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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.12.1980, Az.: VI ZR 121/79

Schadenersatz bei Beschädigung eines Gebäudes durch Baustellenverkehr; Freigabe eines Landwirtschaftsweges für den Schwerlastverkehr ; Herausfordern des zum Schaden führenden Ereignisses; Verkehrssicherungspflicht des Bauherren bei Freigabe einer Straße für den Bauverkehr; Auswirkungen auf die Verkehrssicherungspflicht, wenn der öffentlichen Hand auch Fehler unterlaufen sind; Anforderungen an die Ursächlichkeit der Verkehrssicherungsverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.12.1980
Aktenzeichen
VI ZR 121/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 11751
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 14.02.1979

Prozessführer

1. Bauunternehmer Dipl.-Ingenieur Heinz-Theo W., N. straße ..., B.,

2. Firma S., Gesellschaft für schlüsselfertiges Bauen mbH,
vertreten durch ihren Geschäftsführer, S. Straße ..., K.,

Prozessgegner

Herr Gerhard August S., A. weg ..., A.-O.,

In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1980
durch
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Beklagten und seiner Streithelferin gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 14. Februar 1979 werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen mit Ausnahme der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten, die die Streithelferin des Beklagten zu tragen hat, dem Beklagten zur Last.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Eigentümer eines Hausgrundstückes in A. am A. weg. Von Anfang August bis November 1975 ließ der Beklagte durch seine Streithelferin, die Firma S., als Generalunternehmerin etwa 130 m vom Anwesen des Klägers entfernt einen Verbrauchermarkt errichten. Der einzige damals vorhandene Zugangsweg zur Baustelle war der A. weg, ein bis zum Beginn der Bauarbeiten 3 m breiter, dann durch Befestigung der Bankette auf 4,15 m verbreiteter Wirtschaftsweg, der bis 1972 für Kraftfahrzeuge über 1,5 t Gesamtgewicht gesperrt gewesen war und bis zum Beginn der Bauarbeiten vornehmlich dem landwirtschaftlichen Verkehr und dem Anliegerverkehr diente. Während jener Arbeiten benutzten täglich schwere Baufahrzeuge, zum Teil dreiachsige Lastkraftwagen mit bis zu 40 t Gesamtgewicht, den A. weg bis zur Baustelle und zurück. Dabei überfuhren sie, weil eine in Höhe des Grundstücks des Klägers liegende Straßeneinmündung zu eng war, öfters den dort nur etwa 4,5 m von der Hausmauer des Klägers entfernten, durch Randsteine eingefaßten Bürgersteig, der mehrfach schwer beschädigt wurde.

2

Der Kläger behauptet, wegen der Erschütterungen durch den Baustellenverkehr hätten sich Risse an den Innen- und Außenwänden seines Hauses gebildet. Der Beklagte habe den unzureichenden baulichen Zustand des Almaweges gekannt; gleichwohl habe er durch Vergabe der Aufträge zum Bau des Verbrauchermarktes den Schwerlastverkehr über diese Straße eröffnet und damit die Schäden an seinem Hause schuldhaft verursacht. Der Kläger verlangt deshalb von dem Beklagten Ersatz der Schäden an seinem Hausgrundstück sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für die Zukunftsschäden.

3

Der Beklagte und seine Streithelferin bestreiten, gegen Verkehrspflichten verstoßen zu haben, und nehmen auch die Ursächlichkeit des Baustellenverkehrs für die eingetretenen Schäden in Abrede.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat der bezifferten Klage unter Zurückweisung im übrigen in Höhe von 18.055,76 DM nebst Zinsen sowie dem Feststellungsanspruch stattgegeben.

5

Mit ihren (zugelassenen) Revisionen erstreben der Beklagte und seine Streithelferin die Wiederherstellung des klagabweisenden Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe

6

I.

Das Berufungsgericht stellt im wesentlichen fest: Der größte Teil der am Wohnhaus des Klägers entstandenen Risse sei durch Bodendruckwellen hervorgerufen worden, die von dem Baustellenverkehr, hier vor allem von dem Überfahren des Bürgersteiges in unmittelbarer Nähe des Hauses an der Einmündung des A. weges, herrührten. Diese Schäden, so meint das Berufungsgericht, seien dem Beklagten zuzurechnen, weil er den Auftrag an die Streithelferin erteilt habe, obwohl kein ausreichend erschlossener Zufahrtsweg zur Baustelle vorhanden war, und damit das zum Schaden führende Ereignis "herausgefordert" habe. Das Verhalten des Beklagten sei auch rechtswidrig. Der A. weg sei für den Schwerlastverkehr baulich nicht geeignet und für einen solchen Verkehr auch nicht gewidmet gewesen. Den Beklagten treffe auch ein Verschulden, er habe, so stellt das Berufungsgericht fest, gewußt, daß die Baustelle nur über den oberen Teil des nicht ausgebauten A. weges habe erreicht werden können. Er habe auch gewußt, daß schwere Baustellenfahrzeuge eingesetzt werden würden. Als Diplom-Ingenieur sei ihm auch der nicht ausreichende bauliche Zustand der Zufahrt bekannt gewesen; er habe gewußt, daß das die Gefahr der Entstehung von Erschütterungsschaden an den Wohnhäusern der Anlieger mit sich bringen konnte.

7

II.

Das hält den Revisionsangriffen stand.

8

1.

Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß der Beklagte als Veranlasser des Baustellenverkehrs mit Schwertransportern über einen unzureichend ausgebauten Zuweg gegenüber den Anliegern dieses Zuweges die Rechtspflicht hatte, sie vor möglichen Schäden zu bewahren. Die schuldhafte Verletzung dieser Verkehrssicherungspflicht begründet nach § 823 Abs. 1 BGB seine Verpflichtung, die dem Kläger als Eigentümer seines Hauses daraus entstandenen Schäden zu ersetzen.

9

a)

Im allgemeinen braucht sich zwar ein Bauherr, der einen zuverlässigen Bauunternehmer mit der Errichtung eines Bauwerkes beauftragt, nicht darum zu kümmern, ob die bei der An- und Abfahrt von Materialien und Erde eingesetzten Fahrzeuge des Bauunternehmers bei Anliegern des Zufahrtsweges vermeidbare Schäden verursachen. Indessen muß er dann schon bei der Planung des Bauprojektes darauf achten, daß solche Schäden vermieden werden, und während der Bauarbeiten notfalls sofort eingreifen, wenn er ernsthaften Anlaß zu Zweifeln hat, ob dem Schutz dritter Personen ausreichend Rechnung getragen wird (so schon Senatsurteil vom 30. November 1965 - VI ZR 145/64 - VersR 1966, 145 m.w.Nachw.). So lag es nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Streitfall. Bei dem Bauvorhaben des Beklagten handelte es sich um ein Großprojekt, nämlich dem Neubau eines Verbrauchermarktes, der dazu noch in kürzester Zeit durchgeführt werden sollte. Dafür war der laufende Einsatz von Schwertransportern erforderlich. Den Verkehr mit diesen Schwertransportern veranlaßte der Beklagte als Bauherr. Es gehörte zu der ordnungsgemäßen Planung dieses Bauvorhabens, Überlegungen darüber anzustellen, auf welchem Zuweg die Schwertransporter die Baustelle erreichen konnten, und ob dieser Zuweg einer solchen Verkehrsbelastung gewachsen war. Für den Fall, daß der Ausbau des Zuweges hinsichtlich Untergrund, Verkehrsführung, Breite und dergl. nicht ausreichend sein sollte, war von vornherein die Gefahr der Entstehung möglicher Schäden an den vorhandenen Gebäuden der Anlieger zu bedenken und ihr durch geeignete Maßnahmen zu begegnen. Der Beklagte durfte das nicht allein dem von ihm beauftragten Bauunternehmer überlassen: Schon er mußte für den Schutz der Straßenanlieger Vorsorge treffen, weil er durch den von ihm veranlaßten Bau in ungewöhnlichem Maße in die Sphäre der vom Baustellenverkehr betroffenen Anlieger eingriff. Er hat in dieser Richtung nichts getan; darin liegt sein objektiver Verstoß gegen ihm obliegende Verkehrssicherungspflichten.

10

b)

Es befreit den Beklagten nicht von seiner Verantwortung, daß die zuständige Straßenverkehrsbehörde trotz der Proteste der Anlieger den Baustellenverkehr duldete und auf dem gefährdeten Teil des A. weges lediglich eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 20 km/st einführte. Es mag sein, daß darin eine Amtspflichtverletzung gegenüber dem Kläger lag. Indessen entfallen eigene Verkehrssicherungspflichten des Beklagten nicht deshalb, weil der öffentlichen Hand ihrerseits Fehler und Versäumnisse unterlaufen sind. Er durfte im Streitfall gerade nicht darauf vertrauen, daß die Straßenverkehrsbehörde ihren Pflichten nachgekommen war, um dann ohne Rücksicht auf eigene mögliche bessere Erkenntnisse deren Nachlässigkeiten für sich auszunutzen. Er hatte nämlich den Bauantrag selbst gestellt, und ihm war dabei insbesondere bekannt und bewußt, daß es nur den einen Zuweg zur Baustelle für die Baufahrzeuge (und nach Errichtung des Supermarkts für Kundenfahrzeuge) über den A. weg gab. Über den Ausbau dieses Zuweges für den Pkw-Verkehr hatte er mit der Gemeinde verhandelt und mit ihr darüber einen "Erschließungsvertrag" abgeschlossen. Der Beklagte war es auch, der auf eine besonders schnelle Abwicklung des Bauvorhabens drängte, die notwendigerweise mit einer erhöhten Belastung der Straße durch schwere Baufahrzeuge verbunden war. Unter diesen Umständen hatte auch er sich angesichts dessen, daß die verkehrsregelnden Anordnungen der Gemeinde dafür erkennbar unzureichend waren, über die mögliche Gefährdung des Eigentümers und die dagegen zu treffenden Schutzmaßnahmen eigene Gedanken zu machen.

11

2.

Im Ergebnis hat das Berufungsgericht auch die Ursächlichkeit der Verkehrssicherungsverletzung des Beklagten für die eingetretenen Schäden zutreffend bejaht. Das Auftreten der Risse am Gebäude infolge Schwerlastverkehrs auf einer unzureichend ausgebauten Straße ist kein ungewöhnliches Ereignis, so daß an der Zurechenbarkeit insoweit kein Zweifel bestehen kann. Hierzu hat auch die Revision nichts zu erinnern. Daß die Risse zum größeren Teil auf den Baustellenverkehr zurückzuführen sind, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Dann aber sind die Schäden dem Verhalten des Beklagten zuzurechnen, der den Baustellenverkehr veranlaßt hat, ohne Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Die weitere Erwägung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe das zum Schaden führende Verhalten der Generalunternehmerin sowie deren Subunternehmer "herausgefordert" (wohl gemeint i.S. psychisch vermittelter Kausalität) trifft die hier vorliegende Fallgestaltung nicht. Diese "Herausforderung" ist nämlich nichts anderes als die bewußte Veranlassung des Schwerlastverkehrs ohne gleichzeitige Schutzmaßnahmen und damit gerade dasjenige Verhalten, das dem Beklagten haftungsbegründend als Verletzungshandlung zur Last fällt. Darin liegt auch der Unterschied zu den Fällen, in denen Dritte aus eigenem Entschluß, ohne dazu von einem Verkehrssicherungspflichtigen veranlaßt zu sein, bei oder aus Anlaß der Benutzung der Straße das Eigentum anderer verletzen (BGHZ 58, 162, 167).

12

3.

Zu Unrecht greifen die Revisionen auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Verschulden des Beklagten an. Das Berufungsgericht stellt ausdrücklich fest, daß der Beklagte die maßgebenden Umstände kannte: der A. weg als einzige Zufahrt zur Baustelle; sein unzureichender baulicher Zustand; erforderlicher Einsatz schwerer Baustellenfahrzeuge; Gefahr von Erschütterungsschäden an den Wohnhäusern der Anlieger. Die dagegen gerichteten Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird nach § 565 a Satz 1 ZPO abgesehen.

13

Zutreffend schließt das Berufungsgericht aus diesen seinen Feststellungen, daß der Beklagte seine Verkehrssicherungspflichten nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv, und zwar mindestens fahrlässig verletzt hat. Im übrigen kommt es auf die positive Kenntnis der einzelnen Umstände durch den Beklagten nicht einmal an: Dieser hätte sich, wie ausgeführt, unter den besonderen Umständen des Falles schon bei Planung des Bauvorhabens um die Zufahrtsmöglichkeiten und evtl. erforderlich werdende Schutzmaßnahmen zu Gunsten der Anlieger kümmern müssen. Wenn er das nicht getan hat, hat er die von ihm als Bauherr zu fordernde Sorgfaltspflicht verletzt, zumal er gerade ihn entlastende Umstände nicht vorgetragen hat.

14

4.

Da Rechtsfehler des Berufungsgerichts im übrigen, insbesondere zur Schadenshöhe, nicht ersichtlich und von den Revisionen auch nicht gerügt worden sind, sind diese mit der Kostenfolge der §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt