Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.04.1989, Az.: BVerwG 1 WB 35/88
Zulässigkeit eines allgemeinen Antrags auf Überprüfung der Praxis des Bundesministeriums für Verteidigung (BMVg) bei der Planstellenverteilung und Förderauswahl auf Missstände und Mängel ; Abgrenzung des Rechtsweges zu den Wehrdienstgerichten vom Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten ; Verweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.04.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 35/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 20237
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln
Rechtsgrundlagen
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 18. April 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Der Rechtsweg zum Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - ist unzulässig.
- 2.
Die Sache wird an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Mit Wirkung vom 1. Oktober 1978 wurde er in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Zuletzt war er Referent im Bundesministerium der Verteidigung im Referat Fü S II 6. Seit 1. April 1989 ist er zum Streitkräfteamt in Bonn versetzt. Bereits mit Schreiben vom 12. Januar 1970 hatte er sich über die "Personalabteilung der Bundeswehr" beschwert, weil sie die Beförderung zum Stabsoffizier in den verschiedenen Teilstreitkräften unterschiedlich handhabe. Die Beschwerde wurde als Antrag auf Beförderung zum Oberstleutnant gewertet und vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) zurückgewiesen. Ein hiergegen vom Antragsteller angestrengter Rechtsstreit endete am 22. Juli 1974 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg mit einem gerichtlichen Vergleich, in dem unter anderem ausgeführt ist:
"Die Beklagte erklärt: Der Kläger steht nach Leistung nicht hinter den früher als er beförderten Kameraden zurück. - Die Planstellen der Teilstreitkräfte werden einander weiter angeglichen".
Unter dem 18. September 1987 wandte sich der Antragsteller an den Leiter der Abteilung Personal des BMVg und äußerte seine Meinung zu Personalfragen. Er bat, sein Schreiben als Beschwerde zu betrachten, da er sich ungerecht behandelt fühle, weil ohne vorherige Bekanntgabe unzulässige Merkmale (parteipolitischer Einfluß) bei der Personalauswahl wirkten und Offiziere bestimmter Führungsgrundgebiete (1), Verwendung (Adjutanten) und Teilstreitkräfte (Luftwaffe) vorgezogen würden. Der Antragsteller bat ferner, auch sein Schreiben vom 12. Dezember 1986 an den Generalinspekteur als Beschwerde zu betrachten. In diesem Schreiben hatte sich der Antragsteller für eine gerechte, klare Personalplanung eingesetzt und verschiedene Vorschläge zu deren Verwirklichung gemacht. Für die Führungsgrundgebiete 1, 2, 3 und 4 müßten Planstellenanteile im Verhältnis 1:1:3:2 auf jeder Dienstgradebene festgelegt werden. Um dem Insidermißbrauch der "P-Offiziere vorzubeugen, sollten über ihre Verwendung gleichrangige "Nicht-P-Offiziere" entscheiden. Die Beförderung sollte mehr nach Dienstalter und charakterlicher Eignung erfolgen. Aus Sondergruppen, vor allem den "berüchtigten Personalbearbeitern, Parteimitgliedern und Adjutanten", sollte der Aufstieg nur im Verhältnis dieser zur Zahl aller Offiziere möglich sein. Er fordere die demokratischen Grundsätze der Machtteilung, Offenlegung der Verfahren und Richtlinien, Mitbeteiligung der Betroffenen, gerechte Quotenregelung, Monopol- und Kartellverhinderung und Überprüfung durch Bereichsfremde, um gleiche Laufbahnaussichten für Offiziere aller Verwendungen, Truppengattungen und Teilstreitkräfte zu verwirklichen. Er fühle sich als ein vom BMVg unrichtig behandelter einzelner. Daß auch andere Offiziere betroffen seien, gebe der Entscheidung der Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung. Seine Beschwerde richte sich gegen die Unrechtmäßigkeit der Erlasse über Fördergruppen, Eignungs- und Wertungsreihenfolgen und Punktsummenlisten selbst, aus denen dann, zwar erlaßkonform, aber mit ihrem ursprünglich Unrecht behaftet, die vielen Einzelfallungerechtigkeiten folgten.
Das Begehren des Antragstellers läßt sich sachdienlich dahin zusammenfassen, daß er die Verpflichtung des BMVg begehrt,
- 1.
die Planstellen der Teilstreitkräfte zugunsten des Heeres anzugleichen und ein Unrecht wiedergutzumachen, das durch das Unterlassen der Angleichung seit dem 22. Juli 1974 entstanden sei,
- 2.
Beförderungsverfahren einzustellen, nach denen Offiziere auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu politischen Parteien, zum Verwendungsgebiet 1 (Personal) und aus der Adjutantentätigkeit bevorzugt aufstiegen, und das durch diese bislang geübte rechtswidrige Praxis geschehene Unrecht wiedergutzumachen; jedenfalls jedoch den Offizieren, die diesen drei Gruppen nicht angehörten, gerechtere Quoten für Aufstieg und Beförderung einzuräumen oder sie zu angemessenen Bedingungen aus der Bundeswehr ausscheiden zu lassen,
- 3.
das Personalauswahlverfahren gerechter, offener, überprüfbarer zu gestalten und ein Unrecht wiedergutzumachen, das durch das bisher rechtswidrige Verfahren herbeigeführt worden sei.
Der BMvg beantragt,
das Begehren zurückzuweisen.
Die gestellten Anträge seien unzulässig. Der Antragsteller wende sich nicht gegen eine Maßnahme oder Entscheidung im Sinne des § 21 Abs. 1 WBO. Denn der BMVg habe dem Antragsteller gegenüber im Verhältnis der Über-/Unterordnung weder konkret gehandelt noch eine (vermeintlich) gebotene Handlung unterlassen. Der Antragsteller wolle vielmehr allgemein die Praxis des BMVg bei der Planstellenverteilung und Förderauswahl auf Mißstände und Mängel überprüfen lassen und eine generelle Änderung herbeiführen. Damit fehle es an einer unmittelbaren Beeinträchtigung seiner rechtlichen Interessen. Darüber hinaus dürfte die Entscheidungszuständigkeit des Wehrdienstsenats zumindest insoweit fehlen, als Planstellenverteilung und Beförderungspraxis bzw. -verfahren nicht als truppendienstliche Angelegenheiten anzusehen seien.
Einer möglichen Verweisung an die allgemeinen Verwaltungsgerichte, auf die der Senat den Antragsteller im Schreiben vom 25. Februar 1988 hingewiesen hatte, hat er nicht widersprochen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II
Für das hier geltend gemachte Begehren ist nicht der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten, sondern zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben.
Nach § 59 Abs. 1 SG ist für Klagen der Soldaten aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben, "soweit nicht ein anderer Rechtsweg gesetzlich vorgeschrieben ist". Dies ist in § 17 Abs. 1 WBO für die Fälle geschehen, in denen die Beschwerde des Soldaten oder, in Verbindung mit § 21 WBO, die angegriffene Entscheidung oder Maßnahme des BMVg eine Verletzung der Rechte des Soldaten oder von Pflichten eines Vorgesetzten ihm gegenüber zum Gegenstand hat, die im zweiten Unterabschnitt des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der §§ 24, 25, 30 und 31 SG geregelt sind. Die Wehrdienstgerichte haben hiernach über die Verletzung solcher Rechte und Pflichten zu entscheiden, die auf dem Verhältnis der besonderen militärischen Über- und Unterordnung beruhen, also in "truppendienstlichen Angelegenheiten" (ständige Rechtsprechung: vgl. BVerwGE 33, 307 f.; zuletzt BVerwG Beschluß vom 10. April 1989 - 1 WB 197/88). Hiergegen haben dann, wenn die Rechtsgrundlage für das Begehren des Antragstellers eine in § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO ausgenommene Vorschrift, nämlich §§ 24, 25, 30 und/oder 31 SG, ist, die allgemeinen Verwaltungsgerichte zu entscheiden; diese Gerichte sind demzufolge für "Verwaltungsangelegenheiten" zuständig (vgl. Scherer/Alff, SG 6. Aufl. § 59 RdNr. 9). Für die Bestimmung, ob es sich um eine truppendienstliche oder um eine Verwaltungsangelegenheit handelt, ist auf die wahre Natur des geltend gemachten Anspruchs und auf die begehrte Rechtsfolge abzustellen (BVerwGE 73, 208 f.; BVerwG NZWehrr 1981, 229 f.).
Danach handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Angelegenheit, für die der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht gegeben ist.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Begehren ausschließlich gegen allgemeine im Beförderungsverfahren des BMVg geltende Grundsätze und die Planstellenverteilung innerhalb der Teilstreitkräfte. Abgesehen davon, daß mit einem Antrag aus § 17 WBO nur geltend gemacht werden kann, daß eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung rechtswidrig sei und daher eine den Antragsteller unmittelbar in seinen Rechten betreffende und damit eine mögliche persönliche Beschwer auslösende Maßnahme oder Unterlassung nicht vorliegt, betrifft die vom Antragsteller allgemein gerügte Beförderungspraxis des BMVg in keinem Fall die Fürsorgepflicht des Vorgesetzten im Sinne des § 10 Abs. 3 SG. Sofern überhaupt, könnte dieses Thema nur im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn, also der Bundesrepublik Deutschland, und nach § 31 SG behandelt werden. § 31 SG ist indessen in § 17 Abs. 1 WBO ausdrücklich ausgenommen (BVerwGE 43, 261 [BVerwG 19.08.1971 - I WB 41/71]).
Der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten ist sonach unzulässig. Die Sache ist, da der Antragsteller der Verweisung nicht widersprochen hat, gemäß § 18 Abs. 3 Satz 1 WBO an das zuständige Verwaltungsgericht Köln (§ 52 Nr. 4 Satz 1 VwGO i.V.m. § 9 Abs. 1 BGB und § 1 Abs. 2 Buchst. e AGVwGO Nordrhein-Westfalen) zu verweisen.
Dr. Schwandt
Wehrl