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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.04.1972, Az.: 1 StR 8/72

Vorlage des Protokolls über die kommissarische Vernehmung eines Zeugen an den Angeklagten; Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht; Gebotenheit der Ladung des kommissarisch vernommenen Zeugen zur erneuten Vernehmung in der Hauptverhandlung; Annahme der Mittäterschaft hinsichtlich aller Körperverletzungstaten und die sich daraus ergebende Zurechnung der von Mittätern begangenen Verletzungshandlungen; Anforderungen an die Bemessung von Gesamtfreiheitsstrafen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.04.1972
Aktenzeichen
1 StR 8/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 12235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bayreuth - 13.10.1971

Verfahrensgegenstand

Gemeinschaftliche gefährliche Körperverletzung u.a.

Prozessführer

1. Maschinist Robert M. aus H., geboren am ... 1946 in W., zur Zeit in Haft

2. Zeitschriftenwerber Robert B. aus H. S., dort geboren am ... 1950

3. Kaufmännischer Angestellte Andreas R. aus B., geboren am ... 1951 in H./S.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 11. April 1972,
an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Mösl,
Bundesrichter Pikart,
Bundesrichter Dr. Woesner,
Bundesrichter Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Freiherr von ..., als Verteidiger des Angeklagten zu 1),
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 13. Oktober 1971 wird mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben

  1. 1.)

    auf die Revision des Angeklagten R. im Strafausspruch gegen diesen Angeklagten,

  2. 2.)

    auf die Revisionen der Angeklagten M. und B. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen dieser Angeklagten und des Mitangeklagten F.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, zugleich über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht Hof zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten M. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen sowie wegen Sachhehlerei unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren 6 Monaten, den Angeklagten B. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen und tateinheitlich begangenen schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und den Angeklagten R. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt.

2

Die Angeklagten M. und R. rügen mit ihren Revisionen Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und sachlichen Rechts, während sich die Revision des Angeklagten B. auf die Sachbeschwerde beschränkt. Die Rechtsmittel haben nur teilweise Erfolg.

3

I.

Die Nachprüfung der Schuldsprüche auf Grund der Revisionsrechtfertigungen ergibt bei keinem der Beschwerdeführer einen Rechtsfehler.

4

1.

In formeller Hinsicht beanstandet der Angeklagte M., daß ihm das Protokoll über die kommissarische Vernehmung des Zeugen G. vor dem Amtsgericht Stadtsteinach nicht vorgelegt worden sei. Der insoweit geltend gemachte Verstoß gegen § 224 Abs. 1 Satz 2 StPO liegt jedoch schon deshalb nicht vor, weil der Verteidiger zwar, wie die Revision selbst vorträgt, vom Vernehmungstermin verständigt war, ihn aber nicht wahrgenommen hatte (vgl. Kleinknecht, StPO 30. Aufl. § 224 Anm. 3). Unter diesen Umständen bedurfte es auch keiner besonderen Aufforderung an den Verteidiger, zur Frage der Verlesung der Niederschrift über die kommissarische Zeugenvernehmung Stellung zu nehmen (vgl. BGHSt 17, 337, 340) [BGH 03.07.1962 - 3 StR 22/61].

5

2.

Die von den Revisionsführern M. und R. gegen die Verlesung und Verwertung der Zeugenaussage G. erhobenen verfahrensrechtlichen Einwände sind ebenfalls unbegründet. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 223, 250, 251 Abs. 1 Nr. 3 StPO) dargetan. Es mag dahingestellt bleiben, ob eine gerade erfolgte Einberufung zum Wehrdienst und der damit verbundene Dienstantritt eines Zeugen ein nicht zu beseitigendes Hindernis im Sinne von § 223 Abs. 1 StPO bilden kann. Denn die Anordnungen über die kommissarische Vernehmung des Zeugen G. und die Verlesung seiner Aussage beruhten, wie die dafür gegebenen Begründungen mit ausreichender Deutlichkeit erkennen lassen, vor allem auf der nicht zu beanstandenden Annahme einer unzumutbar großen Entfernung zwischen dem Dienstort Eckernfoerde (Schleswig-Holstein) und dem Gerichtsort Bayreuth (§ 223 Abs. 2 StPO). Bei dieser Sachlage wäre es nur dann geboten gewesen, den kommissarisch vernommenen Zeugen zur erneuten Vernehmung in der Hauptverhandlung zu laden, wenn das Gericht hierfür aus besonderen Gründen dringende Veranlassung gehabt hätte. Solche Gründe sind aber dem Revisionsvorbringen nicht zu entnehmen; sie sind um so weniger ersichtlich, als die Angeklagten und ihre Verteidiger der Verlesung des Vernehmungsprotokolls nicht widersprochen und auch danach zu den sehr ausführlichen Angaben des Zeugen keine weiteren Erklärungen abgegeben hatten.

6

3.

Die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt begegnet, soweit die Schuldsprüche in Betracht kommen, ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Insbesondere ist die Annahme der Mittäterschaft hinsichtlich aller Körperverletzungstaten und die sich daraus ergebende Zurechnung der von Mittätern begangenen Verletzungshandlungen (§ 47 StGB) bei allen Beschwerdeführern einwandfrei begründet (UA S. 20/21). Auch das Fehlen von Erörterungen zur Frage der Anwendbarkeit von § 51 Abs. 1 StGB ist unter den gegebenen Umständen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden; daß die Angeklagten unter erheblichem Alkoholeinfluß standen, hat das Landgericht gesehen und unter dem Gesichtspunkt des § 51 Abs. 2 StGB gewürdigt. Eine Unstimmigkeit weisen die Urteilsgründe nur insofern auf, als sie sich mit der Verurteilung des Angeklagten B. wegen schweren Raubes befassen. Hier ist an einer Stelle ausgeführt, Bauer habe den Geldbeutel des Zeugen M. in der Absicht weggenommen, diesen sich oder einem Dritten (M.) ohne rechtfertigenden Grund zuzueignen (UA S. 21/22). Daraus ergibt sich hier aber nicht, daß die Strafkammer die Tatbestandsvoraussetzungen des Raubes rechtsirrig auch bei gewaltsamer Wegnahme einer Sache für einen anderen als erfüllt angesehen habe. Vielmehr liegt nur eine mißverständliche Ausdrucksweise vor. Nach den Feststellungen hat nämlich der Angeklagte B. den Geldbeutel in Ausführung des plötzlich gefaßten Wegnahmeentschlusses zunächst an sich genommen, bevor er ihn an den Mitangeklagten M. weitergab (UA S. 14). Ersichtlich war dieser Umstand für die Annahme der Zueignungsabsicht von entscheidender Bedeutung (vgl. UA S. 22, 23). Eine Bereicherungsabsicht war nicht erforderlich (BGH NJW 1952, 1184; BGH GA 69, 306).

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II.

Die Strafaussprüche halten demgegenüber den sachlichrechtlichen Revisionsangriffen nicht in allen Punkten stand.

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1.

Ob der Angeklagte R., der zur Tatzeit erst 19 Jahre alt war, mit Recht die Anwendung des Erwachsenenstrafrechts und die Nichtheranziehung des § 228 StGB rügt, bedarf keiner Erörterung. Der gegen diesen Angeklagten ergangene Strafausspruch kann schon deshalb nicht aufrechterhalten bleiben, weil die Strafkammer bei ihm das Nichtzeigen von Reue oder Unrechtseinsicht als straferschwerend gewertet hat (UA S. 33), obwohl er seine Schuld im wesentlichen bestritten hatte (UA S. 19/20). Darin liegt hier ein Rechtsfehler, weil dem Angeklagten immerhin nicht nachgewiesen werden konnte, daß er - abgesehen vom Festhalten des Zeugen G. und der ihm zur Last gelegten Einleitung der tätlichen Auseinandersetzung (UA S. 12) - an den für den Ausgang der Schlägerei bestimmenden gefährlichen Verletzungshandlungen persönlich beteiligt gewesen war. Unter diesen Umständen konnte aus der vom Angeklagten gewählten Art der Verteidigung eine für ihn nachteilige Folge nicht abgeleitet werden.

9

2.

Bei den Angeklagten M. und B. lassen die Strafzumessungserwägungen, soweit sie die Einzelstrafen (nicht "Einsatzstrafen") betreffen, keinen Rechtsfehler erkennen. Bei diesen Beschwerdeführern leidet indessen - wie übrigens auch bei dem Angeklagten R. - die Gesamtstrafenbildung daran, daß ihrer nur formelhaften Begründung nicht zu entnehmen ist, ob die Strafkammer den Erfordernissen des § 75 Abs. 1 Satz 2 StGB Rechnung getragen hat. Hiernach wird nunmehr grundsätzlich für die Bemessung von Gesamtfreiheitsstrafen eine zusammenfassende Beurteilung des Täters, seiner Gefährlichkeit und seiner Motive, bezogen auf alle abgeurteilten Einzeltaten verlangt (BGH NJW 1972, 454). Das muß namentlich dann gelten, wenn - wie hier - die Summe der Einzelstrafen jeweils nahezu erreichtwird, ohne daß eine derartige Verschärfung der höchsten verwirkten Einzelstrafe bei dem nur aus Rechtsgründen in mehrere selbständige Taten aufgeteilten, im wesentlichen aber einheitlichen Tatvorgang selbstverständlich erscheint oder auch nur naheliegt. Bei den Angeklagten M. und B. muß das Urteil daher im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben werden.

10

Diese Folge erstreckt sich wegen der insoweit gleichlautenden Urteilsbegründung gemäß § 357 StPO auch auf den Mitangeklagten Helmut F., der keine Revision eingelegt hat.

11

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten waren zu verwerfen.

Loesdau
Mösl
Pikart
Woesner
Bundesrichter Zipfel ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben. Loesdau