Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.08.1984, Az.: 3 StR 336/84
Beihilfe zur Geldfälschung durch Unterstützung des Aushändigens von Falschgeld an Dritte zum Zweck des Verbreitens; Voraussetzungen des "Inverkehrbringens"; Voraussetzungen eines "Sichverschaffens" von Falschgeld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.08.1984
- Aktenzeichen
- 3 StR 336/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 14993
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Krefeld - 05.01.1984
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zur Geldfälschung
Prozessführer
Brigitte I. aus K.-O., geboren am ... 1944 in K.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 29. August 1984,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm, Kutzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Krefeld vom 5. Januar 1984
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß die Angeklagte wegen Beihilfe zur versuchten Geldfälschung (§ 146 Abs. 1 Nr. 3, §§ 22, 27, 49, 74 StGB) verurteilt wird;
- b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben; die Einziehungsentscheidung bleibt bestehen.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Während die Rüge der Verletzung von Verfahrensrecht im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ist, dringt die Revision mit der Sachrüge durch, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem vollendeten Verbrechen der Geldfälschung wendet.
Die Strafkammer geht davon aus, "durch die Aushändigung des Falschgeldes an Verbruggen zwecks des Verbreitens nach K. und Übergabe an den Käufer" habe "R. das Falschgeld als echt in den Verkehr gebracht und damit den Tatbestand des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht" (UA S. 14). Die Beihilfe, wegen derer sie die Angeklagte verurteilte, hat sie in einer Unterstützung dieser Straftat gesehen (UA S. 16).
Die Annahme, die Überlassung des Falschgeldes durch den belgischen Staatsangehörigen R. an dessen Geschäftspartner V., mit dem zusammen er eine Bootswerft in A. betreibt, erfülle das Merkmal des Inverkehrbringens im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wird von den Feststellungen nicht getragen.
1.
Danach hatte der in A. lebende Belgier R. der Angeklagten, die ihm Zeit, Ort sowie Art und Weise der geplanten Geldübergabe mitgeteilt hatte, erklärt, er habe seinen Geschäftspartner V. "mit dem Transport und der Übergabe des Falschgeldes betraut" (UA S. 7/8). Schon am 22. April 1983 hatte R. der Angeklagten in A. gesagt, daß er zur Übergabe des Falschgeldes in K. am 25. April 1983 einen Beauftragten "schicken" werde (UA S. 7). V. wird (a.a.O.) als "Überbringer" des Falschgeldes bezeichnet, der lediglich an Ort und Stelle den bereits ausgehandelten Kaufpreis in Empfang nehmen sollte. Die gesamten mit der geplanten Veräußerung des Falschgeldes zusammenhängenden geschäftlichen Einzelheiten - Kaufpreis, Verteilung der Anteile aller Beteiligten - waren mit dem Verkäufer R. vereinbart (a.a.O.). Die fernmündliche Erörterung der Angeklagten mit dem als Überbringer des Falschgeldes vorgesehenen Verbruggen bezog sich, soweit es um das Geschäft mit dem als Abnehmer interessierten von H. ging, lediglich auf die technischen Einzelheiten der Übergabe des Falschgeldes und des Empfangs des Gegenwertes (UA S. 8). Die dem Verkäufer R. verbleibenden 8 % des Nennwertes sollte V. anschließend an diesen "abliefern" (a.a.O.). Der äußere Ablauf der Dinge entsprach auch, bis zum unerwarteten Zugriff der Polizei, dieser Abrede. V. verhielt sich also offenbar weisungsgemäß und beschränkte sich auf die Funktion dessen, der das Falschgeld transportieren, übergeben und die vereinbarte Gegenleistung für den Verkäufer in Empfang nehmen sollte. Bei solcher Sachlage hat der Verkäufer durch die Überlassung des Falschgeldes an ihn dieses noch nicht in Verkehr gebracht. Mit der Übergabe des Falschgeldes in A. zur Fahrt nach K. an einen bloßen Boten hatte der Verkäufer R. seine Sachherrschaft über das Falschgeld nicht aufgegeben. Allerdings hatte V. insofern eine tatsächliche Verfügungsmöglichkeit, als er "gegebenenfalls auch unter Verstoß gegen die von R. erhaltene Order" (UA S. 15) das Falschgeld "auch zunächst an die Angeklagte weiterleiten oder das Geschäft auch platzen lassen" konnte, und daß es "letztlich jetzt auch im Belieben des Verbruggen" lag, "ob das Geschäft nur gegen Zahlung von Bargeld oder - entgegen der ursprünglichen Absprache - auch gegen andere realisierbare Vermögenswerte zur Auslieferung kommen würde" (UA S. 14/15). Das führt aber nicht zur Annahme eigener Verfügungsgewalt eines Empfängers von Falschgeld in dem Sinne, den das Merkmal des Inverkehrbringens in § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB voraussetzt, wenn es, wie hier, an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, daß der potentielle Verkäufer und sein Bote oder daß einer von ihnen ein solches vom Auftrag abweichendes eigenmächtiges Verhalten überhaupt in Betracht gezogen hätten oder daß sonst eine irgendwie konkretisierbare Gefahr bestanden hätte, das Falschgeld könne auf eine andere als die geplante Weise in den allgemeinen Verkehr gelangen. Der Fall unterscheidet sich insofern im Tatsächlichen von den Sachverhalten, über die der Bundesgerichtshof mit den Urteilen vom 1. September 1970 - 1 StR 218/70 (insoweit bei Dallinger in MDR 1971, 16 nicht abgedruckt) und vom 20. Juni 1978 - 1 StR 156/78 - entschieden hat.
2.
Mangels genauer Feststellungen zu dem hinsichtlich des Inverkehrbringens von Falschgeld bestehenden Verhältnis zwischen den beruflich als Geschäftspartner verbundenen R. und V. kann der Senat nicht gänzlich ausschließen, daß Verbruggen etwa auf der Grundlage eines eigenen Interesses an der Tat bei dem Überbringen des Falschgeldes nach K. trotz seiner beschränkten äußeren Funktion als Mittäter R. gehandelt hat. Dann würde es sich bei der Überlassung des Falschgeldes an ihn ohnehin um einen internen Vorgang zwischen Mittätern handeln, der schon aus diesem Grunde nicht als ein Inverkehrbringen zu werten wäre (vgl. BGH, Urt. vom 1. September 1970 - 1 StR 218/70, bei Dallinger MDR 1971, 16; Wessels in Festschrift für Bockelmann, 1979, S. 676, 678/679).
3.
Die Angeklagte hat allerdings die Weitergabe einiger weniger Falschgeldscheine an den als Käufer vorgesehenen von H. unterstützt (UA S. 8). Mit der Entnahme einiger Scheine aus der ihm von der Angeklagten hingehaltenen Tasche hat dieser sich diese Scheine aber nicht im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB verschafft, so daß auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt eine Beihilfe der Angeklagten zur vollendeten Geldfälschung nicht vorliegt. Diese Scheine hatte von H. nämlich nicht zur eigenen Verfügung, sondern allein zu einer an Ort und Stelle, in der Toilette, vorzunehmenden Prüfung ihrer Qualität entgegengenommen. Ob er sie in Ausführung des geplanten Kaufs endgültig an sich nehmen wollte, hing von dem Ergebnis dieser Prüfung ab. Mit der Entgegennahme aus der ihm von der Angeklagten hingehaltenen Tasche zum Zwecke der Qualitätsprüfung hatte von H. sich die Scheine also noch nicht "verschafft" (vgl. BGHSt 3, 154, 156). Daß er nach dem unerwarteten Zugriff der Polizei offenbar mit diesen Scheinen geflüchtet ist, kann der Angeklagten, deren Vorsatz eine solche Entwicklung der Dinge ersichtlich nicht umfaßt hatte, nicht zugerechnet werden; dieses Vorgehen des von H. hatte sie nicht fördern wollen.
4.
Nach allem bleibt nach den Feststellungen als Haupttat, zu der die Angeklagte Beihilfe geleistet hat, lediglich der von dem als Verkäufer auftretenden R. unternommene Versuch, das von ihm nachgemachte oder verfälschte Falschgeld als echt in Verkehr zu bringen. Daß der Kaufinteressent, der das Falschgeld selbst als echt in Verkehr bringen wollte, die Scheine nicht als echtes Geld ansah, ist rechtlich unbeachtlich (BGHSt 29, 311; BGH MDR 1983, 1040, 1041; BGH, Urteil vom 28. Februar 1984 - 1 StR 822/83). Dieser Versuch bezieht sich auf das gesamte von Verbruggen nach Krefeld gebrachte Falschgeld. R. hatte dadurch, daß er auf der Grundlage einer alle Einzelheiten des Geschäfts umfassenden Erörterung das Geld durch V. nach K. zu dem Vertragspartner von H. bringen ließ und dadurch, daß er den Abschluß des Geschäfts allein von der endgültigen Einwilligung des von H. abhängig machte, schon unmittelbar zur Verwirklichung des § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB angesetzt (§ 22 StGB) und damit die Schwelle zum Versuch überschritten; dem potentiellen Käufer waren auf der bezeichneten Grundlage, dem Willen R. entsprechend, sogar schon einige Scheine zur Prüfung überlassen worden. Die Angeklagte hat den von R. unternommenen Versuch des Inverkehrbringens durch das von der Strafkammer festgestellte Verhalten unterstützt. Sie hat sich dadurch der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung schuldig gemacht. Daß eine neue tatrichterliche Verhandlung zu Erkenntnissen führen könnte, die den rechtlichen Schluß zuließen, R. habe Verbruggen die gefälschten Geldscheine zu freier Verfügung überlassen oder Verbruggen habe sich diese - durch Erlangung zumindest einer Mitverfügungsgewalt - im Rechtssinne verschafft, ist bei der gegebenen Sachlage nicht zu erwarten. Der Senat kann den Schuldspruch selbst umstellen, da die Angeklagte sich gegen den Vorwurf der Beihilfe zur versuchten Geldfälschung nicht anders hätte verteidigen können.
5.
Die Änderung des Schuldspruchs zieht notwendig die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich, auch wenn sie nicht notwendig zu einer niedrigeren Strafe führen muß. Darüber hat der Tatrichter zu entscheiden. Unberührt von der Schuldspruchänderung bleibt die Entscheidung über die Einziehung der sichergestellten gefälschten Geldscheine.
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm
Kutzer