Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.06.1998, Az.: IX ZR 165/97
Verweigerung eines Prozesskostenhilfegesuches für die Revision; Vertrauen von Gläubigern in die Rechtsbeständigkeit der Aufrechnungslage; Vorverlagerung der allgemeinen Aufrechnungsschranke auf den Zeitpunkt der Sequestration; Schutz des guten Glaubens des aufrechnungsbefugten Gläubigers
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.06.1998
- Aktenzeichen
- IX ZR 165/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 17109
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Köln - 15.04.1997
Rechtsgrundlagen
- § 114 ZPO
- § 554 b ZPO
- § 54 KO
- § 55 KO
- § 29 KO
Fundstellen
- DB 1998, 1860 (Volltext mit Anm.)
- DStR 1999, 80 (amtl. Leitsatz)
- EWiR 1998, 755-756 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- NJW 1998, 2538-2539 (Volltext mit red. LS)
- NZI 1998, 43
- ZBB 1998, 334
- ZIP 1998, 1319 (Volltext mit amtl. LS)
- ZInsO 1998, 141 (red. Leitsatz)
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und
die Richter Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
am 4. Juni 1998
beschlossen:
Tenor:
Dem Kläger wird die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für die Revision gegen das Urteil des 22. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 15. April 1997 verweigert.
Die Revision des Klägers gegen das bezeichnete Urteil wird nicht angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 475.290,13 DM.
Gründe
Die Sache wirft im Hinblick auf die Entscheidungen in BGHZ 99, 36, 40 f. [BGH 20.10.1986 - II ZR 293/85]; 109, 321, 322 [BGH 07.12.1989 - IX ZR 228/89](unter I.) und das Senatsurteil vom 20. März 1997 - IX ZR 71/96 (ZIP 1997, 737, 739) keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Das Rechtsmittel hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§§ 114, 554 b ZPO).
Nur die §§ 54, 55 und 29 ff. KO begrenzen das Vertrauen von Gläubigern in die Rechtsbeständigkeit der Aufrechnungslage. Eine Vorverlagerung der allgemeinen Aufrechnungsschranke des § 55 Nr. 1 KO auf den Zeitpunkt der Sequestration (§ 106 Abs. 1 Satz 2 KO) widerspricht der Wertung des Gesetzgebers, daß die Aufrechnungsbefugnis für die Zeit vor der Verfahrenseröffnung nur in flexibler Weise durch die Anfechtungsnormen beschränkt werden soll; diese stellen auf die wesentlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalles ab und schützen damit zugleich den guten Glauben des aufrechnungsbefugten Gläubigers. Die von den Vertretern der Gegenmeinung gewünschte Verstärkung der Insolvenzmasse hat auch der Gesetzgeber der Insolvenzordnung nicht verwirklicht (vgl. im Gegenteil §§ 21 - 24, 94, 95, 96 Nr. 3 InsO).
Streitwertbeschluss:
Streitwert für die Revisionsinstanz: 475.290,13 DM.
Stodolkowitz
Kirchhof
Zugehör
Ganter