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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.11.1995, Az.: 4 StR 637/95

Gesetzeskonkurrenz; Bedrohung; Versuchte Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.11.1995
Aktenzeichen
4 StR 637/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12383
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Bochum

Redaktioneller Leitsatz

§ 241 StGB tritt hinter §§ 240, 22 StGB zurück, wenn die Bedrohung das Mittel der versuchten Nötigung ist.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und Bedrohung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist es unbegründet.

2

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zur Verurteilung des Angeklagten wegen Unterschlagung zu einer Einzelstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe (Fall II. 1. der Urteilsgründe) keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

2. Dagegen führt das Rechtsmittel im Fall II. 2. der Urteilsgründe zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.

4

Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 16. Oktober 1995 ausgeführt:

5

"a) Die Annahme einer vollendeten Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung im Fall II 2 der Urteilsgründe hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den Feststellungen schubste der Angeklagte die Zeugin P. in ihr Fahrzeug zurück, drückte sie auf den Beifahrersitz, bedrohte und würgte sie. Ziel des Angeklagten war es dabei offenbar, die Zeugin zu bewegen, ihn aus Waltrop herauszufahren, da er die Stadt verlassen wollte. Dieses Ziel hat der Angeklagte nicht erreicht, da er 'verschwand, als ein anderes Fahrzeug auf den Parkplatz fuhr'.

6

b) Auch der Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Bedrohung kann keinen Bestand haben. Da im Fall II 2 der Urteilsgründe die Drohung: 'Wenn Du nicht gleich ruhig bist, lebst Du nicht mehr lange' und das Würgen der Zeugin das Mittel der versuchten Nötigung war, geht der Tatbestand der Bedrohung gemäß § 241 StGB in dem spezielleren Tatbestand der versuchten Nötigung gemäß §§ 240 Abs. 3, 22 StGB auf.

7

c) Der Rechtsfolgenausspruch kann bezüglich der Tat gemäß II 2 der Urteilsgründe keinen Bestand haben. Die Kammer hat im Rahmen der Strafzumessung insoweit maßgeblich darauf abgestellt, 'daß der Angeklagte dabei mehrere Strafgesetze verletzt hat'. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, daß sich der aufgezeigte Rechtsfehler bei der Bemessung der wegen dieser Tat verhängten Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Dies hat auch die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge."

8

Dem tritt der Senat bei. Der Schuldspruchänderung durch den Senat steht auch nicht entgegen, daß das Landgericht sich - von seinem Standpunkt aus zu Recht - nicht mit der Frage strafbefreienden Rücktritts vom Versuch der Nötigung (§ 24 Abs. 1 StGB) auseinandergesetzt hat. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist mit hinreichender Sicherheit die Feststellung zu entnehmen, daß der Angeklagte sein Vorhaben jedenfalls nicht freiwillig aufgegeben hat. Wegen der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Konkurrenzverhältnis von versuchter Nötigung und Bedrohung verweist der Senat auf die Entscheidungen BGHR StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2 undBeschluß vom 15. September 1995 - 2 StR 431/95.