (vgl zur Redlichkeitspflicht der Parteien in Bezug auf die Prozessführung nur BVerfG vom 15.10.2009 - 1 BvR 2333/09 - juris RdNr 17 mwN im Zusammenhang mit Fragen der Zustellung) und sich ein Kläger umgekehrt nicht darauf berufen, die Obliegenheit zur Angabe einer Wohnanschrift sei angesichts vorhandenem eBO obsolet.

6

Vor diesem Hintergrund ist auch nicht erkennbar, dass das LSG zu Unrecht durch Prozess- statt durch Sachurteil und damit verfahrensfehlerhaft entschieden hat und welche Konsequenzen die Nichtangabe einer Wohnanschrift im Berufungsverfahren für das vorausgegangene Klageverfahren hat. Anhaltspunkte für eine Divergenz sind nicht erkennbar.

7

Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).

8

Die vom Kläger ohne zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegten Beschwerden sind unzulässig. Sie entsprechen nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften. Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß § 73 Abs 4 SGG durch einen zugelassenen Bevollmächtigten vertreten lassen. Er kann eine Prozesshandlung rechtswirksam nicht vornehmen, folglich auch nicht selbst Beschwerde einlegen. Schon die Beschwerdeschrift muss von einem nach § 73 Abs 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf hat das LSG den Kläger in der Rechtsmittelbelehrung seiner Entscheidungen hingewiesen. Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist schon deshalb nach § 160 Abs 4 Satz 1 SGG i.V.m. § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss zu verwerfen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.