Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.10.1986, Az.: VIII ZR 86/84

Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung; Begründung der Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren durch einen nach Revisionseinlegung ergangenen Zuständigkeitsbeschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.10.1986
Aktenzeichen
VIII ZR 86/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 13214
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg
LG Nürnberg

Fundstellen

  • BGHZ 98, 318 - 325
  • MDR 1987, 228 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1987, 1023-1024 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Erinnerung gegen den Kostenansatz

Prozessführer

Helga R. kaufmännische Angestellte, G.-S.-Straße 8, E.

Prozessgegner

Alfred P., chemischer Reiniger, R. straße 11, Z.

Amtlicher Leitsatz

Zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte, beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegende Revision ist der Bundesgerichtshof insgesamt zuständig, wenn sich das Bayerische Oberste Landesgericht im Falle der Revisionseinlegung für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels für unzuständig erklären müßte, weil hierfür der Bundesgerichtshof zuständig wäre (§ 7 EGZPO).

In dem Rechtsstreit
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Dr. Brunotte, Dr. Zülch und Groß
am 8. Oktober 1986
beschlossen:

Tenor:

Die mit Kostenrechnung vom 11. Juli 1984 angesetzten Kosten werden nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben.

Gründe

1

Der Senat hat die beim Bayerischen Obersten Landesgericht gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg eingelegte Revision der Beklagten mit Beschluß vom 11. Juli 1984 auf ihre Kosten verworfen, weil das Rechtsmittel nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden war. Der Kostenbeamte des Bundesgerichtshofs hat daraufhin der Beklagten eine Verfahrensgebühr von 1.302 DM nach §§ 11, 49, 54, 61 GKG; Kost.Verz. Nr. 1030 und 15 DM Zustellungskosten (§ 11 GKG; Kost.Verz. Nr. 1902) in Rechnung gestellt. Eine Verfassungsbeschwerde der Beklagten gegen die Verwerfung ihrer Revision ist nicht zur Entscheidung angenommen worden. In dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1985 heißt es u.a.:

"Soweit die Beschwerdeführerin rügt, als Bewohnerin Bayerns gleichheitswidrig benachteiligt zu sein, weil sie die Kosten des Revisionsverfahrens trotz der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe für die Einlegung der Revision durch das Bayerische Oberste Landesgericht zu tragen habe, kann sie dies jedenfalls nicht mit der Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 23. Mai 1984 und gegen die kostenpflichtige Verwerfung der Revision im Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 11. Juli 1984 geltend machen. Es handelt sich um eine kostenrechtliche Frage, die nicht Gegenstand dieser Entscheidungen war und über die daher auch nicht zu befinden ist; der Beschwerdeführerin bleibt es unbenommen, ihr Anliegen nach den Vorschriften des Kostenrechts weiter zu verfolgen."

2

Die Beklagte hat sich mit ihrem als "Rechtsmittel" bezeichneten persönlichen Schreiben vom 18. Juni 1985 gegen die Kostenrechnung gewendet und wiederum geltend gemacht, daß sie als bayerische Bürgerin durch das vorgeschaltete Verfahren beim Bayerischen Obersten Landesgericht benachteiligt sei.

3

I.

Das "Rechtsmittel" der Beklagten ist als Erinnerung gegen den Ansatz der Gerichtskosten zu verstehen (§ 5 GKG), die form- und fristlos eingelegt werden kann. Sie hat nach § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG Erfolg, denn die in Rechnung gestellten Kosten (Gebühren und Auslagen, § 1 Abs. 1 GKG, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 21. Aufl., GKG § 8 Anm. 2 a) sind entstanden, weil die Beklagte - bedingt durch eine unrichtige Sachbehandlung - bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht in unverschuldeter Unkenntnis der Rechtslage Revision eingelegt hat.

4

II.

1.

Die Beklagte hatte mit persönlichem Schreiben an das Bayerische Oberste Landesgericht vor Ablauf der Revisionsfrist Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren beantragt; dem Antrag war die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) beigefügt. Das Bayerische Oberste Landesgericht bewilligte der Beklagten mit Beschluß vom 16. Februar 1984 für das Verfahren vor diesem Gericht Prozeßkostenhilfe und ordnete einen Rechtsanwalt bei; ihm wurde der Beschluß am 23. Februar 1984 zugestellt. Er beantragte am 6. März 1984 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist und legte zugleich Revision ein. Das Bayerische Oberste Landesgericht beschloß sodann am 8. März 1984, daß zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag und zur Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Bundesgerichtshof zuständig sei. Nach Eingang der Akten beim Bundesgerichtshof hat der erkennende Senat die Prozeßkostenhilfe mangels Aussicht auf Erfolg versagt und die Revision verworfen, nachdem sie nicht in der gesetzlichen Frist begründet worden war.

5

2.

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 GKG werden Kosten nicht erhoben, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären. Vorausgesetzt wird allerdings ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung (vgl. Senatsbeschluß vom 27. Juni 1985 - VIII ZR 4/84, KostRsp. GKG § 8 Nr. 62). Davon kann hier nicht die Rede sein.

6

Indessen ist die Behandlung des Prozeßkostenhilfe-Antrags der Beklagten nicht in allen Punkten mit den Vorschriften der Zivilprozeßordnung zu vereinbaren und führte dazu, daß die Beklagte in unverschuldeter Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse Revision eingelegt hat, die durch den Verwerfungsbeschluß i.S. von § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgewiesen worden ist (vgl. allgemein Hartmann a.a.O. GKG § 8 Anm. 4 a). Das Bayerische Oberste Landesgericht hat - wenn auch beschränkt auf das Verfahren vor ihm - Prozeßkostenhilfe bewilligt, ohne die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung zu prüfen, wie dies § 114 ZPO verlangt, soweit nicht die Ausnahme des § 119 Satz 2 ZPO eingreift. Eine derartige Prüfung kann jedenfalls nicht angenommen werden, weil das Bayerische Oberste Landesgericht ersichtlich zu keinem Zeitpunkt von seiner Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision ausgegangen ist; ohne diese Zuständigkeit - die sich nicht mit der Einlegungszuständigkeit deckt (dazu unten a) - war es auch zu einer Prüfung der Erfolgsaussichten der Revision nicht legitimiert. Die vom Bayerischen Obersten Landesgericht praktizierte Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Einlegung der Revision soll ersichtlich vermeiden, daß die Erlangung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung der Revision an dem Zuständigkeitsverfahren nach § 7 Abs. 2 EGZPO scheitert. Diese Befürchtung ist jedoch unbegründet. Die Regelung des Prozeßkostenhilfeverfahrens ermöglicht und verlangt eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs nach §§ 114 ff ZPO, bevor Revision eingelegt ist und das Bayerische Oberste Landesgericht seine Unzuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision nach § 7 EGZPO ausgesprochen hat. Es bedarf also nicht der Gewährung von Prozeßkostenhilfe für einen unselbständigen Abschnitt des Revisionsverfahrens und der vermeintlich notwendigen (dazu unten b) Revisionseinlegung, um den Weg zur Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Bundesgerichtshof zu eröffnen mit der Folge, daß das nach seiner Natur gerichtsgebührenfreie Prozeßkostenhilfeverfahren (BGHZ 91, 311, 314) durch die Vorschaltung der Revision im Ergebnis mit Gerichtskosten belastet wird.

7

a)

Die Revision in bayerischen Sachen ist gemäß § 7 Abs. 2 EGZPO in den Fällen der §§ 547, 554 b und 566 a ZPO bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen. Es entscheidet in einem Vorverfahren (vgl. BayObLGZ 1954, 308, 309) endgültig über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision. Aus der Einlegungszuständigkeit für die Revision folgt auch, daß ein als Grundlage für eine Wiedereinsetzung angebrachter Prozeßkostenhilfe-Antrag zunächst beim Bayerischen Obersten Landesgericht gestellt werden muß (vgl. BGH, Beschluß vom 19. September 1953 - VI ZR 204/53, LM ZPO § 233 Nr. 45); es ist jedenfalls zunächst das Prozeßgericht im Sinn von §§ 117 Abs. 1, 127 Abs. 1 ZPO.

8

Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs für die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe für das Revisionsverfahren nur durch einen nach Revisionseinlegung ergangenen Zuständigkeitsbeschluß des Bayerischen Obersten Landesgerichts begründet werden kann. Eine derartige Einschränkung ergibt sich weder aus dem Gesetz noch wird sie durch Sinn und Zweck des Zuständigkeitsverfahrens geboten. Der Wortlaut von § 7 EGZPO steht nicht der Handhabung entgegen, daß das Bayerische Oberste Landesgericht im Verfahren zur Bewilligung der Prozeßkostenhilfe prüft, ob es selbst oder ob der Bundesgerichtshof entsprechend dem Maßstab, wie er bezüglich der Verhandlung und Entscheidung der Revision gilt (§ 8 EGGVG; vgl. BVerfGE 6, 45, 50 f = NJW 1957, 337), für die Entscheidung über die Prozeßkostenhilfe zuständig ist. Das stimmt auch mit der Praxis zu § 127 ZPOüberein, die vergleichend herangezogen werden kann. Nach seinem Abs. 1 Satz 2 ist für die Entscheidungen über Prozeßkostenhilfe das Gericht des höheren Rechtszugs zuständig, wenn das Verfahren dort anhängig ist. Es versteht sich aber, daß es auch insoweit zuständig ist, als für ein erst beabsichtigtes, also noch nicht anhängiges, Rechtsmittel Prozeßkostenhilfe beantragt wird (vgl. BFH, Beschluß vom 10. Juli 1981 - VII S 8/81, BB 1981, 1512; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 44. Aufl., § 127 Anm. 3 B; Zöller/Schneider, ZPO, 14. Aufl., § 127 Anm. 12).

9

Gelangt das Bayerische Oberste Landesgericht aufgrund der Prüfung im Prozeßkostenhilfeverfahren zu dem Ergebnis, daß der Bundesgerichtshof zuständig ist, hat es ihm entsprechend § 7 Abs. 2 Satz 4 EGZPO die Prozeßakten zu übersenden.

10

Gegen die Abgabe zuständigkeitshalber im Prozeßkostenhilfeverfahren sprechen auch nicht die teilweise strikten Regelungen des § 7 EGZPO, so in Absatz 3 zur bindenden Wirkung der Entscheidung über die Zuständigkeit für die Verhandlung und Entscheidung der Revision, in Absatz 5 über den Beginn der Revisionsbegründungsfrist mit Zustellung des Beschlusses, durch den der Bundesgerichtshof für zuständig erklärt wird. Dieser Regelungen bedarf es für das vom eigentlichen Streitverfahren zu unterscheidende (BGHZ 91, 311, 312) Prozeßkostenhilfeverfahren nicht. Hier kann auch der - ohnehin unwahrscheinliche - Fall in Kauf genommen werden, daß das Bayerische Oberste Landesgericht im Prozeßkostenhilfeverfahren die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs bejaht, aber nach Gewährung der Prozeßkostenhilfe durch diesen und Revisionseinlegung bei ihm (dem Bayerischen Obersten Landesgericht) sich selbst für zuständig erklärt. Aus dieser möglichen Divergenz sind keine Nachteile für die Parteien oder für das im öffentlichen Interesse bestehende Gebot der Rechtsicherheit und -klarheit zu befürchten. Ebenso kann die zweimalige Befassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Bundesgerichtshofs mit derselben Sache in Kauf genommen werden, die daraus folgt, daß nach der Abgabe im Prozeßkostenhilfeverfahren und Bewilligung von Prozeßkostenhilfe durch den Bundesgerichtshof die Revision wiederum beim Bayerischen Obersten Landesgericht einzulegen ist und nach Zuständigkeitsbeschluß gemäß § 7 Abs. 2, 3 EGZPO erneut an den Bundesgerichtshof gelangt. Diese Umständlichkeit des Verfahrens wird zudem bei weitem durch den von der Rechtsprechung schon häufig als ausschlaggebend angesehenen Zweck aufgewogen, für die Parteien aus der Besonderheit der bayerischen Revisionssachen keine Nachteile entstehen zu lassen (vgl. RGZ 132, 92, 96; BGHZ 24, 36, 38 und 93, 12, 16 = LM EGZPO § 7 m.Anm. Hagen; BayObLGZ 1954, 308, 309).

11

b)

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ohne Prüfung der Erfolgsaussichten durch das Bayerische Oberste Landesgericht, anstatt die Sache zuständigkeitshalber an den Bundesgerichtshof abzugeben, gab der Beklagten Anlaß, zur Wahrung der Wiedereinsetzungsfrist Revision einzulegen.

12

Nach der objektiven Rechtslage bedurfte es der Revisionseinlegung nicht, um die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist zu wahren (§§ 234, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Zwar wird durch die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe grundsätzlich das Hindernis der Mittellosigkeit behoben (vgl. BGH, Beschluß vom 22. November 1984 - IV b ZB 97/84, VersR 1985, 147). Das hat der Bundesgerichtshof auch für den Fall bejaht (noch zum Armenrecht), daß dem Antrag der Partei nur für einen Teil des beabsichtigten Berufungsbegehrens stattgegeben worden ist, denn sie könne Berufung einlegen, ohne sich schon darüber schlüssig werden zu müssen, mit welchen Anträgen sie das Rechtsmittel durchführen wolle (Beschluß vom 25. Juni 1963 - VI ZB 5/65, LM ZPO § 234 B Nr. 17 = NJW 1963, 1780). Diese Überlegung kann nicht auf die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe lediglich für die Einlegung der Revision übertragen werden, denn hier besteht keine Gewähr, daß für die Durchführung des Rechtsmittels die Wirkungen des § 122 ZPO auch nur teilweise eintreten.

13

Nach der bisherigen Praxis konnte die Beklagte, d.h. ihr Prozeßbevollmächtigter, indessen unverschuldet davon ausgehen, daß sie zur Wahrung der Frist für den Wiedereinsetzungsantrag - und um die Prüfung der Erfolgsaussichten einer Revision zu erreichen -, nach Bewilligung der eingeschränkten Prozeßkostenhilfe durch das Bayerische Oberste Landesgericht Revision einlegen mußte. Die Einlegung der Revision ist ursächlich für die ihr auf der Grundlage des Verwerfungsbeschlusses berechnete Verfahrensgebühr (Nr. 1030 Kostenverzeichnis) nebst Zustellungskosten. Diese Kostenbelastung wäre beim bloßen Prozeßkostenhilfeverfahren nicht entstanden. Anhaltspunkte dafür, daß die Beklagte auf jeden Fall Revision eingelegt hätte, die Sachbehandlung durch das Bayerische Oberste Landesgericht also nicht ursächlich geworden ist, lassen sich den Akten nicht entnehmen. Andererseits kann ihr nicht entgegengehalten werden, daß sie jedenfalls versäumt habe, die Gebührenschuld durch Rücknahme der Revision zu vermindern, und deshalb die Niederschlagung nicht in Betracht komme, soweit der Ansatz die hälftige Gebühr nach Nr. 1031 Kostenverzeichnis übersteige. Abgesehen von der Frage, ob mitwirkendes Verschulden bei der Anwendung von § 8 GKGüberhaupt zu berücksichtigen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze a.a.O. GKG § 8 Anm. 2 C), kann der Partei, die ohne ihr Verschulden durch eine langjährige Gerichtspraxis zu einer vorzeitigen Revisionseinlegung veranlaßt worden ist, nicht zugemutet werden, dafür Sorge zu tragen, daß das Revisionsverfahren in einer Weise beendet wird, die zu möglichst geringen Kosten führt. Der Fall liegt anders, als wenn lediglich die Aufrechterhaltung eines Antrags auf unverschuldeter Unkenntnis des Antragstellers beruht (vgl. dazu LG Berlin, JurBüro 1970, 678).

14

Nach § 5 GKG ist das Verfahren über die Erinnerung gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Braxmaier
Dr. Skibbe
Dr. Brunotte
Dr. Zülch
Groß