Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1972, Az.: BVerwG II ER 400.72
Zurückweisung eines Antrages auf Bestimmung eines zuständigen Verwaltungsgerichts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.07.1972
- Aktenzeichen
- BVerwG II ER 400.72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 14148
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - AZ: IV 174/72
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 1972
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und die Bundesrichter Weber-Lortsch und Dr. Rosendahl
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsteller in auf Bestimmung des zuständigen Verwaltungsgerichts wird zurückgewiesen.
Gründe
Als Rechtsgrundlage für die von der Antragstellerin begehrte Bestimmung des zuständigen Gerichts innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit kann nur § 53 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Betracht kommen. § 53 VwGO bietet jedoch grundsätzlich nicht die Möglichkeit zur Bestimmung eines Verwaltungsgerichts als zuständig, wenn das zuständige Gericht bereits feststeht oder sich ermitteln läßt (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 18. Juli 1961 - BVerwG VI ER 400.61/1 -). Dies ist hier der Fall.
Die Antragstellerin will anscheinend durch Klage im Verwaltungsstreitverfahren Schadensersatz vom Antragsgegner fordern, nachdem ihr Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mindestens 10.000 DM Schadensersatz an sie zu zahlen, durch Beschluß des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 5. Juni 1972 zurückgewiesen worden ist. Sie leugnet nicht, daß für die beabsichtigte Schadensersatzklage in erster Instanz das Verwaltungsgericht Sigmaringen - in zweiter Instanz der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg - zuständig ist. Sie besorgt nur, daß diese Gerichte "in ihrem Urteil festgelegt" sind. Für den Fall einer solchen Besorgnis der Befangenheit von Richtern enthält jedoch das Verfahrens recht in § 54 VwGO in Verbindung mit § 42 der Zivilprozeßordnung eine Sonderregelung. Diese Regelung eröffnet der Klägerin die Möglichkeit, gegen Richter, die sie für befangen hält, ein Ablehnungsgesuch einzubringen. Nur wenn alle Richter des Verwaltungsgerichts Sigmaringen von ihr mit Erfolg abgelehnt worden wären, könnte das "nächsthöhere Gericht" - das ist hier im Falle der Klageerhebung aber der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, nicht also das Bundesverwaltungsgericht - gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 VwGO das zuständige Gericht innerhalb der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmen. Da die Klägerin diese Voraussetzung nicht nachgewiesen hat, kommt eine Abgabe ihres Antrages an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zuständigkeitshalber nicht in Betracht.
Vielmehr ist der Antrag hiernach als unzulässig zurückzuweisen.
Weber-Lortsch
Rosendahl