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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1958, Az.: III ZR 215/56

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1958
Aktenzeichen
III ZR 215/56
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1958, 13942
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 09.08.1956
LG Freiburg

Fundstellen

  • BGHZ 27, 382 - 399
  • DB 1958, 1124 (Volltext)
  • DVBl 1958, 876 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1960, 318 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1958, 661-664 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1958, 667-669 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1958, 1441-1444 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Bundesverbandes der D. K.- und O. e.V., O., S.straße ... vertreten durch den 1. Vorsitzenden, Bürgermeister K., S. A.,

Prozessgegner

die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanzdirektion Freiburg,

Amtlicher Leitsatz

Die Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, ist bei einer den Aufsichtsbestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes unterliegenden Person auch dann entschädigungslos zulässig, wenn dieser Person nicht nachgewiesen werden kann, daß sie in strafbarer Weise oder vorwerfbar gegen die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes verstoßen hat, oder daß sie aus einem derartigen Verstoß Vorteile erlangt hat.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 5. Mai 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, 4. Zivilsenat in Freiburg, vom 9. August 1956 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Bei dem Landwirt Franz O. (im folgenden kurz Brenner genannt) wurden im Zuge eines wegen Verdachtes des Schwarzbrennens eingeleiteten Ermittlungsverfahrens 30,9 1 Kirschenbranntwein und 25 1 Zwetschgenbranntwein sowie vier Korbflaschen beschlagnahmt. Nachdem der Brenner durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts von der Anklage der Branntweinmonopolhinterziehung mangels Beweises freigesprochen worden war, überführte das Hauptzollamt Baden-Baden durch Bescheid vom 23. Februar 1954 in Anwendung des § 51 b Abs. 1 Nr. 5 und 6 i.V. mit § 51 c BranntwMonG Branntwein und Korbflaschen in das Eigentum der Bundesrepublik mit der Begründung, der Brenner habe weder die Herkunft noch den Erwerb des Branntweins nachweisen können.

2

Der Brenner hat seine angeblichen Ansprüche gegen die beklagte Bundesrepublik auf Wertersatz der eingezogenen Gegenstände an den Kläger abgetreten. Der Kläger und der Brenner halten die Überführung des Branntweins und der Korbflaschen in das Eigentum der beklagten Bundesrepublik für eine entschädigungspflichtige Enteignung im Sinne des Art. 14 GG. Der Kläger hat Erstattung des gemeinen Wertes zunächst in Höhe von 1.017,10 DM verlangt.

3

Die beklagte Bundesrepublik hat Klagabweisung beantragt mit der Begründung, es handele sich nicht um eine entschädigungspflichtige Enteignung, sondern um eine entschädigungslos zulässige Einziehung.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht, vor dem der Kläger seine Ansprüche nur noch in Höhe von 977,10 DM weiter verfolgt hat, hat die Berufung des Klägers unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger Verurteilung der Beklagten in Höhe von 977,10 DM. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

5

Der Kläger, der infolge Abtretung angeblicher Ansprüche des Brenners unstreitig an dessen Stelle als angeblicher Gläubiger getreten ist, macht Ansprüche wegen Enteignungsentschädigung geltend, weil Branntwein und Korbflaschen des Brenners gemäß § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 und 6 i.V. mit § 51 c BranntwMonG, nachdem der Brenner im Strafverfahren von der Anklage des Schwarzbrennens mangels Beweises freigesprochen worden war, sichergestellt und in das Eigentum des Bundes überführt worden sind.

6

Wie bereits das Landgericht, von Berufung und Revision nicht angegriffen, zutreffend ausgeführt hat, war zwar die dem Überführungsbescheid beigegebene Rechtsmittelbelehrung nicht vollständig, so daß die Frist zur Anfechtung des Überführungsbescheides im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch nicht zu laufen begonnen hab. Jedoch hat der Rechtsanwalt des Brenners der Oberfinanzfirektion gegenüber wiederholt erklärt, daß "gegen die Rechtswirksamkeit der Überführungsverfügung nichts eingewendet werde". Der Brenner hat damit - zumindest stillschweigend - auf die Erhebung der Verwaltungsklage verzichtet, so daß infolgedessen das Eigentum an Branntwein und Korbflaschen auf den Bund übergegangen ist.

7

Der Kläger als Rechtsnachfolger des Brenners hat auch im vorliegenden Prozeßverfahren nichts über Herkunft und Erwerb des überführten Branntweins vorgetragen. Aus diesem Umstand und der Tatsache des Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen den Überführungsbescheid hat das Berufungsgericht gefolgert, der Kläger und der Brenner wendeten sich nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Überführungsbescheides. Diese von der Revision ebenfalls nicht angegriffene Würdigung läßt einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Es ist daher davon auszugehen, daß Herkunft und Erwerb des überführten Branntweins nicht nachgewiesen werden können.

8

Zu entscheiden ist deshalb über die Frage, ob die Überführung von Branntwein (§ 51 c BranntwMonG), der in einem der amtlichen Aufsicht unterliegenden "Branntweinbetrieb" im Sinne des § 43 BranntwMonG vorgefunden wird, und "dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann" (§ 51 b Abs. 1 Ziff. 5 BranntwMonG), eine nach Art. 14 GG entschädigungspflichtige Enteignung enthält, wenn eine strafbare, schuldhafte Handlung des Brenners mangels Beweises nicht nachzuweisen ist.

9

1)

Die hier auf ihre Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz zu prüfende entschädigungslose "Überführung" in das Eigentum des Bundes stellt sich als eine entschädigungslose "Einziehung" dar. Die Zulässigkeit einer solchen entschädigungslosen Einziehung wird durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht schlechthin ausgeschlossen.

10

Soweit die entschädigungslose Einziehung als Sühne oder Strafe gegenüber dem schuldigen Täter angeordnet ist (§ 40 StGB), ist ihre Zulässigkeit von jeher unbestritten gewesen. Auch die Revision zieht die Zulässigkeit einer derartigen entschädigungslosen Einziehung nicht in Zweifel. Allerdings enthält das Grundgesetz ebenso wie die Weimarer Verfassung keine ausdrückliche Regelung der Zulässigkeit eines solchen Eingriffs in das Eigentum. Doch wird nicht bezweifelt, daß zur Strafe wie in die persönliche Freiheit so auch in das Eigentum des schuldigen Täters einbegriffen werden kann (Huber, Wirtschaftsverwaltungsrecht 2. Aufl. § 69 IV S. 41; Ipsen: Enteignung und Sozialisierung in Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehre, Heft 10 S. 88).

11

Um eine solche Einziehung handelt es sich bei der Überführung nach § 51 c i.V. mit § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 BranntwMonG nicht, weil die Überführung vom Gesetzgeber nicht als Sühne für ein unter Strafe gestelltes schuldhaftes Verhalten angeordnet ist. Mit ihr werden vielmehr Sicherungszwecke verfolgt: Es soll durch sie Branntwein monopolwidriger Herstellung, Einfuhr oder Verwertung aus dem Verkehr gezogen werden, ohne daß eine Bestrafung der Täter wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes vorangegangen sein muß. Deshalb wurde durch das Gesetz vom 25. März 1939 (RGBl I 604) § 129 BranntwMonG, der nach der alten Fassung die Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, vorschrieb, aus den Strafbestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes herausgenommen und ohne Veränderung seines Inhalts in die Bestimmungen über "Amtliche Aufsicht" (§ § 43 ff BranntwMonG) eingefügt. Im vorliegenden Fall war der Brenner von einem Vergehen gegen die Strafbestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes - wenn auch mangels Beweises - rechtskräftig freigesprochen worden.

12

2)

Nun ist die entschädigungslose Einziehung aber nicht nur gegenüber einem Täter zulässig, der schuldhaft mit Strafe bedrohte Handlungen begeht. Die entschädigungslose Einziehung ist auch gegenüber dem Eigentümer, der nicht Täter ist, in zahlreichen Bestimmungen (vgl. z.B. § § 152, 295, 296 a, 360 Abs. 2, 367 Abs. 2 StGB; § 414 RAG; § 123 BranntwMonG) vorgesehen. In der Vergangenheit hat das Reichsgericht in diesen Fällen die entschädigungslose Einziehung teils als eine Sicherungsmaßnahme (z.B. RGSt 67, 215) teils als eine Art dinglicher Haftung für fremde Schuld (RGSt 62, 49 [52]; 69, 385 [389]) für zulässig erachtet. Diese Rechtfertigungsgründe hat die neuere Auffassung in gewissem Umfange nicht als durchgreifend angesehen. In Fällen, in denen diese Einziehung nur als Kann - Vorschrift vorgesehen ist, und in denen die Einziehung als Sicherungsmaßnahme nicht in Frage kommt, weil die Gegenstände an sich nicht gefährlich sind, steht die heutige Rechtsausfassung "aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit" einer Haftung des unbeteiligten Eigentümers für die Schuld des Täters entgegen; in solchen Fällen wird für die Einziehung gegenüber dem Nichttäter ein besonderer Rechtfertigungsgrund gefordert (BGHSt 1, 351 [353]; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 14. April 1958 - III ZR 189/56 - S. 11/13). Dieser wird z.B. bejaht, "wenn der unbeteiligte Eigentümer bei Anwendung der erforderlichen und von ihm auch billigerweise zu erwartenden Sorgfalt hätte erkennen müssen, daß der Täter zur Begehung der Tat sein Eigentum benutzen werde oder werde benutzen können, oder wenn er einen Vorteil gehabt hat, dessen Zusammenhang mit der Tat für ihn erkennbar war" (BGHSt 1, 351 [353/4]). Mit dieser Beschränkung ist auch in verschiedenen Gesetzen (vgl. z.B. § 123 Abs. 2 BranntwMonG; § 40 WStG 1949; § 19 OwiG) die entschädigungslose Einziehung von Eigentum, das nicht dem Täter gehört, zugelassen worden. In diesen Fällen wird also nicht verlangt, daß der Eigentümer sich selbst strafrechtlich schuldig gemacht hat. Es genügt hier vielmehr ein vorwerfbares, wenn auch nicht unter Strafe gestelltes Verhalten des Eigentümers. Auch in diesen Fällen findet die entschädigungslose Einziehung ihre Rechtfertigung aus dem Gedanken der Sühne.

13

Jedoch kann auch mit dieser Begründung die hier zu beurteilende entschädigungslose Einziehung aus § 51 c i.V. mit § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 BranntwMonG nicht gerechtfertigt werden, da weder die Gesetzesbestimmung ein vorwerfbares Verhalten verlangt, noch ein vorwerfbares Verhalten des Brenners im vorliegenden Falle festgestellt worden ist, zumal die Hirnerkrankung des Brenners möglicherweise sogar ein Verschulden ausschließt.

14

3)

Kann darnach nicht-störendes Eigentum nur bei mit Strafe bedrohtem schuldhaften Handeln oder höchstens bei vorwerfbarem Verhalten des Eigentümers, das mit einer Straftat in Verbindung steht, entschädigungslos eingezogen werden, so erhebt sich die Frage, ob störendes Eigentum entschädigungslos eingezogen werden kann und ggf., wie die Störung beschaffen sein muß, damit aus ihr die Rechtfertigung einer solchen entschädigungslosen Einziehung hergeleitet werden kann.

15

Die Rechtwordnung kennt die entschädigungslose Einziehung störenden Eigentums. Dabei wird die Störung teils daraus hergeleitet, daß das Eigentum in der Hand einer bestimmten Person eine Störung bedeutet (z.B. in § 18 Abs. 3 1. Halbsatz OwiG) nämlich "wenn die Gefahr besteht, daß der Eigentümer mit dem Gegenstand, nachdem dieser zuvor zum Begehen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung gebraucht worden oder dazu bestimmt gewesen ist, jedoch ohne daß der Täter schuldhaft gehandelt zu haben braucht, weitere mit Strafe oder Geldbuße bedrohte Handlungen begehen wird." Teils wird die Störung daraus hergeleitet, daß von dem Gegenstand an sich bereits eine Gefahr ausgeht, wie etwa in § 152 StGB hinsichtlich der Einziehung von nachgemachtem oder verfälschtem Geld. Ebenfalls ohne ein vorwerfbares Verhalten des Eigentümers ist die entschädigungslose Einziehung z.B. zugelassen in § 296 a Abs. 2 StGB (Einziehung von Fanggerät und Fischen bei unbefugtem Fischen von Ausländern in Küstengewässern), in § 360 Abs. 2 StGB (Einziehung unberechtigt aufgesammelter Waffen, unberechtigt hergestellter Formen, Stiche und Platten zur Herstellung von Stempeln, Banknoten, Wertzeichen) und in § 367 Abs. 2 StGB (Einziehung von verfälschten Lebensmitteln, Schlageisen, Selbstgeschossen, verbotenen Waffen). In allen diesen Fällen kann die entschädigungslose Einziehung nicht aus dem Gedanken der Strafe oder Sühne gerechtfertigt werden. Vielmehr handelt es sich in diesen Fällen um Sicherungsmaßnahmen.

16

Nicht im einzelnen geprüft zu werden braucht, wieweit diese hier erörterten Einziehungen sich schon deshalb nicht als unzulässige Eingriffe in das Eigentum darstellen können und deshalb "entschädigungslos" zulässig sind, weil die Gegenstände, deren entschädigungslose Einziehung vom Gesetz vorgesehen wird, wirtschaftlich keinen Wert haben, wie etwa verdorbene Lebensmittel. Es verbleiben nämlich auch nach Aussonderung der Einziehungen, die sich auf solche wertlosen Gegenstände beziehen, in den genannten Fällen immer noch Einziehungen übrig, die Gegenstände von Wert betreffen. Die Frage nach der Rechtfertigung solcher von einem vorwerfbaren Verhalten gänzlich losgelöster Einziehungen, die nur aus Sicherungsgründen angeordnet sind, bleibt daher auch bei einem Großteil dieser angeführten Gesetze bestehen.

17

Das Reichsgericht und ihm folgend das Schrifttum hat die vom Gesetzgeber angeordneten Einziehungen als polizeiliche Sicherungsmaßnahmen für zulässig erachtet. Erkennbar klingt auch in BGHSt 1, 351 [353] als Rechtfertigung solcher Einziehungen der Gedanke der polizeilichen Sicherung an. Soweit ersichtlich, ist die Zulässigkeit solcher Einziehungen auch nirgendwo bestritten worden. Auch Huber (a.a.O.) hat sich mit diesen - erkennbar aus Sicherungsgründen angeordneten - Einziehungen und ihrer Rechtfertigung nicht auseinandergesetzt. Die Sicherung vor Gefährdung, die in erster Linie Aufgabe der Polizei ist, gibt der Polizei nach allgemeiner Auffassung allerdings grundsätzlich keine Ermächtigung zur Einziehung eines störenden Gegenstandes; vielmehr wird in der Fortnahme selbst eines störenden Gegenstandes in der Regel eine entschädigungspflichtige Enteignung gesehen. Nur wenn die Beseitigung der Gefahr auf keine andere Weise möglich ist, wenn insbesondere die Voraussetzung einer polizeilichen Beschlagnahme dauernd weiter bestehen würde und zugleich eine Verwertung des Gegenstandes zugunsten des Eigentümers ausgeschlossen ist, wird die entschädigungslose Einziehung zwecks Vernichtung auch im Polizeirecht als gerechtfertigt angesehen (Drews: Allgemeines Polizeirecht, 6. Aufl. § 3 I 3 S. 48/49). Auch diese Lehre bestätigt, daß entschädigungslose Einziehungen als Sicherungsmaßnahmen gerechtfertigt sein können.

18

Die Einziehung als Straf- und Sühnemaßnahme, wie die Einziehung als Sicherungsmaßnahme gegen Gefährdungen, die sich aus der Person des Eigentümers oder der Beschaffenheit der Sache ergeben, finden ihre Rechtfertigung darin: Die Anerkennung des Eigentums setzt voraus, daß sein Gebrauch sich in den Schranken der Gesetze hält. Das Eigentum in einer rechtsstaatlichen Ordnung genießt den Schutz der Verfassung nur dann, wenn und soweit es sich dieser Ordnung, "dem Inhalt und den Schranken der Gesetze" (Art. 14 GG) einfügt. Dem Eigentum wird eine Schranke dort gesetzt, wo sein Gebrauch und seine Innehabung das Gemeinwohl verletzen. Allerdings muß sich diese Begrenzung des Eigentums darauf beschränken, nur den gemeinschädlichen Mißbrauch des Eigentums zu verhindern. Eine weitergehende Beschränkung des Eigentums würde das Grundrecht des Eigentums in seinem Wesensgehalt antasten und daher gegen Art. 19 Abs. 2 GG verstoßen. An den Mißbrauch darf daher nur die Aberkennung gerade derjenigen Rechtsstellung geknüpft werden, mit der Mißbrauch getrieben wurde, oder auf die er sich unmittelbar auswirkt (Werner Weber in Neumann-Nipperdey-Scheuner: Die Grundrechte Bd. 2 S. 367).

19

Die Revision verweist zwar darauf, daß bei der Neufassung des § 86 StGB bestimmt worden ist, im Falle des Hochverrats dürften dem Täter nicht gehörige Gegenstände nur gegen angemessene Entschädigung eingezogen werden, "es sei denn, daß der Eigentümer sich im Zusammenhang mit der Tat auf andere Weise strafbar gemacht hat". Richtig ist, daß diese Regelung der Entschädigungspflicht von Einziehungen eingeführt worden ist, um Bedenken auszuschalten, die sich gegen eine unterschiedslose Einziehung ohne Entschädigung aus den Enteignungsvorschriften des Art. 14 GG ergeben (Schafheutle, JZ 1956 [611]). Nun können sich aber die nach § 86 StGB vorgesehenen Einziehungen auch auf Gegenstände beziehen, von denen selbst eine Gefährdung nicht ausgeht. Insoweit aber ist in der Tat eine entschädigungslose Einziehung ohne vorwerfbares Verhalten des Eigentümers mit Art. 14 GG nicht vereinbar, weil es insoweit an einem Rechtfertigungsgrund für die entschädigungslose Einziehung fehlen würde. Wenn der Gesetzgeber, um auch insoweit zwecks wirksamerer Bekämpfung des Hochverrats die Einziehung zu ermöglichen, diese von der Gewährung einer Entschädigung abhängig macht, besagt das nicht, daß auch die entschädigungslose Einziehung eines störenden Gegenstandes bei Fehlen eines vorwerfbaren Verhaltens des Eigentümers nur gegen Entschädigung zulässig sei.

20

Es ist also davon auszugehen, daß störendes Eigentum u.U. entschädigungslos auch dann eingezogen werden kann, wenn der Eigentümer nicht schuldhaft gegen Strafgesetze verstoßen hat, und ihm auch sonst ein vorwerfbares Verhalten nicht zur Last fällt: Vielmehr können für jenen Fall bereits Sicherungsmaßnahmen gegen die von einem Gegenstand ausgehenden Gefährdungen, die sich aus der Person des Eigentümers oder der Beschaffenheit des Gegenstandes ergeben, den besonderen Rechtfertigungsgrund für eine entschädigungslose Einziehung abgeben.

21

Unter welchen Umständen das im einzelnen der Fall ist, braucht hier nicht abschließend geprüft zu werden. Vielmehr genügt es zu untersuchen, ob für den in § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 BranntwMonG geregelten Sachverhalt eine solche Gefährdung den Rechtfertigungsgrund für eine entschädigungslose Einziehung enthält.

22

4)

Bei Betrachtung der hier einschlägigen Bestimmungen des Branntwein-Monopolgesetzes ergibt sich folgendes:

23

a)

Die Vorschrift des § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 i.V. mit § 51 c BranntwMonG, daß Branntwein, "dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann", in das Eigentum des Bundes zu überführen, also ohne Entschädigung einzuziehen ist, bezieht sich nur auf solche Betriebe, Unternehmen und Personen, die nach § 43 BranntwMonG der "amtlichen Aufsicht" unterliegen. Dazu gehört der Brenner. Infolgedessen bedarf es nur der Entscheidung, ob die entschädigungslose Einziehung des bei einem "der amtlichen Aufsicht" unterliegenden Betrieb oder einer derartigen Person vorgefundenen Branntweins mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

24

Das Vorhandensein von Branntwein, dessen Herkunft und Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, in der Hand einer solchen Person bedeutet eine Störung der durch das Branntweinmonopolgesetz geschaffenen Ordnung.

25

Das Branntweinmonopolgesetz gibt dem Bund das Herstellung das Bezugs-, das Reinigungs-, das Einfuhr- und das Handelsmonopol für Branntwein. Gegen die Gewährung dieser Monopolstellung sind, soweit ersichtlich, verfassungsrechtliche Bedenken bisher nicht erhoben worden. Die Zulässigkeit eines solchen Monopols ergibt sich, soweit es sich um ein Finanzmonopol (so z.B. Walther, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1953, 67) handelt, aus Art. 105 ff GG. Ist es als ein Monopol mit wirtschaftlicher Zielsetzung (so z.B. Rump-Würms in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951, 273; Kohut ebenda 1953, 273) zu werten, so handelt es sich - mindestens in der praktisch gehandhabten Form eines Zwangsmonopols (vgl. Finanzpolitische Mitteilungen des BMF Nr. 12 S. 2 in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchssteuern 1951, 191) - um eine nach Art. 12 GG zulässige Regelung der Berufsausübung.

26

Das mit dem Branntweinmonopolgesetz erstrebte Ziel besteht in der Sicherung der Branntweinabgabe sowie der Lenkung der Branntweinherstellung, der -einfuhr und des -vertriebes im Interesse der Volksgesundheit wie der Verwertung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. Die durch das Branntweinmonopolgesetz geschaffene Ordnung dient damit "finanz-, agrar- und wirtschaftspolitischen sowie sonstigen wirtschaftlichen Zielen" (vgl. Hiernonimi: Getränkegesetze Aufl. 1952, Branntweinmonopolgesetz, Vorbemerkung Ziff. 3 S. 620). Diese vom Gesetz geschaffene Ordnung baut darauf auf, daß Branntwein nur in bestimmten Umfang hergestellt und eingeführt wird. Sie ist aus zweifachem Grund gerade im Hinblick auf die von ihr betroffene Ware "Branntwein" besonderer Gefährdung ausgesetzt. Von dem hergestellten oder eingeführten Branntwein werden Abgaben in einer die Herstellungskosten um das Mehrfache übersteigenden Höhe erhoben; deshalb ist der Anreiz, Produkte herzustellen, einzuführen, zu reinigen oder zu verkaufen, die nicht mit diesen hohen Abgaben belastet sind, besonders groß. Hinzu kommt, daß es verhältnismäßig einfach und leicht ist, Branntwein unerlaubt und damit ohne Zahlung der hohen Abgaben herzustellen oder einzuführen.

27

Diesen Gefahren begegnet der Gesetzgeber mit eingehenden Bestimmungen über die Herstellung, die Einfuhr und die Verwertung von Branntwein. Die Beachtung dieser Bestimmungen wird einerseits durch scharfe Strafbestimmungen gesichert, andererseits durch ein umfangreiches System der "amtlichen Aufsicht" über Branntweinbetriebe (§ § 43 ff BranntwMonG).

28

Branntwein, der in einer mit Strafe bedrohten Weise hergestellt, eingeführt oder in den Verkehr gebracht worden ist, bedeutet eine Gefahr für diese vom Branntweinmonopolgesetz rechtmäßig geschaffene Ordnung. Er stört alle staatlichen Lenkungsmaßnahmen, und zwar auch dann, wenn Herstellung, Einfuhr oder Inverkehrbringen schuldlos in einer gegen das Gesetz verstoßenden Weise erfolgt sind. Ist es nämlich, wie oben ausgeführt, auch Sinn und Zweck des Branntweinmonopolgesetzes, den Umfang der Herstellung und der Einfuhr von Branntwein zu regeln, so wird dieses Ziel gestört, gleichgültig, ob die Handlung, durch die Branntwein verbotswidrig hergestellt, eingeführt oder in Verkehr gebracht worden ist, schuldhaft oder schuldlos begangen worden ist.

29

Das gleiche gilt auch für den Branntwein im Besitz von Branntweinbetrieben, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann. Solcher Branntwein braucht zwar nicht in einer gegen das Gesetz verstoßenden Weise hergestellt, eingeführt oder in den Verkehr gebracht worden zu sein; er kann auch ordnungsmäßig hergestellt, eingeführt oder in den Verkehr gebracht worden sein. Jedoch ist auch im Hinblick auf ihn gegen eine gesetzliche Anordnung verstoßen: Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Branntwein sind im Gesetz dahin geregelt, daß nur bestimmte Arten erlaubt, alle anderen Arten verboten sind. Eine Verpflichtung für Branntweinbetriebe, Herkunft und Erwerb von in ihrem Besitz befindlichem Branntwein nachzuweisen, ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich ausgesprochen. Das Gebot für Branntweinbetriebe, dafür Vorsorge zu treffen, daß sie jederzeit in der Lage sind, Herkunft und Erwerb des in ihrem Besitz befindlichen Branntweins nachzuweisen, ergibt sich jedoch aus § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 BranntwMonG und aus der Gesamtregelung über Branntweinherstellung und -einfuhr. Das Gesetz hat Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Branntwein beim Bund monopolisiert. Einfuhr, Herstellung und Inverkehrbringen durch andere Stellen ist grundsätzlich verboten und den Branntweinbetrieben nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Allen Branntweinbetrieben ist daher nur mit dieser Schranke ihre Tätigkeit gestattet. Die vom Gesetz vorgesehenen Maßnahmen zur Kontrolle der Beachtung dieser Schranken (§ § 47 ff BranntwMonG) enthalten weitere Beschränkungen dieser Branntweinbetriebe. Dadurch, daß das Gesetz in § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 die Sicherstellung von Branntwein, dessen Herkunft oder Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, in Branntweinbetrieben anordnet, und zwar gerade so anordnet, wie in Fällen, in denen gegen ausdrücklich ausgesprochene Gebote und Verbote verstoßen ist, gibt es hinreichend zu erkennen, daß den Branntweinbetrieben Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Branntwein nur unter der Voraussetzung, also nur mit der Schranke erlaubt ist, daß diese Betriebe Vorsorge treffen, jederzeit Herkunft oder Erwerb des in ihrem Besitz befindlichen Branntweins nachweisen zu können. Zu dieser Schlußfolgerung besteht umso mehr Anlaß, als eine solche Beschränkung mit Rücksicht auf den großen Anreiz und die leichte Möglichkeit, die Vorschriften über Herstellung, Einfuhr und Inverkehrbringen von Branntwein zu verletzen, geradezu zwingend im Interesse der notwendigen strengen Kontrolle der Branntweinbetriebe gefordert wird. Etwas Gegenteiliges kann auch nicht aus § 47 Abs. 2 Ziff. 4 BranntwMonG entnommen werden. Nach dieser Bestimmung kann angeordnet werden, "daß über den Betrieb und über den hergestellten oder in den Verkehr gebrachten Branntwein Buch zu führen ist und die Bestände festzustellen sind," eine Anordnung, die im vorliegenden Falle nicht ergangen ist. Diese Regelung geht wesentlich weiter als die aus § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 entnommene allgemeine Pflicht der Branntweinbetriebe, Vorsorge zum Nachweis der Herkunft oder des Erwerbes zu treffen, denn diese allgemeine Vorsorgepflicht stellt es vor allem in das Ermessen des einzelnen Branntweinbetriebes, in welcher Weise er Herkunft oder Erwerb des in seinem Besitz befindlichen Branntweins nachweisen will, während nach § 47 Abs. 2 Ziff. 4 "Buchführungspflicht" und "Bestandsaufnahmen" vorgeschrieben werden können. Deshalb ist davon auszugehen, daß das Gesetz jedem Branntweinbetrieb - ohne Rücksicht auf den Erlaß von Anordnungen nach § 47 - die Nachweispflicht über den in seinem Besitz befindlichen Branntwein auferlegt.

30

Durch - schuldhafte wie schuldlose - Verletzung dieser gesetzlichen Nachweispflicht wird von den in Betracht kommenden Branntweinbetrieben gegen die ihnen durch das Gesetz auferlegten Pflichten verstoßen. Der Branntwein, der auf diese Weise einer umfassenden Kontrolle entzogen wird, bedeutet eine Gefährdung der Einhaltung der vom Branntweinmonopolgesetz geschaffenen Ordnung, die zu ihrer Durchsetzung gerade vorsieht, daß sich im Besitz der Branntweinbetriebe nur unter Kontrolle hinsichtlich Herkunft und Erwerb stehender Branntwein befindet. Diese Gefährdung ist so groß, daß die Verletzung der sie herbeiführenden Nachweispflicht vom Gesetzgeber unbedenklich unter Strafe gestellt werden könnte, wie das in zahlreichen Gesetzen bei Verletzung von Bewirtschaftungs-, Melde- und Auskunftsvorschriften auch geschehen ist, wenn Bestimmungen verletzt sind, die es den Behörden ermöglichen sollen, unter verschiedensten Gesichtspunkten Vorhandensein, Verteilung und Lenkung von Wirtschaftsgütern zu kontrollieren. Hätte der Gesetzgeber danach sogar die Möglichkeit, das Vorhandensein von unkontrolliertem Branntwein im Besitz von Branntweinbetrieben wegen der durch ihn hervorgerufenen Gefährdung der vom Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Ordnung unter Strafe zu stellen, so ist es für das Vorhandensein der Gefährdung ohne Bedeutung, ob der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit der Strafandrohung Gebrauch macht oder nicht. Das Vorhandensein der Gefährdung der vom Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Ordnung bleibt auch bestehen, wenn der Gesetzgeber wie hier von jener Möglichkeit der Strafandrohung absieht.

31

Branntwein im Besitz von Branntweinbetrieben, der der Kontrolle über Herkunft und Erwerb entzogen wird, enthält daher eine Gefährdung der vom Branntweinmonopolgesetz aufgestellten Ordnung.

32

b)

Nicht jede - schuldlose - Gefährdung der gesetzlichen Ordnung rechtfertigt allerdings die entschädigungslose Einziehung. Vielmehr muß, wie oben zu Ziff. 3 bereits ausgeführt wurde, die entschädigungslose Einziehung von Eigentum sich darauf beschränken, den gemeinschädlichen Mißbrauch des Eigentums zu verhindern. Wann eine solche Beschränkung im einzelnen vorliegt, und wann die Grenzen überschritten sind, bedarf hier, worauf oben bereits hingewiesen wurde, keiner grundsätzlichen Entscheidung. Vielmehr genügt es, auf die besondere Eigenart des vorliegenden Falles einzugehen.

33

In der Regel wird es bei Gegenständen, hinsichtlich deren gegen Melde- und Auskunftspflichten schuldlos verstoßen ist, zur Sicherung der durch die Melde- und Auskunftspflichten geförderten Lenkungsmaßnahmen ausreichen, diese Gegenstände wie solche zu behandeln, hinsichtlich deren Melde- und Auskunftspflichten erfüllt worden sind. Deshalb verneint z.B. Huber (a.a.O. § 88 III 2 d S. 338/9) bei Verletzung von Auskunftspflichten die Zulässigkeit der entschädigungslosen Einziehung des nicht im Eigentum des Auskunftspflichtigen stehenden Eigentums, wenn nicht auch der Eigentümer sich vorwerfbar verhalten hat. Dem ist zuzustimmen, und zwar auch dann, wenn das Vorhandensein solcher nicht gemeldeter Gegenstände die in dieser Richtung bestehenden Lenkungsmaßnahmen stört, denn diese Störung wird bereits dadurch beseitigt, daß diese störenden Gegenstände, nachdem ihr Vorhandensein bekannt geworden ist, entsprechend den Lenkungsvorschriften eingesetzt werden.

34

Bei dem von den Nachweispflichten des § 51 b Abs. 1 Ziff. 5 BranntwMonG betroffenen Branntwein kann aber das vom Gesetz erstrebte Ziel auf diese Weise gerade nicht voll erreicht werden. Die vom Branntweinmonopolgesetz geschaffene Ordnung dient auch der Sicherung der Branntweinabgabe und der Gewinne aus dem Branntweinmonopolgesetz, die der Monopolverwaltung zufließen. Würde nun solcher Branntwein, dessen Herkunft und Erwerb nicht nachzuweisen ist, nur der Monopolverwaltung zur weiteren Verteilung, aber gegen Zahlung des vollen Preises übergeben, so bestände die Gefahr, daß dem Eigentümer der volle Wert, also der Wert einschließlich der Branntweinabgabe und des möglicherweise der Monopolverwaltung zustehenden Gewinns auch dann zufließen würde, wenn dieser Branntwein verbotswidrig hergestellt, eingeführt oder in den Verkehr gebracht und deshalb die Branntweinabgabe und der Monopolgewinn nicht erhoben worden sind. Nun ist zwar richtig, daß trotz der mangelnden Nachweise über Herkunft und Erwerb jenes Branntweins noch keineswegs feststeht, er sei der Abgabe- und Gewinnerhebung entzogen worden. Der Sinn der Nachweispflicht ist aber gerade auch die Kontrolle der Entrichtung von Abgabe und Gewinn. Wäre die Einziehung in solchen Fällen nur gegen Entschädigung zulässig, so würde dieser Sinn der Nachweispflicht völlig vernachlässigt und dem Eigentümer die vom Gesetz verlangte Nachweispflicht abgenommen. Aus der Nachweispflicht des Eigentümers über Herkunft und Erwerb würde eine Nachweispflicht der Behörde dahin, daß von diesem Branntwein Abgaben und Gewinn noch nicht entrichtet sind.

35

Demgegenüber kann nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, es liege grundsätzlich der Behörde ob, nachzuweisen, daß die Voraussetzungen vorliegen, unter denen Abgaben, Zölle und Steuern zu entrichten sind. Von einem solchen Satz kann zwar grundsätzlich ausgegangen worden. Deshalb würde es grundsätzlich unzulässig sein, von jedem beliebigen Besitzer von Branntwein zu verlangen, daß er Herkunft und Erwerb des Branntweins unter Androhung der sonst erfolgenden entschädigungslosen Einziehung nachweisen müßte. Hier geht es nur, wie wiederholt betont, um die entschädigungslose Einziehung von Branntwein, der sich im Besitz von Branntweinbetrieben befindet. Diesen Betrieben ist Herstellung oder Einfuhr oder Verwertung von Branntwein unter Befreiung von dem insoweit bestehenden allgemeinen in zulässiger Weise ausgesprochenen Verbot gestattet worden; jedoch ist diese Erlaubnis nur unter gewissen Auflagen, u.a. auch unter der Auflage erteilt worden, Vorsorge dahin zu treffen, Erwerb und Herkunft des in ihrem Besitz befindlichen Branntweins stets nachweisen zu können. Eine Person, ein Betrieb oder ein Unternehmen, die solchen Auflagen unterworfen sind, stehen völlig anders da als der Staatsbürger, von dem Abgaben, Zölle und Steuern verlangt werden. Mit Rücksicht darauf, daß das Gesetz jene Personen, Betriebe und Unternehmen von dem allgemeinen Verbot der Herstellung, der Einfuhr und der Verwertung von Branntwein befreit, erscheint es zulässig, bei solchen vom Verbot Befreiten eine Ausnahme von dem Grundsatz zuzulassen, daß es nicht dem Abgabepflichtigen, sondern der Behörde obliegt, die Voraussetzungen der Abgabepflicht nachzuweisen. Außerdem kommt noch hinzu, daß niemand verpflichtet ist, sich den Unannehmlichkeiten eines solchen Nachweises zu unterwerfen; vielmehr unterwerfen die von dem Verbot Befreiten sich freiwillig auch der Auflage der Nachweispflicht, und zwar in Kenntnis der bei Nichtbeachtung der Nachweispflicht in Aussicht gestellten entschädigungslosen Einziehung.

36

Unter diesen Umständen kann die entschädigungslose Einziehung dieses im Besitz der Branntweinbetriebe befindlichen, infolge Nichtbeachtung der Nachweispflicht störenden Branntweins als ein immerhin mögliches Mittel den Mißbrauch gerade dieses Eigentums auszuschließen, angesehen werden. Ob eine Sicherung des Eingangs der Branntweinabgabe und der Monopolgewinne auch dadurch hätte herbeigeführt werden können, daß der Gesetzgeber nicht die entschädigungslose Einziehung, sondern nur die Entrichtung der vermutlich nichtgezahlten Abgaben anordnet, wie der Kläger es in den Tatsacheninstanzen als ausreichende Sicherung der Abgabepflicht bezeichnet hat, ist unerheblich. Ob zur Erreichung jenes Zweckes die Einziehung von Branntwein, dessen Herkunft und Erwerb nicht nachgewiesen werden kann, unbedingt nötig ist, hat das Gericht nicht zu entscheiden. Die Ausgestaltung der Aufsicht über die Branntweinbetriebe läßt für den Gesetzgeber einen weiten Bereich des Ermessens offen. Die Gerichte können nur prüfen, ob die äußersten Grenzen dieses Bereichs überschritten sind. Die Gerichte haben aber nicht darüber zu befinden, ob der Gesetzgeber im einzelnen die "zweckmäßigste", "vernünftigste" oder "gerechteste" Lösung gefunden hat (vgl. BVerwGE 3, 162 [182]). Daß diese Grenzen im vorliegenden Falle überschritten werden, kann für die Anordnung der Einziehungsmöglichkeit nach § 51 b und c BranntwMonG nicht gesagt werden. Allerdings ist das geldliche Interesse des Staates an Einziehung der Monopolabgaben allein kein Umstand, mit dem sich die Einziehung nach § 51 c BranntwMonG gegen den Eigentümer des Branntweins begründen läßt, der nicht einen schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des Branntweinmonopolgesetzes begangen hat, oder der nicht in einer ihm vorwerfbaren Weise daran mitgewirkt hat oder der nicht Vorteile daraus erzielt hat. Vielmehr muß ein in der Person des Eigentümers liegender besonderer Umstand hinzutreten, der die Einziehung seines Eigentums begründet erscheinen läßt. Gerade so wie in BGHSt 2, 320 [323] bei Einziehung einer zollpflichtigen Ware bei einem Eigentümer, der nicht schuldhaft oder vorwerfbar gehandelt und der nicht Vorteile aus einer Zollhinterziehung erlangt hat, dieser Umstand darin gesehen worden ist, daß der Eigentümer die Ware durch einen Vertreter hat einziehen lassen, kann dieser besondere Umstand in der Person des Eigentümers hier darin gefunden werden, daß die begünstigten Branntweinbetriebe entgegen dem allgemeinen Verbot des Tätigwerdens im Branntweingewerbe Ausnahmegenehmigungen unter gewissen Schranken erhalten haben und sich dieser Regelung durch Eröffnung ihres Betriebes unter jener Auflage unterworfen haben.

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Im übrigen ist diese Regelung auch praktikabel. Wird schon einem Betriebe die Möglichkeit gegeben, sich mit Branntwein als Hersteller, Einführer, Reiniger oder Verteiler zu befassen, so besteht für ihn jederzeit die Möglichkeit, durch entsprechende Aufzeichnungen sich die Möglichkeit zu schaffen, über Herkunft und Erwerb des in seinem Besitze befindlichen Branntweins genaue Angaben zu machen. Zwar ist die Führung von bestimmten Verzeichnissen vor allem für Abfindungsbrennereien weder im Gesetz noch in der Brennereiordnung im einzelnen vorgeschrieben. Jedoch sind die Brenner nicht gehindert, derartige Aufzeichnungen zu machen und sich so die Möglichkeit zu verschaffen, sich über den in ihrem Besitz befindlichen Branntwein hinsichtlich Herkunft und Erwerb auszuweisen.

38

c)

Der Meinung von Huber (a.a.O. V 2 S. 41/42), die administrative Einziehung sei unzulässig, die Einziehung müsse nach rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Strafgerichte erfolgen oder müsse mindestens in einem in die Strafgerichtsbarkeit mündenden Verwaltungsverfahren, wie es etwa in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten vom 25. März 1952 (BGBl. I 177) geschehen sei, verhängt werden, kann in dieser Allgemeinheit nicht beigetreten werden. Die hier fragliche Überführung unterliegt zwar nach § 51 c Abs. 4 BranntwMonG nur der Beschwerde an den Oberfinanzpräsidenten; eine Nachprüfung durch unabhängige Gerichte erfolgt also nach dem Wortlaut des Branntweinmonopolgesetzes nicht. Diese Regelung ist aber, wie bereits die Vordergerichte zutreffend ausgeführt haben, durch die Zulässigkeit der Anfechtung aller Verwaltungsakte auf Grund der Generalklauseln in den einschlägigen Verwaltungsgerichtsgesetzen beseitigt (vgl. dazu Hieronimi: Getränkegesetze § 51 c BranntwMonG Anm. 2). Da aber die Verwaltungsgerichte unabhängige Gerichte sind, besteht auch nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kein Bedenken gegen die administrative Verhängung der Einziehung, wenn dieses Verfahren nicht in die Strafgerichtsbarkeit, sondern in die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wie im vorliegenden Fall, einmündet.

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d)

Die in § 51 b Abs. 1 Ziff. 6 und § 51 c BranntwMonG hinsichtlich der "Umschließungen des Branntweins" ausdrücklich angeordnete Sicherstellung und Überführung in das Eigentum des Bundes, ist ebenfalls mit dem Grundgesetz vereinbar. Die Einziehung solcher Umschließungen wird bei Flüssigkeiten überall da, wo eine Einziehung der Flüssigkeit entschädigungslos zulässig ist, zugelassen und als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen, weil es sich insoweit in der Regel um Gegenstände geringfügigen Wertes handelt und ihre Bedeutung daher gegenüber dem Werte der eingezogenen Flüssigkeit gering ist. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats gerade bei Ermittlung, ob eine Enteignung vorliegt, angebracht ist, kann daher die Einziehung der Umschließungen, die nur entsprechend der Zweckbestimmung der Umschließung zur reibungslosen Durchführung der Einziehung des Branntweins erfolgt, im allgemeinen als mit dem Grundgesetz vereinbar angesehen werden, wenn die entschädigungslose Einziehung des Inhalts zulässig ist. Ob im Einzelfall, wenn es sich um Umschließungen handelt, denen gegenüber dem einzuziehenden Branntwein ein nennenswerter Eigenwert zukommt, etwa bei geschliffenen Flaschen, geschnitzten Fässern u.ä., das gleiche gilt, kann dahingestellt bleiben, weil es sich hier um einfache, verhältnismäßig geringwertige Korbflaschen gehandelt hat.

40

Nach alledem ergibt sich, daß die Überführung des bei dem Brenner vorgefundenen Branntweins, dessen Herkunft und Erwerb der Brenner nicht nachzuweisen vermochte, einschließlich der Umschließungen sich als eine entschädigungslos zulässige Einziehung darstellt und nicht als eine entschädigungspflichtige Enteignung angesehen werden kann. Die Vordergerichte haben daher die Klage mit Recht abgewiesen. Die Revision des Klägers ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

Dr. Geiger Dr. Pagendarm Dr. Weber Bundesrichter Dr. Kreft ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist daher an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Geiger Dr. Beyer