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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1959, Az.: III ZR 68/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1959
Aktenzeichen
III ZR 68/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 13836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.03.1958

Fundstellen

  • DB 1959, 1319 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1960, 533
  • DVBl 1960, 218
  • DÖV 1959, 906-907 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1960, 121-122 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1960, 34-35 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1960, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Angestellten Maria S. in D., S.wall ...,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern, dieser vertreten durch den Beauftragten für die Einziehung des KPD-Vermögens,

Amtlicher Leitsatz

Eine Angestellte der KPD, die zugleich aktives Mitglied dieser Partei gewesen war, kann nicht eine Enteignungsentschädigung dafür beanspruchen, daß sie von ihrem Arbeitgeber infolge der Auflösung der Partei und der Einziehung des Parteivermögens weder ihr volles Gehalt für die Zeit vor und nach Auflösung der Partei noch ein Urlaubsgeld zur Abgeltung eines ihr nicht gewährten Jahresurlaubs erhalten hat.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. September 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Hußla

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 21. März 1958 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin war vom 1. Mai 1954 an bei der Kreisleitung der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) als Bürohilfe gegen ein monatliches Bruttogehalt von 250 DM im Angestelltenverhältnis tätig. Die Beschäftigung endete mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 (BVerfGE 5, 86), das die Partei für verfassungswidrig erklärte und auflöste sowie die Einziehung des Parteivermögens zugunsten der beklagten Bundesrepublik anordnete.

2

Die Klägerin hält die beklagte Bundesrepublik für verpflichtet, ihr, weil nach ihrem Arbeitsvertrag eine Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses frühestens zum 31. Dezember 1956 hätte erfolgen dürfen, das Gehalt für die Monate September bis Dezember 1956 (insgesamt 1.000 DM), ferner das ihr im Zeitpunkt der Parteiauflösung noch nicht ausgezahlte August-Gehalt (250 DM) sowie zur Abgeltung für den ihr noch nicht gewährten Jahresurlaub 1956 ein Urlaubsgeld in Höhe von 250 DM zu zahlen oder ihr doch entsprechenden Ersatz für diese Beträge zu leisten.

3

Vor dem Landgericht und Oberlandesgericht unterlegen, verfolgt sie mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Antrag weiter, die Beklagte zur Zahlung von 1.500 DM an sie zu verurteilen.

4

Die Beklagte, die jedwede Zahlungs- und Ersatzpflicht verneint, bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Soweit die Klägerin ihren Ersatzanspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 46 BGB i.V.m. § 46 BVerfGG sowie des § 419 BGB stützt, hält das Berufungsgericht zur Entscheidung zutreffend nicht das ordentliche Gericht, sondern das Arbeitsgericht (§ 2 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 4 ArbGG) für zuständig. Auch wenn, worauf die Revision abhebt, die Vorschriften der § § 46 und 419 BGB nicht unmittelbar, sondern nur analog angewendet werden sollen, bleibt es dabei, daß es sich nach dem Klagevortrag bei dessen richtiger rechtlicher Würdigung um einen aus einem Arbeitsverhältnis herrührenden Anspruch handelt, für dessen Erfüllung die Beklagte aus dem Gedanken der Gesamtnachfolge in das Vermögen einstehen soll.

6

Dagegen sind die ordentlichen Gerichte und damit auch der jetzt erkennende Senat insoweit zur sachlichrechtlichen Prüfung über die Klage berufen, als die Klägerin mit ihr aus den Gesichtspunkten der Aufopferung und der Enteignung einen Ersatzanspruch verfolgt.

7

Bei der Prüfung muß der Klagegrund der Aufopferung aus der bereits vom Berufungsgericht angestellten Überlegung als nicht tragfähig ausscheiden, daß es hier nur um eine Entschädigung für einen hoheitlichen Eingriff in ein vermögenswertes Recht gehen kann, eine Aufopferungsentschädigung jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Senats ausschließlich einen nicht vermögenswerten Schaden ausgleichen soll.

8

Eine Enteignungsentschädigung aber, die begrifflich Schäden aus einem Eingriff in eine vermögenswerte Rechtsposition gutmachen soll, kann im vorliegenden Falle die Klägerin aus den nachstehenden Erwägungen nicht verlangen:

9

a)

Wie der Senat im Urteil vom 4. Februar 1957 III ZR 181/55 = BGHZ 23, 235 dargelegt hat, hat nur derjenige einen Entschädigungsanspruch aus Enteignung oder enteignungsgleichem Eingriff, gegen dessen "Eigentum" (im Sinne des Enteignungsrechts) der Verwaltungsakt gerichtet ist. Ihn muß, wie in dem damals entschiedenen Fall dargelegt worden ist, die Verwaltung als den Betroffenen, dem ein Sonderopfer abverlangt wird, im Auge haben. Einen Entschädigungsanspruch hat aber nicht auch der, auf den sich mittelbar ein gegen einen anderen gerichteter Verwaltungsakt nachteilig auswirkt. Dieser Grundgedanke trifft, weil es sich um keine begriffliche Verschiedenheit handelt, auch den gegenwärtigen Fall, in dem die Rechtsstellung der Klägerin nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts und dessen Auswirkungen auf das zwischen der KPD und zwischen der Klägerin begründete Arbeitsverhältnis berührt wird.

10

Die Klägerin ist durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur mittelbar betroffen worden. Des Berufungsgericht erkennt zwar an, daß die in dem Urteil ausgesprochene Vermögenseinziehung, weil sie nur das Aktivvermögen der KPD erfaßt habe, die Forderungen der Klägerin unberührt gelassen hat. Es nimmt aber bezüglich der von der Klägerin für die Zeit vor dem 17. August 1956 geltend gemachten Forderungen an, die in dem Urteil zugleich ausgesprochene Auflösung der KPD habe durch ersatzlose Beseitigung des Schuldners in direkter Folge die Forderungen der Klägerin zum Erlöschen gebracht und derart unmittelbar auf das Vermögen der Klägerin eingewirkt. Indessen stand die Klägerin im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses der KPD als selbständige Rechtsperson gegenüber und hatte als solche - im Rahmen der Gesetze - schuldrechtliche Ansprüche gegen die KPD erworben. Erloschen diese Ansprüche ganz oder teilweise, so nicht, weil dies in dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts angeordnet war, sondern aus der vom Berufungsgericht in den Geschehensablauf eingeführten Folgeerwägung, daß der Wegfall des Schuldners zum Erlöschen der Forderung führen müsse. Die Klägerin hat, legt man die Auffassung des Berufungsgerichts von dem Untergang ihrer Forderungen zugrunde, erst durch den Wegfall ihres Schuldners einen Schaden erlitten und ist nicht anders mittelbar geschädigt als derjenige, der durch den Tod des ihm Unterhalts- oder Dienstverpflichteten sein Recht auf Unterhalt oder Dienstleitungen gegen diesen einbüßt und ausnahmsweise als mittelbar Geschädigter nach den Sondervorschriften der § § 844, 845 BGB über unerlaubte Handlungen einen Ersatzanspruch hat. Ihr kann daher ein Entschädigungsanspruch nicht zuerkannt werden.

11

b)

Hinzu kommt: Wenn das Bundesverfassungsgericht die KPD für verfassungswidrig erklärt hat, so hat es damit nicht den Tatbestand der Verfassungswidrigkeit der Partei geschaffen, sondern nur eine vorhandene Verfassungswidrigkeit festgestellt. Insoweit hat seine Entscheidung nur deklaratorische Bedeutung, als sie besagt, was schon kraft § 21 Abs. 2 GG rechtens war. Zwar mag gegen die Rechtswirksamkeit der Arbeitsverhältnisse, die die KPD vor der Erklärung ihrer Verfassungswidrigkeit mit ihren Angestellten begründet hat, bis zu dem Erlaß des Urteils des Bundesverfassungsgerichts nicht schlechthin ein Bedenken bestanden haben (s. Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. Februar 1959 1 A ZR 354/58 = NJW 1959, 1243 [BAG 12.02.1959 - 1 AZR 354/58]), und es mag insoweit erst durch den Spruch des Bundesverfassungsgerichts, daß die KPD verfassungswidrig ist, deren Verfassungswidrigkeit rechtlich relevant geworden sein. Das ändert jedoch nichts daran, daß die KPD schon vor dem Urteil mit einem Makel im Sinne des Grundgesetzes behaftet war und daß das in ihrer Hand befindliche Vermögen eine - latente - Störung der öffentlichen Ordnung bedeutete; ihr Eigentum konnte entschädigungslos entzogen werden (vgl. hierzu auch Urt. vom 16. Juni 1958 III ZR 215/56 = BGHZ 27, 382). Die Klägerin ihrerseits war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aktives Mitglied der KPD, das sich in dieser Partei und ihren Organisationen nach verschiedenen Richtungen hin betätigte und nach seinen Kräften die politische, verfassungswidrige Tätigkeit der KPD förderte. Ihr von dieser Einstellung getragenes Beschäftigungsverhältnis bei der KPD und die ihr gegen diese entstandenen Ansprüche auf Gehalt und Urlaub erscheinen gleichfalls mit einem Makel behaftet. Wer aber solche mit einen Makel behaftete Rechtsbeziehungen zu einem in seinem Rechtsbestand und mit dem Entzug seines Vermögens bedrohten Rechtsträger unterhält, muß mit dem Einschreiten der staatlichen Ordnungsgewalt und dem im Zuge der Wiederherstellung der Ordnung eintretenden Verlust seiner Rechte und Vorteile aus dem Beschäftigungsverhältnis rechnen. Er befindet sich in einer Gefahrenlage ähnlich denjenigen, der sich mit einem vom Vermögensverfall bedrohten Schuldner einläßt, um ihn zu unterstützen. Wie jener eine ihn aus der Verwirklichung der Gefahr erwachsende Vermögenseinbuße hinnehmen muß, so hat hier die Klägerin einen Vermögensnachteil, der ihr durch die Einziehung des Vermögens der KPD und deren Auflösung entstand, selbst zu tragen. Zwar ist die Rechtslage insofern unterschiedlich, als in ihrem, nicht aber in dem gebildeten Vergleichsfall der Schuldner wegfällt. Indessen hat sich - und das ist für die zur Entscheidung stehende Frage aus dem Enteignungsrecht, das bei Eingriffen in vermögenswerte Rechtspositionen auf eine wirtschaftlich wertende Betrachtungsweise abstellt, ausschlaggebend - der Gläubiger in dem einen wie dem anderen Falle in eine Gefahr begeben, die ganz allgemein von ihm selbst zu tragen ist. Die Klägerin erbringt daher die sich für sie aus der Verwirklichung der Gefahr hinsichtlich ihrer Forderungen ergebende Vermögenseinbuße nicht als ein besonderes, sie im Vergleich zu anderen ungleich treffendes Opfer. Eine Enteignungsentschädigung setzt aber gerade begrifflich voraus, daß dem Betroffenen als einzelnem oder als Glied eines begrenzten Personenkreises infolge eines Eingriffs von hoher Hand ein solches Sonderopfer abverlangt wird (vgl. hierzu BGHZ 6, 270 ff; auch BGHZ 17, 172 und 20, 61).

12

Nach dem Gesagten erweist sich die Klage als unbegründet, ohne daß auf die vom Berufungsgericht ferner angestellten Überlegungen eingegangen zu werden braucht. Die Revision muß daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Dr. Kreft Dr. Hußla