Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.04.1997, Az.: 2 StR 9/97
Konkurrenzverhältnis zwischen Bedrohung und Nötigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.04.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 9/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19467
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 09.09.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub
Prozessgegner
1. Ivica I. aus V. C. Arvatska/Bosnien-Herzegowina, geboren am ... 1972 in M. (Kroatien), zur Zeit in Untersuchungshaft
2. Kresimir Anton K. aus G., geboren am ... 1973 in S. (Jugoslawien), zur Zeit in Untersuchungshaft
3. Goran K. aus G., geboren am ... 1973 in D.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts
am 9. April 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 9. September 1996 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Schuldsprüche wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entfallen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung (§ 241 StGB) kann keinen Bestand haben, da dieses Delikt hinter dem spezielleren Vergehen der Nötigung zurücktritt, denn die Bedrohung war das Mittel der Nötigung (vgl. BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 3; BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1991 - 1 StR 507/91 und vom 7. November 1995 - 4 StR 637/95). Der Senat hat den Schuldspruch deshalb geändert. Der Strafausspruch kann aber bestehen bleiben. Es ist auszuschließen, daß sich die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Niemöller
Detter
Bode
Rothfuß