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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.10.1962, Az.: III ZR 129/61

Öffentliche Straße; Streupflicht; Außerhalb geschlossener Ortschaft; Gefährlichkeit von Straßenstellen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1962
Aktenzeichen
III ZR 129/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 10222
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 17.05.1961

Fundstellen

  • DAR 1963, 129
  • DB 1962, 1569 (Volltext)
  • DRiZ 1963, 60
  • DÖV 1963, 357 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1963, 30-31 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1963, 37-40 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1962, 1182-1185 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Bei Glatteis besteht eine Streupflicht auf öffentlichen Straßen außerhalb einer geschlossenen Ortschaft nur an besonders gefährlichen Stellen. Gefährlich ist eine solche Straßenstelle, die wegen ihres Zustandes die Möglichkeit eines Unfalles auch für den Fall nahelegt, daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt walten läßt. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtsseitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann. Offen geblieben ist dabei die Frage, ob eine solche besondere Gefährlichkeit noch aus anderen Gründen bejaht werden muß, etwa auf Kraftverkehrsschnellstraßen oder an Straßenstellen, bei denen jeder Unfall notwendigerweise außergewöhnlich schwere Folgen hat.

Die Streupflicht ist danach verneint in einem Fall, in dem sich Glatteis auf einer kurvenreichen, leicht abfallenden Strecke einer Bundesstraße im Mittelgebirge mit wechselndem Waldbestand an einem bewaldeten Steilhang infolge Nebels gebildet hatte, der aus dem Tal hochgestiegen war und sich am Hang gestaut hatte.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Zur Streupflicht auf öffentlicher Straße außerhalb geschlossener Ortschaft bei Glatteis.

  2. 2.

    Zur Einstufung der Gefährlichkeit von Straßenstellen.

  3. 3.

    Eine Streupflicht wird verneint für den Fall, daß sich Glatteis auf einer kurvenreichen, leicht abfallenden Strecke einer Bundesstraße im Mittelgebirge mit wechselndem Waldbestand an einem bewaldeten Steilhang infolge Nebels gebildet hatte, der aus dem Tal hochgestiegen war und sich am Hang gestaut hatte.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Oktober 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 17. Mai 1961 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Die klagende B. hat an den bei einem Verkehrsunfall verletzten M. Hermann C. aus Bo. Beihilfen in Höhe von 5.628,20 DM geleistet und für die Zeit vom 20. Februar bis 15. November 1959 die Dienstbezüge entrichten müssen, obwohl der Beamte dienstunfähig war. Sie nimmt das beklagte L. auf Ersatz in Anspruch, weil sie meint, der Geschädigte C. habe gegen das Land Schadenersatzansprüche wegen Verletzung der Streupflicht gehabt und diese Ansprüche seien auf die B. nach dem Beamtenrecht übergegangen.

2

Der Unfall ereignete sich infolge Glatteis am 19. Februar 1959 kurz nach 14 Uhr auf der Bundesstraße ... bei dem Kilometerstein ...,4 bei klarem sonnigen Winterwetter mit einer Temperatur um den Nullpunkt. Der verletzte M. C. befand sich an diesem Tage mit eigenem Volkswagen auf einer Urlaubsfahrt. Er kam aus dem Schwarzwald und wollte nach Bayern. Der Unfall geschah zwischen Ri. und Z., östlich der Sch. A.. Sie straße führte hier von Süden (Ri.) nach Norden (Z.). Der M. C. fuhr bergab und hatte gerade ein. Waldstück durchfahren, als der Wald an seiner rechten Seite aufhörte und den Blick in ein im Osten liegendes Tal freigab, während das bewaldete Gelände auf der westlichen (linken) Seite stark anstieg. In einer langgestreckten Linkskurve kam der Wagen auf Glatteis; er schleudertet drehte sich vorn nach rechts und prallte beim Kilometerstein ...,4 mit der linken Seite an einen Baum rechts an der Straße. M. C. erlitt lebensgefährliche Verletzungen.

3

Die Klägerin hat vorgetragen: Die Straße sei an der Unfallstelle auf etwa 150 m spiegelglatt und nicht bestreut gewesen. Der Geschädigte sei im dritten Gang mit höchstens 50 km/h gefahren. Er habe mit Glatteis nicht zu rechnen brauchen. Das L. hätte an dieser Stelle streuen müssen, weil sie besonders gefährlich sei. Infolge des Geländes und der Straßenführung komme es zu Eisbildungen, mit denen niemand rechnen könne. Das habe schon häufig, insbesondere am fraglichen Tage mehrfach zu ähnlichen Unfällen geführt. Der Straßendienst des L. sei auch mangelhaft organisiert gewesen.

4

Die Klägerin hat von ihrem Schaden nur einen Teilbetrag von 6.100,- DM geltend gemacht und die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen beantragt.

5

Das beklagte L. hat Abweisung der Klage sowie widerklagend die Feststellung beantragt, daß der Klägerin auch ein weiter behaupteter Anspruch von 16.875,47 DM nicht zustehe. Es hat ausgeführt: Die Straße sei ausreichend mit Warnschildern versehen. Sie sei nicht besonders gefährlich, da der Verletzte bei der Art der Straßenführung, den Besonderheiten des Geländes und der damaligen Witterung nicht mit völliger Eisfreiheit habe rechnen dürfen. Er sei viel zu schnell gefahren. Trotz starken Verkehrs hätten sich dort sonst keine Glatteisunfälle ereignet. Im übrigen habe das L. bei Gefahr streuen lassen, doch sei, damals das Glatteis überraschend aufgetreten. Der Straßendienst sei ordnungsmäßig eingerichtet, unterrichtet und überwacht. Die Höhe der Forderung sei übersetzt, weil der Verletzte sich ein erhebliches Mitverschulden und die Betriebsgefahr seines Wagens entgegenhalten lassen müsse.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

7

Das Landgericht hat die Klage mangels Streupflicht und die Widerklage mangels Rechtsschutzinteresses abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Anschlußberufung des Beklagten der Feststellungswiderklage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin, mit der sie ihr Begehren auf Zahlung und Abweisung der Widerklage weiter verfolgt. Das Land beantragt

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist zutreffend und entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung. Danach gilt für die Streupflicht folgendes:

9

Die Pflicht der öffentlichen Hand, die winterliche Glätte der Straßen durch abstumpfende Mittel zu beseitigen, folgt - soweit nicht polizeiliche Wegereinigungsgesetzse gelten - aus der allgemeinen Straßenverkehrssicherungspflicht. Diese Straßenverkehrssicherungspflicht beruht auf der Tatsache, daß von den Straßen durch die Zulassung eines Verkehrs Gefahren ausgehen können. Gegenstand dieser Pflicht sind nur die Maßnahmen, mit denen diesen Gefahren zu begegnen ist. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht richten sich nach dem Zweck, dem die jeweilige Verkehrseinrichtung dient, und den unter Berücksichtigung diesen Zwecken drohenden Gefahren. Die Pflicht erstreckt sich dabei nicht nur auf den Zustand der Fahrbahn, sondern auch darauf, daß sich der Verkehr auf der Straße gefahrlos abwickeln kann. Der Pflichtige muß zwar die Gefährdeten vor allen von der Straße ausgehenden Gefahren schützen und notfalls warnen, aber nur, soweit dies mit zumutbaren Mitteln möglich ist. Diese Begrenzung auf zumutbare Mittel wird bei der Streupflicht bedeutsam, da es unmöglich ist, alle Straßen bei Glätte durch Streuen völlig gefahrlos zu gestalten und zu erhalten. Die Rechtsprechung hat deshalb anerkannt, daß eine allgemeine Pflicht, alle Fahrbahnen öffentlicher Straßen bei Winterglätte zu bestreuen, nicht besteht. Ein Streuen aller Straßen ist bei der Länge des deutschen Straßennetzes mit Rücksicht auf die dazu benötigten Arbeitskräfte und Mittel einfach undurchführbar. Die Verkehrsteilnehmer, insbesondere die Kraftfahrer, müssen gewisse Einwirkungen der Naturgewalten als unabänderlich hinnehmen; sie müssen entsprechend vorsichtig fahren und erforderlichen Falles auch vorübergehend die Benutzung von Straßen für den Kraftverkehr bei Überschwemmungen, Feuersbrünsten, Steinschlägen, Bergrutschen, Orkanen und dergleichen unterlassen, ähnliches gilt für die winterliche Straßenglätte. Hier besteht bei Glatteis auf öffentlichen Straßen eine Streupflicht für die Fahrbahnen innerhalb geschlossener Ortschaften nur an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen. Außerhalb der geschlossenen Ortslage besteht grundsätzlich überhaupt keine Streupflicht; eine Ausnahme gilt nur für besonders gefährliche Stellen. Gefährlich in diesem Sinne sind solche Straßenstellen, die wegen ihrer eigentümlichen Anlage oder bestimmter Zustände, die nicht ohne weiteres erkennbar sind, die Möglichkeit eines Unfalls auch für den Fall nahelegen, daß der Verkehrsteilnehmer die im Verkehr allgemein erforderliche Sorgfalt walten läßt. Eine besonders gefährliche Stelle liegt erst dann vor, wenn der Verkehrsteilnehmer bei der für Fahrten auf winterlichen Straßen zu fordernden schärferen Beobachtung des Straßenzustandes und der damit zu fordernden erhöhten Sorgfalt den die Gefahr bedingenden Zustand der Straße nicht oder nicht rechtzeitig erkennen und deshalb die Gefahr nicht meistern kann. Ob auch dann eine Straßenstelle als besonders gefährliche Stelle angesprochen werden muß, wenn nach den besonderen Umständen des Falles jedes Rutschen auf winterlichen Straßen und die damit verbundene Gefahr des Abkommens von der Fahrbahn regelmäßig außergewöhnliche Gefahren in sich birgt, wie z.B. bei einer ungesichert an einer tiefen Schlucht entlang führenden Straße, bedarf keiner Entscheidung, weil ein solche. Fall hier nicht gegeben ist. Ob und wieweit bei Schnellverkehrsstraßen (z.B. Autobahn und dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Autobahnzubringern) mit Rücksicht auf die Zweckbestimmung anderes gilt, bedarf ebenfalls keiner Erörterung, weil eine derartige Straße hier nicht befahren wurde. Deshalb besteht bei öffentlichen Straßen außerhalb der geschlossenen Ortslage grundsätzlich darin keine Streupflicht, wenn ein im oben umschriebenen Sinn besonders sorgfältig fahrender Kraftfahrer die Glatteisbildung oder die Möglichkeit einer solchen so rechtzeitig erkennen kann, daß er sich darauf einstellen und durch langsames und gleichmäßiges Fahren einen Unfall in aller Regel vermeiden kann.

10

Das entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, von der abzugehen kein Anlaß besteht (BGH NJW 1952, 1087; VersR 1956, 68;  1959, 334; VRS 10, 254; BGHZ 31, 73 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58];  31, 219) [BGH 11.11.1959 - IV ZR 88/59].

11

Eine solche besondere Gefahrenstelle ist insbesondere bejaht worden an einer Straßenstelle, die wegen des in der Umgebung ungewöhnlichen Grundwasserstandes schon bei geringstem Bodenfrost auch bei sonst ganz trockener Witterung zu Glatteisbildung neigte, was kein Wegebenutzer ahnen konnte (BGH III ZR 137/59 vom 11. Juli 1960). Der erkennende Senat hat weiter als eine derartige besonders gefährliche Stelle eine Brücke im Zuge einer Bundesstraße anerkannt, als der breiten Hasse der Kraftfahrer noch nicht bekannt war, daß die Fahrbahn auf solchen Brücken schneller vereist als an anderen Stellen der Straße (BGHZ 31, 73 [BGH 01.09.1959 - III ZR 96/58] - Niddabrücke); für eine andere Zeit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für solche Fälle eine Streupflicht bereits verneint, weil Brücken als derartige Gefahrenstellen allen Kraftfahrern bekannt sein müßten (BGH VI ZR 76/59 vom 30. Mai 1960 - MBB 1960, 839). Abgelehnt ist eine Streupflicht bei Durchfahrten unter Brücken und Stellen mit wechselnder Sonnenbestrahlung, weil derartige Gefahrenstellen Kraftfahrern vertraut und bekannt sein müssen. Denn der Wegebenutzer darf keinesfalls aus dem Zustand eines Teils einer Straße darauf schließen, daß die folgenden Strecken veränderter Beschaffenheit den gleichen Zustand aufweisen. Er muß bei Frostgefahr und Temparaturen um den Nullpunkt mit plötzlichen Vereisungen an Stellen rechnen, die erfahrungsgemäß zur Eisbildung neigen, etwa an Straßenstücken mit gegenüber der Umgebung veränderter Einwirkung von Sonne, wind und Niederschlägen, bei wechselndem Baumbestand oder an Wegestrecken mit sonstigen eisfördernden Besonderheiten (BGH III ZR 177/58 vom 30. November 1959 = LM BGB § 823 Eb Nr. 13; III ZR 144/59 vom 11. Juli 1960; III ZR 137/59 vom 11. Juli 1960; III ZR 139/61 vom 12. Juli 1962 III ZR 137/59 vom 11. Juli 1960; III ZR 139/61 vom 12. Juli 1962III ZR 139/61 vom 12. Juli 1962 zur Veröffentlichung bestimmt).

12

Trager dieser Verkehrssicherungspflicht sind bei Bundesstraßen - wie das Berufungsgericht richtig angenommen hat - die Länder (BGHZ 9, 373;  14, 83[BGH 22.06.1954 - I ZR 225/53];  16, 95) [BGH 21.12.1954 - I ZR 36/53].

13

II.

Das Berufungsgericht hat in Anwendung dieser von ihm richtig dargelegten Rechtsgrundsätze eine besondere Gefährlichkeit der Unfallstrecke sowie eine Verpflichtung zum Streuer, vor dem Unfall verneint und dazu auf Grund der Beweisaufnahme sowie des unstreitigen Parteivortrags folgende Feststellungen getroffen:

14

Die Bundesstraße ... sei 5,65 m breit, aber noch nicht für den Schnellverkehr ausgebaut und entspreche dem Zustand, wie man ihn in Ba.-W. allenthalben antreffe. Jeder Kraftfahrer erkenne das ebenso wie die kurvenreiche Führung ab Kilometerstein ...,9, wo das übliche Warnschild eine kurvenreiche Strecke auf 4.000 m und kurz darauf ein weiteres Schild "Glatteisgefahr" angekündigt habe. Der nach dem Kilometerstein ...,1 beginnende und kaum 600 m lange Waldbestand habe auf der östlichen Seite etwa 80 m vor dem Kilometerstein ...,4 geendet; die Straße führe dann am westlichen teilweise bewaldeten Abhang einer Senke entlang. An der Unfallstelle gehe eine langgestreckte, leicht überhöhte Linkskurve mit einem Gefälle von 3,6 % nach einer geraden Strecke von etwa 15 m in eine sanfte, auch nach außen überhöhte Rechtsschleife über.

15

Das Glatteis am Unfalltage sei dadurch entstanden, daß der aus dem Tal kommende Nebel, dessen Aufsteigen durch den bewaldeten steilen Hang an der Westseite der Straße verzögert wurde, sich verdichtet und bei Temperaturen unter dem Nullpunkt als Glatteis auf der nach der Talseite offenen Strecke niedergeschlagen habe, während in dem beiderseits bewaldeten Streckenabschnitt der Nebel sich nicht so stark verdichtet habe. Das Eis habe für den Verletzten 15 m hinter dem beiderseitigen Waldbestand begonnen. Die Eisfläche habe sich vom Morgen bis zum Mittag langsam, aber erheblich vergrößert. Auf Straßen im Mittelgebirge, die von Süden nach Norden an einem bewaldeten steilen Hang eines Tales entlangführen, sei das kein außergewöhnlicher Vorgang, zumal die Unfallstelle trotz sonnigen Wetters im Schatten gelegen habe. Das Gelände außerhalb der Fahrbahn sei leicht mit Schnee bedeckt gewesen und M. C. habe schon vorher auf der Fahrt durch den Schwarzwald verschiedene Glatteisstellen passiert gehabt.

16

Der Geschädigte hätte an dieser Stelle wiederum mit Glatteis rechnen und deshalb viel langsamer fahren müssen. Er habe nicht darauf vertrauen dürfen, daß diese noch an der steil ansteigenden Bergseite bewaldete, nach einem Tal im Osten freiliegende Straßenstelle eisfrei sein würde, weil er in dem vorangegangenen Waldstück von 600 m Länge kein Glatteis bemerkt gehabt habe, zumal er im Waldstück selbst schon feuchte Stellen bemerkt gehabt habe. Die Straße habe für den Verletzten bereits auf den letzten 85 m im beiderseitigen Waldgelände und anschließend auf weitere 15 m auf der einseitig bewaldeten Strecke feucht wie nach einem Regen und gegenüber dem trockenen Straßenuntergrund dunkler ausgesehen. Ein solcher Wechsel habe einem aufmerksamen Fahrer nicht entgehen dürfen. Der Geschädigte hätte deshalb gerade im Bereich der Unfallstelle die Möglichkeit einer Vereisung erkennen müssen und seine Geschwindigkeit erheblich herabsetzen müssen. Schon bei einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 40 km/h wäre der Unfall ganz vermieden worden.

17

Eine besondere Gefährlichkeit dieses Straßenabschnitts könne auch nicht wegen einer Häufung von Glatteisunfällen angenommen werden. Denn die Beweisaufnahme habe nicht ergeben, daß sich in nächster Nähe der Unfallstelle auf Glatteis zurückzuführende Verkehrsunfälle häufig ereignet hatten.

18

III.

1.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Verneinung einer Streupflicht. Dabei ist die Beantwortung der Frage, ob ein Gelände gefährlich oder besonders gefährlich ist, weitgehend dem Tatrichter zu überlassen. Das Revisionsgericht darf grundsätzlich in solchen Fällen nur überprüfen, ob der Tatrichter für seine Entscheidung den richtigen rechtlichen Ausgangspunkt gewählt und alle tatsächlichen Besonderheiten des Sachverhalte ausreichend gewürdigt hat.

19

Die Würdigung des Berufungsgerichts zeigt im Ergebnis keinen Rechtsfehler, denn das Gelände enthielt nach den Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts genügend Warnzeichen. Das Bild der Straße hatte mehrfach schnell gewechselt. Die Straße führte nach dem Verlassen des beiderseitigen Waldstückes an einem bewaldeten Steilhang weiter; dieser nur noch einseitig bewaldete Straßenteil war der Kälte und dem Wind stärker ausgesetzt als die Strecke im beiderseitigen Waldgelände. Im bergigen Gelände treten feuchte Luftmassen häufiger auf als in der Ebene und können an bewaldeten Hängen gestaut werden. Dieses auffallende und wechselnde Straßenbild im Mittelgebirge mußte bei den herrschenden Witterungsverhältnissen einen aufmerksamen Kraftfahrer veranlassen, den Straßenzustand besonders genau zu beobachten und sein Augenmerk mit erhöhter Sorgfalt auf etwaige Glatteisstellen oder verdächtige Straßenstellen zu richten, die einen Anhaltspunkt für das Vorhandensein von Glatteis bieten konnten. Ein den winterlichen Verhältnissen Rechnung tragender Kraftfahrer hätte hier - auch wenn im Augenblick kein Nebel zu sehen war - mit der Möglichkeit einer Glatteisbildung gerechnet und die Gefahr durch eine Verringerung der Geschwindigkeit bewältigt. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß eine derartige Straßenstelle nicht als besonders gefährlich im Sinne der oben erwähnten Rechtsprechung zu werten ist.

20

Für diese Entscheidung ist es ohne Bedeutung, daß M. C. auf die Möglichkeit einer Glatteisbildung noch besonders durch die dunkel gefärbten feuchten Straßenstellen aufmerksam gemacht wurde, die schon im Waldgelände begonnen hatten. Der Revision ist zuzugeben, daß die Gründe des Berufungsurteils auf diese Mißachtung zusätzlicher Gefahrenzeichen zu stark abgestellt haben. Für die Entstehung einer Streupflicht ist die objektive Gefährlichkeit der Straßenstelle maßgebend, also ein Straßenzustand, bei dem nach objektiver Wertung der Kraftfahrer trotz Anwendung der im Winter erforderlichen erhöhten Sorgfalt die Möglichkeit eines Unfalls durch Glatteis nicht erkennen und die dadurch verursachten Schäden nicht abwenden kann. Besteht auf Grund des objektiven Straßenzustandes eine Streupflicht, dann kann allerdings trotz ihrer Vernachlässigung eine Haftung entfallen, wenn den Kraftfahrer ein persönlicher Vorwurf trifft, weil er im Einzelfall die auf Grund seiner persönlichen Kenntnisse, Erfahrungen oder Anforderungen zu wahrende Vorsicht außer acht gelassen hat, beispielsweise wenn er noch erkanntem Glatteis scharf gebremst oder trotz warnenden Zurufs seine Fahrt auf dem Glatteis beschleunigt hat. Darum handelt es sich im vorliegenden Fall aber entgegen der Annahme der Revision nicht, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bereits das Gelände selbst ausreichende objektive Warnungshinweise enthielt, so daß eine Streupflicht auf jeden Fall zu verneinen war, auch wenn die Straße keine dunklen Feuchtigkeitsflecke aufgewiesen hätte.

21

Aus dem gleichen Grunde bedarf es keiner weiteren Behandlung der Frage, auf welche Strecke sich das vor dem Waldstück angebrachte Glatteisschild bezogen hatte.

22

Das Urteil des Berufungsgerichts nennt allerdings mehrfach Himmelsrichtungen, und zwar im Blick auf die Pachtung, in der M. C. fuhr, sowie im Blick auf die Lage des Waldes und des Tales neben der Glatteisstelle; auch wird erwähnt, daß die Somne zwar schien, die Glatteisstelle aber im Schatten lag; endlich wird darauf hingewiesen, daß M. C. bei seiner Fahrt durch den Schwarzwald auch dort durch winterliche Glätte gefährdete Straßenstellen angetroffen hätte. Würde das Berufungsgericht gerade aus diesen Umständen hergeleitet haben, daß ein Kraftfahrer an der Unfallstelle mit Glatteis zu rechnen hatte, und daß deshalb diese Stelle nicht als besonders gefährlich anzusehen und mithin nicht zu streuen sei, so könnte ihm nicht gefolgt werden. Ein Kraftfahrer auf einer kurvenreichen Strecke wäre überfordert, wenn von ihm verlangt würde, er müsse jederzeit über die Himmelsrichtungen unterrichtet sein und müsse daher aus dieser Kenntnis der Himmelsrichtungen auch die Gefahr von Glatteisbildung prüfen. Der Zusammenhalt der Urteilsgründe ergibt jedoch, daß das Berufungsgericht die Himmelsrichtungen nur in Anlehnung an das Sachverständigen-Gutachten erwähnt, um mit diesem Gutachten zu erklären, wie es zu der Glatteisbildung an der Unfallstelle gekommen ist. Das Urteil läßt aber mit hinreichender Sicherheit erkennen, daß das Berufungsgericht angenommen hat, die Gefahr der Glatteisbildung an der Unfallstelle sei aus der Beschaffenheit der Fahrstrecke zu erkennen gewesen (Übergang von beiderseitigen Wald zu einer Strecke mit Hochwaldbestand nur an der Bergseite, dagegen unbewaldetes Gelände an der Talseite). Daraus ergibt sich zugleich, daß das Berufungsgericht auch die Schattenlage der Glatteisstelle zur Zeit des Unfalls und die Erfahrungen des M. C. aus seiner vorangegangenen Schwarzwaldfahrt nicht zur Begründung der Ansicht verwendet hat, die Unfallstelle sei nicht als eine besonders gefährliche Stelle anzusehen.

23

2.

Die weiteren Angriffe der Revision gegen diese Würdigung greifen nicht durch.

24

a)

Die Revision wendet sich gegen die vom L. vorgetragene Auffassung, ihm seien erhöhte Aufwendungen für die Verkehrssicherheit nicht zuzumuten gewesen, weil die für den Ausbau der Straße verantwortliche B., also die Klägerin selbst, die Straße noch nicht entsprechend den gestiegenen Verkehrsbedürfnissen ausgebaut habe.

25

Dieser Vortrag ist unerheblich, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, daß die Besonderheit der Straße den Unfall mitverursacht habe; nach den Feststellungen hätte auch eine breitere Straße den Unfall nicht verhindert, zumal die Belassung der Straßenbäume keinesfalls pflichtwidrig war, weil diese Bäume auch als Leit- und Begrenzungseinrichtungen der Straße ihren Sinn haben.

26

b)

Die Revision trägt vor, nach dem Gutachten des Sachverständigen sei die Straßenstelle gefährlich gewesen, weil der Fahrer nicht habe annehmen können, daß nach der eisfreien Strecke im Walde eine Vereisung vorliegen könne.

27

Damit entfernt sich die Revision von den Feststellungen, weil das Berufungsgericht gerade davon ausgeht, daß ein sorgfältiger und besonnener Kraftfahrer mit einer Vereisungsgefahr nach dem Verlassen des Waldes habe rechnen müssen.

28

c)

Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte seine Auffassung begründen müssen, es sei ein Erfahrungssatz, daß eine durch Hebel verursachte Eisbildung auf Straßen, die von Süden nach Norden am Berghang entlangführen, nichts außergewöhnliches sei.

29

Das Berufungsurteil zeigt insoweit keinen Fehler, denn es hat den Erfahrungssatz nicht allgemein und abstrakt aufgestellt, sondern hat die festgestellten Besonderheiten dieses Straßenstückes gewürdigt und dabei den Ablauf der Ereignisse an diesem Tage und an dieser Stelle nicht als außergewöhnlich gefunden. Die dazu erforderliche Sachkunde durfte sich der Tatrichter zutrauen. Die Würdigung des Berufungsgerichts zeigt weder Denk- noch Rechtsfehler.

30

d)

Die Revision trägt endlich vor, der Verunglückte hätte sich den erkennbaren Straßenverhältnissen ausreichend angepaßt.

31

Sie übersieht dabei, daß das Berufungsgericht etwas anderes festgestellt hat, weil es davon ausgeht, daß ein aufmerksamer Kraftfahrer die Gefährdung hätte erkennen und deshalb langsamer fahren müssen.

32

IV.

Die Revision greift weiter die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts an und rügt die fehlerhafte Behandlung von Beweisanträgen. Auch diese Rügen führen nicht zum Erfolg.

33

1.

Die Klägerin hatte in der Berufungsbegründung beantragt, die Akten der Straßenbauverwaltung T. zum Beweise dafür beizuziehen, daß die Unfallstelle wegen der mit ihrer Geländeführung verknüpften Beschaffenheit besonders gefährlich sei. Das Berufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen, weil das Beweisthema lediglich die von der Rechtsprechung erarbeiteten allgemeinen Merkmale einer gefährlichen Stelle wiederhole, aber keine Behauptungen über den tatsächlichen Zustand der Straße enthalte.

34

Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Begründung einen Rechtsfehler enthält. Denn darauf könnte das Urteil nicht beruhen, da das Berufungsgericht den Antrag schon deshalb zurückweisen durfte, weil die Klägerin kein zulässiges. Beweismittel benannt hatte. Die Prozeßordnung kennt zwar den Beweis durch Urkunden, doch sind ganze Akten oder - wie hier - ganze Aktenbündel keine "Urkunden", sondern Zusammenfassungen von Urkunden, internen Aufzeichnungen, Beweisstücken, Anlagen und sonstigen Sachen. In derartigen Fällen muß der. Beweisführer unter Beachtung der §§ 421 ff ZPO die einzelnen bestimmt bezeichneten Aktenteile oder Urkunden angeben, die er als Beweismittel für ein bestimmtes Thema in den Prozeß einführen will (vgl. BGHSt 6, 128). Daran fehlte es hier.

35

2.

Die Revision rügt weiter die unterbliebene Vernehmung des Zeugen W..

36

Die Klägerin hatte sich auf diesen Zeugen u.a. zum Beweise für folgende Behauptung berufen: Die Unfallstelle sei trotz häufiger Vereisung wiederholt nicht bestreut worden; die Unfallstelle sei wegen ihrer ständigen Vereisung und mangelnden Bestreuung die gefährlichste Stelle auf der ganzen Strecke noch T., über die die Einheimischen, da sie ihnen bekannt sei, zu "schleichen" pflegten.

37

Das Berufungsgericht hat als wahr unterstellt, daß die Unfallstelle trotz häufiger Vereisung nicht gestreut gewesen sei und die Einheimischen darüber zu schleichen pflegten; es hat weiter bemerkt, daß es Sache des Gerichts und nicht der Zeugen sei, zu beurteilen, ob eine Stelle besonders gefährlich sei.

38

Diese Wahrunterstellung wurde dem sinnvoll ausgelegten Antrag gerecht; die Unterscheidung zwischen Tatsachen und Schlußfolgerungen war richtig.

39

Die Revision meint dazu, daß dieser Ausspruch auf Rechtsirrtum beruhe, nicht das Sachverständigengutachten beachte und die Leitsätze des Bundesgerichtshofs verkenne. Die Revision rügt also nicht etwa, daß sich das Berufungsgericht mit der Wahrunterstellung in Widerspruch gesetzt habe, oder daß das Oberlandesgericht nicht die volle unter Beweis gestellte Behauptung als wahr unterstellt habe; dann enthielt aber die Ablehnung des Beweisantrags nach Wahrunterstellung der Behauptung keine Verfahrensfehler. Dabei ist dem Berufungsgericht zuzustimmen, daß eine Wahrunterstellung nur für den Tatsachenkern des Beweissatzes und nicht für rechtliche Begriffe oder reine Schlußfolgerungen möglich ist. Jede Vereisung ist gefährlich, aber die häufige Vereisung einer Straßenstelle begründet keine besondere Gefährlichkeit im Sinne der hier behandelten Rechtsprechung über die Streupflicht auf öffentlichen Straßen, wenn diese Gefahr erkennbar und vermeidbar ist. Der Verletzte hätte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Gefahr erkennen können und dann ebenfalls so wie die Einheimischen fahren, also entsprechend der Wahrunterstellung "schleichen" müssen. Diese Anforderungen an die Fahrweise der Benutzer dieser Straßenstelle sind nicht zu beanstanden.

40

3.

Die Revision verweist darauf, daß nach dem Gutachten des Technischen Überwachungsvereins Stuttgart für den Fahrer die Notwendigkeit, anderes zu tun, nicht erkennbar gewesen sei.

41

Das Berufungsgericht hat jedoch, wie bereits wiederholt bemerkt worden ist, etwas anderes festgestellt. Im übrigen hatte der Sachverständige nur bemerkt, das Glatteis sei "äußerst gefährlich" und "schwer erkennbar" gewesen. Das Oberlandesgericht hat nicht verkannt, daß jedes Glatteis auf öffentlichen Straßen für einen Kraftfahrer "äußerst gefährlich" ist. Es hat aber unter Berücksichtigung anderer, vom Sachverständigen nicht gewürdigter Zeugenaussagen festgestellt, daß die Witterungsverhältnisse dieses Tages und die Besonderheiten des Geländes am Unfallort jeden mit äußerster Sorgfalt fahrenden Kraftfahrer hätten warnen müssen; damit war die Gefahr erkennbar, sodaß eine Streupflicht entfiel. Diese Erwägungen und die Folgerungen des Berufungsgerichts zeigen keinen Rechtsfehler; dann bedurfte es keiner weiteren Behandlung des Gutachtens in den Entscheidungsgründen.

42

4.

Soweit die Revision Ausführungen darüber macht, daß der Straßendienst mangelhaft organisiert sei und früher hätte einschreiten können, ist das rechtsunerheblich, weil noch den vorstehenden Ausführungen eine Streupflicht gerade nicht bestand.

43

V.

Damit erweisen sich alle Angriffe der Revision als unbegründet.

44

Das Urteil zeigt auch sonst keinen Fehler zum Nachteil der Klägerin, da insbesondere gegen die Zulässigkeit der negativen Feststellungswiderklage und nach dem Beweisergebnis auch gegen ihre Begründetheit rechtlichen Bedenken nicht bestehen.

45

Die Revision muß daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler