Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 21.08.2001, Az.: 2 BvR 1098/01

Erschöpfung des Rechtsweges; Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde; Annahmegrund; Aussicht auf Erfolg; Gewährleistung des rechtlichen Gehörs

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
21.08.2001
Aktenzeichen
2 BvR 1098/01
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2001, 18074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Weiden in der Oberpfalz - 2 Ns 9 Js 1275/2001

Fundstelle

  • NStZ 2002, 43-44 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt (vgl. BVerfGE 90, 22 (24 ff. [BVerfG 08.02.1994 - 1 BvR 1693/92] )). Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, denn sie ist unzulässig.

2

1. Zwar kann ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) durch das Landgericht Weiden nicht ausgeschlossen werden, weil dieses seine Nichtannahmeentscheidung (§§ 313 Abs. 2, 322 a StPO) nur äußerst knapp begründet hat.

3

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Gericht verpflichtet, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 69, 145 (148) [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 876/84]; stRspr) und die getroffenen Entscheidungen zu begründen (BVerfGE 63, 80 (85 f. [BVerfG 26.01.1983 - 1 BvR 614/80] ); 86, 133 (145 f. )). Das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings im Einzelfall erst dann als verletzt anzusehen, wenn sich aus besonderen Umständen eindeutig ergibt, dass das Gericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. In den Fällen, in denen ein Berufungsgericht die Berufung nach § 313 Abs. 2 StPO als unzulässig verwirft, gebietet es Art. 103 Abs. 1 GG, dass das Gericht sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, das eine Annahme der Berufung rechtfertigen könnte, auseinander setzt (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Mai 1996 - 2 BvR 2847/95 -, NJW 1996, S. 2785; Karlsruher Kommentar zur StPO 4. Auflage § 322 a StPO, Rn. 1 a. E. ). Beweisanträge, auf die es für die Entscheidung ankommt, müssen vom Gericht berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 60, 247 (249) [BVerfG 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81];  60, 250 (252) [BVerfG 20.04.1982 - 1 BvR 1242/81];  69, 145 (148) [BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 393/84]), sofern nicht Gründe des Prozessrechts (§ 244 StPO) es gestatten oder dazu zwingen, sie unbeachtet zu lassen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. , § 313 Rn. 9).

4

Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht fern. Insbesondere die Ablehnung der Beweisanträge, mit denen zwei Alibizeugen benannt worden waren, entsprach nicht den Anforderungen des § 244 Abs. 2 StPO, zumal hier konkrete Umstände vorlagen, auf die die behauptete Erinnerungsfähigkeit der Zeugen gestützt werden konnte (Verkehrsunfall des Vaters des Beschwerdeführers, Weihnachtsgeschäftszeit, Gerichtstermin am Vormittag).

5

2. Der Beschwerdeführer hat jedoch den Rechtsweg nicht erschöpft. Zum Rechtsweg im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG gehört nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch das Nachverfahren zur Nachholung des rechtlichen Gehörs nach § 33 a StPO (BVerfGE 42, 243 (247 f. [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 164/76] )). Dabei ist der nicht an eine Frist gebundene Rechtsbehelf des § 33 a StPO durch die Instanzgerichte so auszulegen und anzuwenden, dass er jeden Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG im strafprozessualen Beschlussverfahren erfasst (BVerfGE 42, 243 (250) [BVerfG 30.06.1976 - 2 BvR 164/76]).

6

Dies hat der Beschwerdeführer bislang versäumt.

7

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

8

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

9
10