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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.07.1961, Az.: BVerwG VI ER 400.61/1

Bestimmung des zuständigen Gerichts für ein Beweissicherungsverfahren

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.07.1961
Aktenzeichen
BVerwG VI ER 400.61/1
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1961, 12525
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig- 08.05.1961 - AZ: 5 K 155/60

Fundstellen

  • BVerwGE 12, 363 - 365
  • AS XII, 363
  • DVBl 1962, 348 (Kurzinformation)
  • JR 1962, 315
  • MDR 1961, 957 (Volltext mit amtl. LS)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Juli 1961
durch
den Senatspräsidenten Dr. Fürst und
die Bundesrichter Dr. Waitz und Dr. Becker
beschlossen:

Tenor:

Die Vorlage des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 1961 ist unzulässig.

Gründe

1

Der Antragsteller hat am 8. Dezember 1960 beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht Klage auf Feststellung seiner berufsmäßigen Zugehörigkeit zum RAD am 8. Mai 1945 mit der Begründung erhoben, daß er diese Feststellung zur Wahrung seiner Rechte nach dem Gesetz zu Art. 131 GG im Hinblick auf eine etwaige künftige Gesetzesänderung benötige. Als Zeugen für seine berufsmäßige Zugehörigkeit zum RAD hat er den technischen Kaufmann ... in W./Baden-Württemberg und den Oberstarbeitsführer a.D. ... in L./Bayern benannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 24. April 1961 hat er laut Verhandlungsniederschrift erklärt, er müsse nach Ablauf weiterer Zeit den Verlust der ihm jetzt noch möglichen Beweise für seine Eigenschaft als berufsmäßiger Angehöriger des RAD befürchten. Nach Belehrung stellte er den Antrag, seine Klage als Antrag auf Beweissicherung im Sinne des § 98 VwGO, §§ 485 ff. ZPO anzusehen und diesen Antrag gegen das Pensionsamt Kiel an das zuständige Gericht verweisen zu lassen. Der Vertreter des Antragsgegners widersprach nicht. Daraufhin beschloß das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, den Antrag auf Beweissicherung an das Verwaltungsgericht zu verweisen, das durch das Bundesverwaltungsgericht als zuständiges Beweissicherungsgericht bestimmt werden wird. Demgemäß legte der Kammervorsitzende am 8. Mai 1961 unter Bezugnahme auf RGZ Bd. 164 S. 308 die Akte dem Bundesverwaltungsgericht zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

2

Die Voraussetzungen für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht nach § 53 VwGO sind nicht gegeben. Das Verfahrensrecht bietet grundsätzlich keine Möglichkeit, ein Gericht als zuständiges Gericht zu bestimmen wenn die Zuständigkeit eines anderen Gerichts bereits feststeht oder sich ermitteln läßt (vgl. Beschluß des VI. Senatsvom 25. Mai 1960 - BVerwG VI ER 400.60/1 - und BVerwGE 8, 109 [BVerwG 19.01.1959 - IV ER 401/58]). Dies ist hier der Fall. Nach § 98 VwGO sind auf ein Beweissicherungsverfahren die Vorschriften der §§ 485 ff. ZPO entsprechend anzuwenden. Nach Lage des Falles kommt hier nur ein Beweissicherungsverfahren außerhalb eines anhängigen Rechtsstreits in Frage. Nach § 486 Abs. 3 ZPO i.V.m. Abs. 2 a.a.O. (§ 98 VwGO) ist hierfür dasjenige Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk sich die zu vernehmenden Personen aufhalten. Daraus folgt, daß für das beabsichtigte Beweissicherungsverfahren nicht das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, sondern die Verwaltungsgerichte in Baden-Württemberg und Bayern zuständig sind, in deren Bereich die Aufenthaltsorte der benannten Zeugen liegen. Allerdings hat das Reichsgericht im Beschluß vom 26. Juli 1940 (RGZ Bd. 164 S. 307) in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO die Bestimmung des zuständigen Gerichts auch im Beweissicherungsverfahren für zulässig erachtet, um die einheitliche Vernehmung mehrerer sich in verschiedenen Gerichtsbezirken aufhaltender Zeugen zu ermöglichen. Zur Begründung hat das Reichsgericht im wesentlichen angeführt, daß die Vereinheitlichung des Beweissicherungsverfahrens in einem solchen Falle wesentliche Vorteile biete; sie ermögliche eine erhebliche Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrens und außerdem auch die Gegenüberstellung von Zeugen, falls eine solche zur Klärung von Widersprüchen und Erinnerungsfehlern für wünschenswert erachtet wird. Diese praktischen Erwägungen ließen eine entsprechende Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO angebracht erscheinen (vgl. hierzu auch Stein-Jonas-Schönke, ZPO 18. Aufl., § 36 Anm. IV 1 und § 486 Anm. I 2; Baumbach-Lauterbach, ZPO 23. Aufl., § 486 Anm. 2). Es braucht hier nicht abschließend erörtert zu werden, ob diese in einem besonders gelagerten Fall entwickelten Grundsätze des Reichsgerichts über die Zulässigkeit der Bestimmung des zuständigen Gerichts im Beweissicherungsverfahren in entsprechender Anwendung des § 36 Nr. 3 ZPO auch im Rahmen des § 53 VwGO Geltung beanspruchen können. Bedenken könnten sich daraus ergeben, daß diese Vorschrift nunmehr für den Geltungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung die Bestimmung des zuständigen Gerichts erschöpfend regelt und eine entsprechende Anwendung des § 36 ZPO ausschließt (vgl. Eyermann-Fröhler, VwGO, § 53 Anm. I). Andererseits erscheint es nicht schlechthin ausgeschlossen, auch im Geltungsbereich der Verwaltungsgerichtsordnung nach den Grundsätzen der erwähnten Entscheidung des Reichsgerichts zu verfahren, wenn sich dies als notwendig erweist, zumal § 53 VwGO selbst Anknüpfungspunkte für eine dem § 36 Nr. 3 ZPO entsprechende Regelung (vgl. z.B. Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO) enthält (vgl. hierzu auch Koehler, VwGO, § 53 Anm. VI). Keinesfalls wäre aber allgemein und ohne Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles die Bestimmung eines einzigen Gerichts für eine beantragte Beweissicherung geboten. Ob also die vom Reichsgericht hervorgehobenen praktischen Erwägungen gerade auch im vorliegenden Fall die Bestimmung eines einheitlichen Gerichts im Beweissicherungsverfahren geboten erscheinen lassen, kann nicht von dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, sondern nur von den gemäß § 486 Abs. 2 und 3 ZPO (§ 98 VwGO) zuständigen Verwaltungsgerichten in Baden-Württemberg und Bayern beurteilt werden; diesen muß daher auch die Entscheidung darüber vorbehalten bleiben, ob sie unter Berücksichtigung der oben, dargelegter, Gesichtspunkte einen entsprechenden Antrag gemäß § 53 VwGO an das Bundesverwaltungsgericht richten wollen. Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht ist nicht gehindert, das Gesuch um Beweissicherung an eines der beiden zuständigen Gerichte zu verweisen. Für die Bestimmung des zuständigen Gerichts durch das Bundesverwaltungsgericht ist daher nach dem jetzigen Stand des Verfahrens kein Raum.

Dr. Fürst
Dr. Waitz
Dr. Becker