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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.06.1955, Az.: VI ZR 88/54

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1955
Aktenzeichen
VI ZR 88/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1955, 12734
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 03.02.1954

Fundstelle

  • NJW 1955, 1316 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

des Kaufmanns Georg O. in W.,

Prozessgegner

den Kraftfahrer Georg O. in B. bei W.,

Amtlicher Leitsatz

§ 18 Abs. 3 Satz 1 StVO a.F. ist ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juni 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Hanebeck, Dr. Bode, Dr. Hauß und Erbel

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 3. Februar 1954 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Am 9. Oktober 1951 befuhr der Händler Ewald P. gegen 18,30 Uhr auf seinem Motorrad (196 ccm Hubraum) mit eingeschalteter Beleuchtung die Bundesstrasse 75 von Bad Zwischenahn in Richtung Oldenburg. Der Kläger sass auf dem Soziussitz des Motorrades. Er hatte es übernommen, jeweils die Fahrtrichtungsänderung anzuzeigen. P. beabsichtigte, nach links in den Neuenkruger Gemeindeweg einzubiegen, der die Gemeinde Neuenkrug mit der Bundesstrasse 75 verbindet. Etwa 40 bis 50 m vor der Einmündung dieses Weges forderte er den Kläger auf, die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen. Kurz vor der Einmündung fragte P. den Kläger, ob er den linken Arm ausgestreckt habe. Dieser bejahte die Frage.

2

Hinter ihnen fuhr der Beklagte mit seinem Personenkraftwagen in derselben Richtung. Er wollte das Motorrad P. überholen. Nachdem er durch Auf- und Abblenden der Scheinwerfer seines Wagens Zeichen gegeben hatte, fuhr er auf die linke Strassenseite, um zu überholen. Als der Beklagte, der etwa 300 m von der Einbiegung des Neuenkruger Weges entfernt wohnt, diese Einmündung erreichte, bog P. mit seinem Motorrad plötzlich nach links in den Gemeindeweg ein. Die Fahrzeuge stiessen zusammen. Der Kläger erlitt schwere Verletzungen; sein linker Unterschenkel musste amputiert werden.

3

Der Kläger hat vorgebracht, der Beklagte habe verbotswidrig an einer Strasseneinmündung überholt. Er, der Kläger, habe entsprechend der Weisung des Beklagten etwa 40 bis 50 m vor der Einmündung des Neuenkruger Weges seinen linken Arm ausgestreckt, um die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen. Das habe der Beklagte erkennen müssen.

4

Der Kläger hat den Beklagten und P. für den entstandenen Schaden verantwortlich gemacht und von ihnen als Gesamtschuldnern Zahlung von 3.267,81 DM sowie ein angemessenes Schmerzensgeld verlangt. Ferner hat er die Feststellung begehrt, dass der Beklagte und P. als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihm auch allen weiteren Schaden aus dem Unfall zu ersetzen.

5

Der Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, er habe überholen dürfen, weil der Neuenkruger Gemeindeweg nur ein kleiner Feldweg und keine Strasseneinmündung im Sinne des § 10 StVO sei. Der Unfall sei allein auf das schuldhafte Verhalten des Klägers und des Motorradfahrers zurückzuführen. Beide hätten es unterlassen, die Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen.

6

Das Landgericht hat den Schmerzensgeldanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die erbetene Feststellung hinsichtlich der Ansprüche getroffen, die nicht auf einen öffentlichen Versicherungsträger übergegangen sind. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage gegen P. mit dessen Zustimmung zurückgenommen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Beklagten den Schmerzensgeldanspruch des Klägers nur zu 3/4 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und auch nur in diesem Umfang die Verpflichtung des Beklagten zum Ersatz des weiteren Unfallschadens festgestellt.

7

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten, mit der er volle Abweisung der Klage erstrebt. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

8

Die Revision ist begründet.

9

I.

Landgericht und Oberlandesgericht haben über den bezifferten Klageanspruch von 3.267,81 DM bisher nicht entschieden. Dieser Anspruch ist daher nicht in den Revisionsrechtszug gelangt. In der Revisionsinstanz sind vielmehr nur der vom Berufungsgericht zugesprochene Teil des Schmerzensgeldanspruchs und der Feststellungsanspruch in Streit.

10

II.

Das Berufungsgericht hat die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejaht, weil dieser das Motorrad des P. entgegen dem Verbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO in der zur Unfallzeit geltenden Fassung an einer Strasseneinmündung überholt habe (§§ 823 BGB, 7 StVG).

11

1.

Die Revision bittet um Nachprüfung, ob es sich bei Wegen der hier in Betracht kommenden Art um Strasseneinmündungen handelt, an denen das Überholen verboten war. Ihr ist zuzugeben, dass sich § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO in der früheren Fassung nicht auf alle Feld- oder Landwege bezog, wie sie in grosser Zahl in Bundesstrassen einmünden, insbesondere nicht auf Wegeanlagen, die nur den Grundstücksanliegern als Zugang dienen, zu allgemeinen Verkehrszwecken aber nicht benutzt werden können und nicht benutzt werden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich aber hier nicht um einen Weg dieser Art. Der Neuenkruger Weg dient vielmehr, wie das Berufungsgericht feststellt, seiner Einrichtung und seiner rechtlichen Bestimmung nach dem öffentlichen Verkehr. Er stellt die Verbindung zwischen der Gemeinde Neuenkrug und der Bundesstrasse 75 her und trägt daher nicht nur dem Verkehrsbedürfnis einer begrenzten Personenzahl Rechnung. Wie das Berufungsgericht weiterhin feststellt, ist der Neuenkruger Weg auch seiner äusseren Erscheinungsform nach eine Strasse. Er ist an den seitlichen Grenzen mit Bäumen und Sträuchern bepflanzt und mündet in einer Breite von 18 m in die Bundesstrasse 75 ein. Der Tatsache, dass der Weg keinen festen Unterbau besitzt, hat das Berufungsgericht mit Recht keine entscheidende Bedeutung beigemessen, denn der Begriff der Strasse im Rechtssinne setzt nicht voraus, dass es sich um einen Verkehrsweg mit einer künstlich errichteten Fahrbahn handelt. Das entspricht auch der Bestimmung des § 1 Satz 2 StVZO, wonach alle für den Strassenverkehr oder für einzelne Arten des Strassenverkehrs bestimmten Flächen als Strasse gelten (vgl. auch BGHSt 4, 188 [189]). Das Berufungsgericht ist daher von einer zutreffenden Auslegung des Rechtsbegriffs der Strasseneinmündung ausgegangen, als es auf die Einmündung des Neuenkruger Weges in die Bundesstrasse das zur Unfallzeit geltende Überholverbot des § 10 StVO angewendet hat.

12

2.

Das Berufungsgericht hat aus der Tatsache, dass der Beklagte in Höhe der Einmündung überholt und damit objektiv gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO a.F. verstossen hat, gefolgert, damit sei der Anscheinsbeweis gegeben, dass er den beim Überholen eingetretenen Unfall schuldhaft verursacht habe. Es hat im Anschluss an RGSt 73, 370 und 76, 1 ausgeführt, die Verkehrsvorschriften seien das Ergebnis einer auf Erfahrung und Überlegung beruhenden umfassenden Voraussicht möglicher Gefahren; schon ihr Dasein besage, dass durch ihre Verletzung die Gefahr eines Unfalls im Bereich der Möglichkeit liege und gestatte daher den Schluss auf die Voraussehbarkeit des Erfolges. Das gelte für das Überholverbot des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO ebenso wie für die anderen Verkehrsvorschriften.

13

Dieser Grundsatz ist in seinem Ausgangspunkt zutreffend; er kann aber in dieser Allgemeinheit nicht gebilligt werden, insbesondere auf § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO keine Anwendung finden. Freilich gestattet die Übertretung einer Verkehrsvorschrift häufig den Schluss auf die Voraussehbarkeit des Erfolges. Indessen kommt diese Bedeutung als Beweisanzeichen für die Voraussehbarkeit des Unfalls nicht allen Verkehrsvorschriften im gleichen Maße zu. Die Frage lässt sich nur anhand der einzelnen Bestimmungen und ihrer besonderen Aufgabe für die Sicherheit des Verkehrs entscheiden. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil BGHSt 4, 182 den Standpunkt vertreten, bei einem Überholen an einer übersichtlichen Kreuzung brauche nicht allgemein damit gerechnet zu werden, dass der überholte Verkehrsteilnehmer plötzlich nach links ainbiege. Da das Überholen an einer völlig übersichtlichen Kreuzung bei sonst ordnungsmässiger Fahrweise an sich ungefährlich sei und die Gefahr erst durch ein grobes Verschulden des Überholten eintreten könne, sei es nicht angängig, die Voraussehbarkeit des Unfalls schon allgemein wegen der Übertretung des Überholverbots zu bejahen.

14

Aus den gleichen Erwägungen können auch im vorliegenden Falle die Grundsätze des Anscheinsbeweises nicht in dem Sinne angewendet werden, dass das Übertreten des § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO a.F. schon den Schluss auf eine Voraussehbarkeit des Unfalls zulasse. Gleichwohl hat das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend die Haftung des Beklagten bejaht. Einer Feststellung, dass der Beklagte mit einem plötzlichen Einbiegen des Motorrads habe rechnen müssen, hätte es bedurft, wenn nur § 823 Abs. 1 BGB als rechtliche Stütze des Klageanspruchs in Betracht kommen würde. Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist aber auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 10 Abs. 3 Satz 1 StVO herzuleiten. Das Urteil BGHSt 4, 182 [186] sieht zwar die Hauptaufgabe dieser Bestimmung der Strassenverkehrsordnung darin, in einem Raum, der wegen der Kreuzung oder Einmündung von Strassen vermehrte Gefahren birgt, für möglichst übersichtlichen rechtsgeordneten Verkehr zu sorgen. Sie ist damit aber auch zum Schutze des öffentlichen Verkehrs geschaffen und dient dem Schutze eines jeden Verkehrsteilnehmers, der bei ihrer Übertretung gefährdet werden kann. Daher ist sie ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB.

15

Ist die unerlaubte Handlung durch Übertretung eines Schutzgesetzes (§ 823 Abs. 2 BGB) begangen, so ist das zu fordernde Verschulden des Täters (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) anders gestaltet als in den Fällen des § 823 Abs. 1 BGB. Der Tatbestand der unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB ist in dem Verstoss gegen die im Schutzgesetz enthaltene Anordnung erschöpft. Daher braucht sich auch das Verschulden des Täters nur auf diesen Verstoss selbst zu beziehen. Ob der Täter bestimmte Folgen seines Verhaltens z.B. die Verletzung der Rechte oder Rechtsgüter eines anderen vorausgesehen hat oder bei gehöriger Sorgfalt hätte voraussehen können, wie der Vorsatz oder die Fahrlässigkeit des Abs. 1 es erfordert, ist hier unerheblich, sofern nicht zum Tatbestand des Schutzgesetzes selbst eine solche Verletzung gehört, wie es z.B. bei der Körperverletzung nach § 223 StGB der Fall ist. Ist die Körperverletzung wie hier auch durch die fahrlässige Übertretung einer als Schutzgesetz anzusehenden Bestimmung der Strassenverkehrsordnung (§ 18 Abs. 3 Satz 1 StVO) verursacht worden, so ist die Voraussicht oder die Voraussehbarkeit der Körperverletzung zur Bejahung eines Verschuldens im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB nicht erforderlich. Es kommt vielmehr nur darauf an, ob der Täter schuldhaft gegen das Schutzgesetz verstossen hat. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, von der abzugehen kein Anlass besteht (vgl. BGB RGR Kom. 10. Aufl. § 823 Anm. 16 mit Hinweisen) und der des erkennenden Senats.

16

Bei dem hier festgestellten Sachverhalt kann nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte die Strassenverkehrsordnung schuldhaft übertreten hat. Ihm waren die örtlichen Verhältnisse bekannt, weil er 300 m von der Einmündung des Neuenkruger Weges entfernt seine Wohnung hat. Er hätte daher bemerken müssen, dass er den Motorradfahrer an der Strasseneinmündung überholte. Das in der Strassenverkehrsordnung enthaltene Verbot, an Strasseneinmündungen zu überholen, musste der Beklagte kennen, eine Unkenntnis wäre grob fahrlässig.

17

Der Hinweis der Revision, die Einmündung des Neuenkruger Weges sei unübersichtlich und bei der Dunkelheit nicht erkennbar gewesen, vermag den Beklagten nicht zu entlasten. Dass es zur Unfallzeit dunkel war, ist nicht festgestellt. In dem Polizeibericht, auf den das Berufungsgericht in seinem Urteil hinweist, ist vielmehr vermerkt, dass Dämmerung - Übergang von Hell auf Denkel - herrschte. Davon ist ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen. Dass es der festgestellten Unübersichtbarkeit der Einmündung keine Bedeutung beigemessen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierauf konnte es nicht ankommen, weil der Beklagte die örtlichen Verhältnisse kannte.

18

Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ist daher vom Berufungsgericht zutreffend bejaht worden.

19

III.

Das Berufungsgericht hat den Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) für begründet erachtet; es hält für bewiesen, dass der Kläger die mit dem Einbiegen in den Neuenkruger Weg verbundene Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt hat, obwohl er durch seine Erklärung, er habe den Arm ausgestreckt, den Beklagten darüber in Sicherheit wiegte, dass es gefahrlos möglich sei, in den Neuenkruger Weg einzubiegen.

20

Die weiteren Ausführungen, mit denen im Berufungsurteil die schuldhafte Unfallverursachung beider Teil gegeneinander abgewogen und der Schaden zu drei Vierteln dem Beklagten, zu einem Viertel dem Kläger aufgebürdet worden ist, halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Zwar gehört die Abwägung der beiderseitigen Verantwortlichkeit nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dem Gebiet tatrichterlicher Würdigung an. Mit der Revision kann aber gerügt werden, dass entweder wesentliche Tatumstände ausser Betracht geblieben sind oder der Tatrichter der Schadensausgleidnung rechtlich fehlerhafte Erwägungen zugrunde gelegt hat. Letzteres trifft hier zu. Denn das Berufungsgericht hat sich ersichtlich auch hier von dem irrigen Gedanken leiten lassen, nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises ergeben sich, dass der Unfall für den Beklagten voraussehbar gewesen sei. Wie bereits ausgeführt, hat der Beklagte zwar schuldhaft gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 StVO a.F. verstossen. Ein weitergehendes Verschulden, das die Voraussehbarkeit des Unfalls einschliesst, kann ihm aber nicht zur Last gelegt werden. Der Beklagte durfte darauf vertrauen dass der vor ihm fahrende Motorradfahrer sich verkehrsmässig verhielt; solange kein Anlass zur gegenteiligen Annahme bestand, brauchte er nicht damit zu rechnen, dass der Motorradfahrer plötzlich nach links abbog ohne die beabsichtigte Änderung der Fahrtrichtung rechtzeitig und deutlich angezeigt zu haben. Den Beklagten trifft somit ein geringeres Verschulden, als es vom Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten in die Wagschale geworfen worden ist. Wegen dieses Rechtsfehlers kann die im Berufungsurteil vorgenommene Verteilung des Schadens keinen Bestand haben.

21

Das angefochtene Urteil war daher, soweit zum Nachteil des Beklagten entschieden worden ist, aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Es erscheint mit Rücksicht auf den Vortrag des Beklagten erforderlich, dass das Berufungsgericht sich in seiner neuen Entscheidung auch mit der gutachtlichen Äusserung des im Strafverfahren vernommenen Sachverständigen F. befasst, der erklärt hat, es sei Erfahrungstatsache, dass bei Lichtverhältnissen, wie sie zur Unfallzeit gegeben waren, Gegenstände selbst auf geringe Entfernung nur ganz schwer zu erkennen sind. Kommt das Berufungsgericht allerdings erneut zu der Feststellung, dass der Kläger entgegen seiner dem Motorradfahrer gegebenen Zusage die Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt und durch seine wahrheitswidrige Angabe, er habe den linken Arm ausgestreckt, den Motorradfahrer veranlasst hat, ohne weitere Vorsichtsmassnahme nach links einzubiegen, so könnten dem Kläger bei der Schadensausgleichung nach § 254 BGB nur in geringem Umfang Ansprüche zugebilligt werden. Denn in diesem Falle würde der dem Beklagten anzurechnenden Betriebsgefahr seines Personenkraftwagens und seiner fahrlässigen Übertretung des § 18 Abs. 3 Satz 1 StVO a.F. ein grob leichtfertiges und unvernünftiges Verhalten des Klägers gegenüberstehen und zu seinen Lasten auch zu berücksichtigen sein, dass es durch sein Verhalten zu dem Zusammenstoss der Fahrzeuge, also dazu gekommen ist, dass sich die Gefahr, die von dem Motorrad ausgeht, auswirken konnte (vgl. auch das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 8. Juni 1955 - VI ZR 59/54 -).

Dr. Kleinewefers Hanebeck Dr. Bode Dr. Hauß Erbel